Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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8S8. 
Jede deulsche Ortsbehörde des Schutzgebietes hat ein Register zu führen, in welches 
jeder angemeldete Loslauf unter fortlaufender Nummer einzutragen ist. Für die Vereinbarungen 
über Abverdienung des Kaufpreises, welche im Originale der Behörde verbleiben, sind besondere 
Alten anzulegen, auf welche in dem Register zutreffenden Falls Bezug zu nehmen ist. 
#§ 9. 
Zuwiderhandlungen gegen §§ 2 bis 5 dieser Verordnung werden mit Geldstrase bis 
zu 300 Rps., an deren Stelle im Unvermögenssalle Gefängniß bis zu : Monaten tritt, 
bestrast. 
10. 
Diese Verordnung trit mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Geliung und hat auch 
auf alle elwa früher bereits vereinbarten Abverdienungsverträge rückwirkende Kraft. 
Dar-es-Salam, den 1. September 1891. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
(l. S.) (gez.) Frhr. v. Soden. 
Aufschub des Inkrafttretens der Verordnungen vom 26. Mai 1891 und 
18. Juni 1891. 
Nach Bestimmung des Kaiserlichen Gonverneurs für Deutsch-Ost-Afrika werden die Ver- 
ordnungen, betr. die Erhebung einer Gebühr für das Schlagen von Bauhölzern auf dem im 
Eigenthum des Gouvernements befindlichen Grund und Boden vom 26. Mai 1891 (D. Kol. Bl. 
S. 338) und betreffend die Hafenabgaben für einheimische Schisse vom 18. Jmi 1891 
(D. Kol. Bl. S. 3.10) erst nach dem 1. September zu einem noch näher zu bestimmenden 
Zeitpunkte in Kraft treten. 
Zirkular-Erlaß, betreffend Hafengebühren für einheimische Fahrzeuge 
des Deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes. 
Im Anschluß an die Verordnung, betressend Hafengebühren für einheimische Fahr 
zeuge?') (Daus), — Zirkular-Erlaß vom 18. Juni 1891 — wird hiermit bestimmt, daß jedem 
Schisser freisteht, anstatt der jedesmal beim Anlausen eines Hasens zu entrichtenden Gebühr 
von 25 Pf. für den Kubilmeter Raumgehalt, einc einmalige jährliche Abgabe in Höhe der 
Meßbriefgebühr für sein Fahrzeug zu entrichten, worüber er eine Qnittung erhalten wird: 
dieselbe ist in jedem Hasen auf Verlangen der Zollbehörde vorzugeigen, geht sic verloren, so 
erhält er gegen Bezahlung von 1 Rp. eine neue. 
Jeder nicht im Besitze seiner Onittung besindliche Schisser hat die gewöhnlichen Hasen- 
abgaben zu entrichten, die auch beim nachträglichen Wiederauffinden der Onittung nicht zurück 
ersiatiet werden. 
Dares-Zalam, den Z3. August 1891. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(l. S.) (gez.) Frhr. v. Soden. 
Gonvernementso-Befehl. 
Der Gonvernements Besehl vom 9. April d. J. — J. Nr. II. 231 — betreffend 
die Abgrenzung der einzelnen Bezirle wird, insoweit die Bezirle von Dar es. Salam und Kilwa 
in Vetracht kommen, dahin abgeändert, daß in Zulunft die unmittelbar an der linten Uferseite 
Vergl. D. Kol. Ml. 1891 S. 310. 
*) Vergl. D. Kol. Ml. 1891 S. 341.
	        
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