48 2. Buch. 1. Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
emigrationis und hereditaria) verziehen und sein Vermögen in das
Gebiet eines anderen Staates bringen, dort Grundeigentum erwerben,
eine Anstellung annehmen. Die Verschiedenheit des christlichen Be-
kenntnisses darf einen Unterschied in dem Genusse der politischen und
bürgerlichen Rechte nicht begründen (Art. 16 DBA.). Die Rechts-
lage der Sekten bleibt unverändert.
Die früher reichsständischen Familien erhalten Ebenbürtigkeit mit
den regierenden Familien, Autonomie, Befreiung von Steuer= und
Militärpflicht, privilegierten Gerichtsstand, eigene Gerichtsbarkeit erster
und eventl. zweiter Instanz, sowie Sitz in den Landständen.
Der frühere Reichsadel (reichsunmittelbare Familien ohne Reichs-
standschaft) erhält Autonomie, privilegierten Gerichtsstand, Patrimonial-=
gerichtsbarkeit, Landstandschaft.
Das Postprivileg von Thurn und Taxis dauert fort; ebenso werden
die Renten und Pensionen bestätigt, die zur Entschädigung der
Depossedierten nach dem Reichsdeputationshauptschluß von 1803 bereits
durch den Rheinbund anerkannt worden sind.
Mitglieder zählte der Deutsche Bund 38 bezw. 39 zeitweilig 41,
zuletzt nur noch 34 souveräne Staaten.
Auswärtige Angelegenheiten. Bund und Einzelstaaten sind
hierfür zuständig, jedoch dürfen Einzelstaaten keine Verbindungen
gegen die Interessen des Bundes eingehen.
8 26. Die Reformbestrebungen im Deutschen Bunde.
Der deutsche Einheitsgedanke erhielt eine besondere Anregung durch
die im Jahre 1833 erfolgte Gründung des deutschen Zoll-
vereins. Bayern, Württemberg, Sachsen, die thüringischen Staaten
schließen sich der von Preußen besonders auf Betreiben des Finanz-
ministers Maaßen schon seit 1818 eifrig geförderten Zollvereinigung
an. Später folgten die anderen Staaten mit Ausnahme Osterreichs,
wo seit 1835 Kaiser Ferdinand l. regiert.
Den gewaltigsten Aufschwung erhielt 1848 die nationale Einheits-
bewegung in Deutschland durch die Pariser Februarrevolution. Eine
badische Volksversammlung bei Mannheim forderte Preßfreiheit, Schwur-
gerichte, Vereinsrecht, Volksbewaffnung, deutsches Parlament. Ahnliche
Versammlungen finden in Württemberg, Hessen-Darmstadt, Nassau u. a.
Staaten statt. Die Regierungen zeigen sich nachgiebig, der Bundes-
tag zu Frankfurt hebt die Zensur für Druckschriften auf. Mit Zu-
stimmung des Bundesrats tritt am 31. März 1848 in Frankfurt a. M.
ein aus Mitgliedern deutscher Ständeversammlungen gebildetes Vor-
parlament zusammen und beschließt die Berufung einer deutschen
Nationalversammlung zur Feststellung der deutschen Reichsverfassung.
Am 18. Mai 1848 trat die aus allgemeinen Wahlen hervorgegangene
„konstituierende deutsche Nationalversammlung“ in der
Paulskirche zu Frankfurt a. M. zusammen.
Diese wählte Erzherzog Johann v. Osterreich zum Reichsverweser
und Heinrich v. Gagern zum Präsidenten.