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für Deutsch Ost-Afrika (Usambara-Linie) alsdann berechtigt, gegen Uebernahme der Selbstkosten
die von der Kaiserlichen Regierung erbaute Strecke zu erwerben.
*§ 15.
Die der Eisenbahn Gesellschaft für Deutsch Ost-Afrika (Usambara-Linie) in § 7 und
10 ertheilten Befugnisse zu eigenmächtiger Festsetzung der Fahrten und Tarife erlöschen nach
50 Jahren, von dem Tage der Eröffnung des Betriebes an gerechnet. Die Kaiserliche Regierung
kann jedoch auch nach dieser Zeit nur solche Anordnungen treffen, welche den Betrieb der
Eisenbahn noch nutzbringend lassen.
Berlin, den 22. Noveember 1891.
Der Reichskanzler.
(gez.) v. Caprivi.
Cirkularerlaß an die Gonvernements bezw. Kommissariate in den
Schutzgebieten.
In den Verträgen, welche mit den Leitern der aus Mitteln des Reichs nach den
Deutschen Schutzgebieten entsandten Expeditionen abgeschlossen sind, und in den Anweisungen,
welche die Mitglieder solcher Expeditionen erhalten haben, ist bestimmt, daß alle ethnographischen
und naturwissenschaftlichen Sammlungen, welche von diesen Expeditionen oder von einzelnen
Mitgliedern erworben und zusammengestellt werden, ausschließlich dem Auswärtigen Amt für
die hiesigen Königlichen Museen für Bölkerkunde und für Naturtunde zur Verjügung zu siellen sind.
Eine ausdrückliche Ausdehnung dieses Grundsatzes auf die in den Schutgebielen an
gestellten Beamten hat bisher nicht stattgesunden. Ein besonderer Anlaß macht es zweckmäßig,
dieselbe Vorschrift auch für die oben bezeichneien Beamten in Anwendung zu bringen, soweit
diese Sammlungen nicht lediglich im Privatbesib des Sammlers bleiben.
Es wird daher bestimmt, daß derartige Sammlungen von den Beamten regelmäßig
den erwähnten Muscen zu übermitteln und in Gemäßheit der im Kolonial Blatt vom 15. No-
vember v. Js. veröffentlichten Verfügung vom 7. November v. Is. „An das Königliche Muscum
für Völkerkunde, Kolonial-Abtheilung, Berlin SW. Königgrätzer Straße 120“ zu adressiren
sind. Nur ausnahmsweise und nur nach vorher eingeholter Genehmigung dürfen solche
Sammlungen anderweit verwerthet oder veräußert werden.
Berlin, den 10. Dezember 1891.
Auswärtiges Amt.
Kolonial Abtheilung:
(gez.) Kayser.
Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den
Schuhgebieken.
Zolleinnahme in Deutsch-Ost-Afrika.
Die in voriger Nummer (S. 501) nur schätzungsweise angegebenen Zolleinnahmen in
Deutsch-Ost Afrika für April, Mai und Juni stellen sich nach den inzwischen eingegangenen
genauen Mittheilungen um 87 661 Rupien höher, als nach der Schätzung angenommen wurde.
Sie betrugen im April 83 369 Rps. — 125 051 M.
Mai 88 1356 5 — 13282011
Juni 96 1599. — 114 239
267 66.] Rps. — 101 197 M.
Mithin während der Zeit vom 1. Jannar bis 30. September d. J. 917 821 M.