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sollte, durch welche nach der Entscheidung des Reichs-Eisenbahn-Amts zu Berlin es nicht mehr
angemessen ist, das Unternehmen wie eine Eisenbahn untergeordneter Bedeutung zu behandeln,
hat die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linie) die gleichen Verpflichtungen
ohne Einschränkung, welche das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestim-
mungen den deutschen Eisenbahnen auferlegt.
13.
In Betreff der Telegraphen-Anstalten der Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika
(Usambara-Linic) gilt im Verhältniß zu der Kaiserlichen Reichs-Telegraphen -Verwaltung
das Folgende:
1. Die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linie) ist verpflichtet,
insoweit sie selbst Telegraphen Anlagen unterhält und so lange die Reichs-
Telegraphen-Verwaltung nicht selbst Telegraphen-Leitungen herstellt, die Eisenbahn-
Betriebsleitungen dem Privat-Telegraphenverkehr nach Maßgabe analoger Anwendung
der Bestimmungen der Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich und der von
der Reichs-Telegraphen-Verwaltung erlassenen oder noch zu erlassenden Reglements
zu eröffnen und die Telegramme unter Anwendung der von der Reichs-Telegraphen
Verwaltung festzusetzenden Tarife anzunehmen und zu befördern.
Für die Beförderung und die Gebührentheilung der Telegramme finden
bis auf Weiteres die von dem Reichskanzler unter dem 7. März 1876 erlassenen
Bestimmungen über die Benutzung der innerhalb des Deutschen Reichstelegraphen=
gebietes gelegenen Eisenbahntelegraphen zur Beförderung solcher Telegrammmc, welche
nicht den Eisenbahndienst betresfen, analoge Anwendung, mit der Maßgabe, daß
der Eisenbahn-Gesellschaft jür Deutsch-Ost Afrika (Usambara-Linic) an Stelle der im
§59 a. a. O festgesetzten Gebührentheilung, für jedes Telegramm ohne Rücksicht
auf Wortzahl, Herkunft und Bestimmung eine feste Gebühr von 11 Pesa-
überwiesen wird.
Die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost Afrika (Usambara-Linie) ist verpflichtet,
auf Antrag der Reichs Telegraphen-Verwaltung die von dieser gewünschten Tele
graphen-Leitungen längs der der Gesellschaft gehörigen Eisenbahnen, unter Umständen
an den etwa bereits vorhandenen Eisenbahn Telegraphengestängen, gegen Erstattung
der aufzuwendenden Selbstkosten herzustellen, demnächst auch für Nechnung der
Reichs Telegraphen-Verwaltung dauernd in betriebsfähigem Zustande zu erhalten
und gleich den Bahnaulagen einer regelmäßigen Beaufsichtigung unentgeltlich zu
unterstellen. Die hierzu erforderlichen Materialien werden unter Umständen von
der Reichs Telegraphen-Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.
Falls die Reichs Telegraphen-Verwaltung beabsichtigt, selbstständig Telegraphen-=
linien längs der Eisenbahn anzulegen, kommt für die Bezichungen zwischen der
Reichs Telegraphen Verwaltung und der Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika
(Usambara Linic) der Bundesrathsbeschluß vom 21. Dezember 1868, betreffend
die Verpflichtungen der Eisenbahn-Verwaltungen im Interesse der Telegraphen-
Verwaltung, analog zur Anwendung.
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S
11.
Hat die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linie) den Ban der
Eisenbahn Malianga—Korogwe nicht innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren, vom Tage
der Konzessions-Ertheilung an gerechnet, ausgeführ!, so darf die Kaiserliche Regierung jederzeit
die noch nicht gebante Strecke aus eigenen Mitteln erbauen, indessen ist die Eisenbahn-Gesellschaft