Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Gesuchen um Belehrung und Auskunftsertheilung über die Verhältnisse in den Schutz- 
gebieten, um Beihülse zur Auswanderung oder um kosteufreie Beförderung nach denselben kann 
seitens des Auswärtigen Amtes keine Folge gegeben werden. 
In der Situng des Bundesraths am 5. d. M. ist beschlossen worden: der Kaiser 
Wilhelmsland-Plant sellschaft auf Grund des ihrer Eingabe vom 9. Dezember 1890 bei- 
gelegten und von dem Reichskanzler genehmigten Statuts nach Maßgabe des § 8 des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Rechtsverhältmisse der deutschen Schutzgebicte vom 15. Män 1888 (Reichs- 
gesetzblatt von 1888, S. 75), die Fähigkeit beizulegen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere 
Eigenthum und andere dingliche Rechte au Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzu- 
gehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. 
Schutzvertrag mit den Bondelswarts (südwestafrikanisches Schutzgebict). 
Verhandelt Warmbad im Gebiete der Bondelswarts (Groß-Namaqualand), 
den 21. August 1890. 
Vor dem unterzeichneten Reichskommissar Dr. Heinrich Ernst Goering erschienen heute: 
— 
William Christian, unabhängiger Kapitän des Namaqua-Stammes der Bondel- 
swarts und Oberkapitän des zu Swartmodder (Keetmanshoop) wohnenden 
Tseibschen Stammes von der rothen Nation, 
Timotheus Sucuwe, Unterkapilän der Bondelswarts, 
Jan April, stellvertretender Untertapitän, 
. die Magistratspersonen Abraham Kafser, David Mattheus, Ednard 
Sucuwe, James Jager, Abraham Scheyer und Andreas Scheyer, 
Matthacus Plaatjc, Kapitän von Keelmanshoop, 
i. die Magistratspersonen von Kectmanshoop Gert Plaatje, Abraham Poetrus 
Plaatje, Jonathan Tseib. 
1. Der Kapitän William Christian gab die nachstehende Ertlärung ab: 
Ich nehme hiermit unter Zustimmung meines und des Rathes von Kectmanshoop für 
mich und meine Nechtsnachfolger die Schußherrschaft Seiner Majestät des Deutschen Kaisers 
über Land und Volk der Vondelswarts #c. sowic des Tseibschen Namaqua-Stammes an. 
2. Das Gebiet der Bondelswarts wird begrenzt im Westen durch den großen Fisch= 
Fluß bis zur Mündung des Löwen Ilusses, im Süden durch den Oranje= oder Groß-Fluß bis zu 
den großen Wasserfällen jenseits des Molopo Fusses, im Norden durch den Löwen Fluß und im 
Osten durch eine Linie laufend von dem Platz Haarige Nalebeen über # Kheis im Back Fluß und 
von da in südöstlicher Richtung bis zu den grosßen Wasserfällen. 
Das Keetmanshooper Gebict wird begrenzt im Süden durch den Löwen-Fluß, im Westen 
durch den Fisch-Fluß bis zur Mündung des (Nehhous Flusses, im Norden durch eine Linic, lausend 
vom letzteren Punkte bis Daberas, im Oslen durch eine Linie laufend von dort bis zum Löwen Fluß. 
3. Den deutschen Reichsangehörigen und übrigen Schutzgenossen gebe ich das Recht 
und die Freiheit in meinem Gebiete zu reisen, zu wohnen und Handel zu treiben und gelobe, 
für die Sicherheit des Lebens und Eigenthums derselben, soweit dies in meinen Kräften steht, 
zu sorgen. 
4. Ich bin damit einverstanden, daß bei Streitigkeiten civiler und krimineller Art 
zwischen weißen Leuten untereinander und mit Eingeborenen die Gerichtsbarleit von der durch 
Seine Majestät den Deutschen Kaiser dazu eingesetzten Behörde ausgeübt wird. 
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