Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Wer also von den genannten Orten Waaren in das Ausland ausführen will, hat sie 
dem daselbst stationirten fsarbigen Zollbeamten (Inder, Banianen oder Parsi) vorzuführen; er 
erhält von demselben einen Begleitschein und sodann bringt er seine Ladung mit diesem 
Schein nach einem der oben genannten 7 Haupt Zollämter, wo sic nachrevidirt und vergollt 
werden, worauf die Erlaubniß zur Ausfuhr in das Ausland ertheilt wird. Damit aber die 
Zollverwaltung die Sicherheit hat, daß solche Exporte wirklich einem Haupt-Zollamt vorgeführt 
werden und nicht etwa direlt von dem Neben-Zollamt ins Ausland gehen, kann daselbst die 
Stellung einer Bürgschaft oder Hinterlegung einer Sicherheit verlangt werden. 
Wer Waaren nach einem der genannten Nebenplätze von dem Auslande einführen will, 
hat zunächst dieselben einem Haupt Zollamt zur Absertigung vorzuführen; nach erfolgter Reuision 
und Vergollung erhält er für seine Waaren einen Begleitschein und bringt sie mit demselben 
nach ihrem Bestimmungsort, wo sic nochmals dem Beamten vorzuführen sind, um sie mit dem 
Scheine zu vergleichen; sindet sich keine Unrichtigkeit, so wird die Waare dem Eigenthümer 
ausgeliesert. 
Wer Waaren von einem der genaunten Pläße nach einem anderen auf dem Scewege 
überführen will, hat im Ausgangshafen von dem gollamt einen Begleitschein über seine Waaren 
unter Angabe des Bestimmungsortes zu lösen; mit diesem Scheine sind sic an letzterem Orte 
dem Zollbeamten vorzuführen; sie werden dort nachrevidirt und wenn sich leine Unrichtigkeit 
findet, wieder in den freien Verlehr gesetzt. Die Hinterlegung einer Sicherheit oder Stellung 
einer Bürgschaft lann gleichfalls verlangt werden. 
Alle Exporte und Importe und alle Verschiffungen von einem deutschen Hafen nach 
einem anderen müssen, wenn sie dem Zollamt zur Abfertigung gestellt werden, von jedem 
Waarenversender nach Kolli-Zahl, Marke und Nummer, Waarengattung, Gewicht bezw. Stück- 
zahl und Werth schriftlich in deutsch oder englisch auf einem amtlichen Zollsormularc, welche 
von der hiesigen Zolldireltion gelauft werden lönnen, wahr und richtig detklarirt werden; 
Dellarationen in anderen Sprachen werden von der Zollstelle übersetzt und dafür eine Ueber- 
seßungsgebühr bis zu 1 Rupie entrichtet; die gleiche Gebühr entrichten des Schreibens unlundige 
Personen, welche mündlich dellariren dürfen. Unrichtige Deklarationen werden nach Maßgabe 
der ZFollstrafbestimmungen geahndet. 
Alle vorstehend nicht genannten Plätze sind für den Seeverkehr geschlossen. 
Dar-es Salgam, den 22. Mai 1891. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
(I. S.) (gez.) Freiherr v. Soden. 
Bauordnung für Dar-es-Salaam. 
81. 
Für die lünftige Anlage der Stadt Dar-es Salaam*) ist ein Bauplan eutworfen worden, 
dessen Einhaltung von heute ab Jedermann zur Pflicht gemacht wird. 
*2. 
Dieser Bauplan befindct sich auf dem Kaiserlichen Bezirlsamt in Darzes-Salaam und 
ist aus Wunsch dort Jedermann vorzulegen. 
  
*) Vergl. den dieser Nummer beigegebenen Plan.
	        
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