Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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bezw. die Eigenthümer der Loose sind hierfür verantwortlich; in Fällen, wo dies innerhalb der 
genannten Frist nicht geschehen sein sollte, wird die Umsfriedigung und Säuberung von Amts- 
wegen auf Kosten der Eigenthümer bewerkstelligt. 
Dar-es-Salaam, den 11. Mai 1891. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (ge.) Freiherr v. Soden. 
Verordnung, betreffend die Erhebung einer Gebühr für das Schlagen 
von Bauhölzern auf dem im Eigenthum des Kaiserlichen Gonvernements 
für Deutsch-Ost-Afrika befindlichen Grund und Bodens. 
* 
Wer auf dem im Eigenthum des Kaiserlichen Gonvernements besindlichen Grund und 
Boden Bäume fällt oder Banhölzer schlägt, hat hierfür vom 1. September d. Is. ab eine 
Schlaggebühr zu entrichten. 
L 
Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach der Menge des geschlagenen Holzes und 
zwar ist für jede Kwona (d. h. S 20 Slück) Stämme bezw. Stangen (boritis und mokomba 
moy0o) oder Bretter (Uan), wie solche zu Banzwecken benntzt werden, der dreifache Betrag des 
darauf slehenden Zolles als Schlaggebühr zu entrichten. 
III. 
Dünnere Hölzer (lilo) und Feuerholz sind dieser Gebühr nicht unterworfen. 
IV. 
Die Gebühr ist auf dem nächsten Zollamte, im Falle der Ausfuhr gleichzeitig mit 
dem Ausfuhrgoll zu entrichten. 
V. 
Der Kaiserliche Gowerneur behält sich vor, in gewissen Gegenden das JFällen von 
Bäumen oder das Schlagen von Bauhölzern überhaupt zu verbieten. 
VI. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Einziehung des geschlagenen 
Holzes und einer Geldstrase im fünssachen Vetrage der Schlaggebühr bestraft; im Falle der 
Zahlungsunsähigleit tritl aun Stelle der Geldstrase eine Gesängnißstrase von einem Tage für je 
3 Nupien. Für die Festsetzung der Geldstrase sind die Hauptzollämter zuständig. Die Um- 
wandlung in Gesängnißstrase) ersolgt auf Antrag der Jollbehörde durch das örtlich zuständige 
Kaiserliche Bezirksamt. Gegen die Strassestsetzung ist innerhalb einer Woche die Beschwerde 
an den Kaiserlichen Gonverneur zulässig, welche bei der die Strase verhängenden Behörde an- 
zubringen ist und nur im Falle der Gefängnißstrase aufschiebende Wirkung hat. Für Geld- 
strasen sind Schisser, Nheder und der Eigenthümer des Fahrzeuges solidarisch haftbar. 
Dar es-Salgam, den 26. Mai 1891. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
(l. 8.) (gez.) Freiherr v. Soden. 
Die Dauer der Gesängnißstrafe darf drei Monate nicht übersteigen.
	        
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