Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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IX. 
Gegen Geschäftsinhaber, welche mit Zahlung der Steuer nach Ablauf der in dieser 
Verordnung angegebenen äußersten Frist noch im Rückstande sind, kann sofortige Pfändung 
verhängt werden. 
X. 
Personen, welche geistige Getränke ausschänken, soweit deren Ausschank überhaupt ge- 
stattet ist.“) haben dem Bezirksamt hiervon unter genauer Angabe der Räumlichkeiten, worin 
der Ausschank stattsindet, Anzeige zu machen und neben der Handelssteuer für die Berechtigung 
zum Ausschank eine jährliche Schankgebühr von 100 Rupien zu bezahlen. 
XI. 
Die Schankgebühr ist gleichzeitig mit der Handelssteuer spätestens bis zum 1. Februar, 
oder bei halbjährlicher Bezahlung spätestens bis zum 1. Februar und 1. August jeden Jahres 
zu entrichten. 
XII. 
Die Nichteinhaltung der obigen Fristen hat den Verlust der Berechtigung zum Aus- 
schank zur Folge. 
XIII. 
Die vorstehende Verordnung tritt am 1. Juli 1891 in Kraft. 
Dar-es-Salaam, den 12. Juni 1891. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
(L. S.) (gez.) Freiherr v. Soden. 
Verordnung, betreffend die Einführung einer Hafengebühr für ein- 
heimische Fahrzeuge (Dhaue) des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebictes. 
Der Koaiserliche Gonverneur verordnet hiermit was folgt: 
J. 
Vom 1. September d. J. ab haben sämmtliche einheimische Fahrzeuge (Dhaus), 
welche einen Hasen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebictes anlausen, eine Hafengebühr zu 
entrichten, deren Höhe nach dem Raumgehalte des Fahrzeuges derart berechnet wird, daß für 
jeden vollen Kubilmeter 0,25 Mark Gebühr zu bezahlen sind. 
II. 
Diese Gebühr ist bei jedem Besuche zu entrichten und zwar an die Zollbehörde des 
angelaufenen Hafens, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Fahrzeug leer oder be— 
laden ist. 
*) Die in dieser Beziehung unter dem 5. August v. J. erlassenen Bestimmungen („Deutsches 
Kolonialblatt“ 1890, S. 220) haben einige Abänderungen erlitten und lauten jetzt wie folgt: 
1. Das Feilhalten und der Verlauf von Spirituosen ist mit Ausnahme von Wein, Bier und 
Wermuth verbolen. 
Alle früher ertheilten Erlaubnißscheine sind, insoweit sie andere als die unler 1. auf- 
geführten erlaubten Getränke betressen, hiermit ausgehoben. 
Die Stationschefs sind verpflichtet, Revisionen bei denienigen Personen vornehmen zu 
lassen, welche sich mit dem Vertriebe der freigegebenen geistigen Getränle besassen. 
..l Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden im ersten Falle mit Geldstrafe bio zu 
200 Rupien und Konfiskation der verbotenen Getränke, im Wiederholungsfalle außerdem 
mit Entziehung der Erlaubniß zum Verkauf von geistigen Getränken bestraft. 
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