Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Deshalb ist auch der Bezirkshauptmann so lange für die gute Instandhaltung dieser Geschütze 
verantwortlich, als sie nicht mit Genehmigung des Koaiserlichen Gonverneurs einem im Bezirks- 
ort garnisonirenden Theil der Kaiserlichen Schutztruppe für die Zwecke des Exerzirens und 
Salutirens zugetheilt sind. 
Der Kaiserliche Bezirkshauptmann ist unter friedlichen Verhältnissen, die jetzt voraus- 
sichtlich an der Küste dauernd die Regel bilden werden, in der Garnison nicht der Garnison- 
Aelteste, also unter keinen Umständen Vorgesetzter eines etwa im Orte garnisonirenden Theils 
der Kaiserlichen Schutztruppe. Unter kriegerischen Verhältnissen, wo das Fort wieder als solches 
in seine Rechte trikt, also bei Vertheidigung, leitet diese Vertheidigung der am Orte anwesende 
älteste Offizier unter Einrangirung des Bezirkshauptmanns. 
Um polizeiliche Maßregeln, zu deren Durchführung die Polizeitruppe dem Bezirks- 
hauptmann zu schwach erscheint, durchzuführen, darf die Mitwirkung der Schutztruppe in 
Anspruch genommen werden, doch tritt dann der Kommandirende dieses Theils der Schutztruppe, 
wenn derselbe Offizier ist, in den ganzen Befehl und die volle Verantwortlichkeit für die ihm 
erwachsene Aufgabe. Der Bezirkshauptmann ist deshalb in solchem Falle verpflichtet, diesen 
Offizier genau in die Pläue einzumwveihen, deren Durchführung er durch die Mitwirkung der 
Kaiserlichen Schutztruppe wünscht. 
Ist der betreffende Befehlshaber ein Unteroffizier, so darf für diesen Fall der Bezirks- 
hauptmann, so lange er Offizier der Kaiserlichen Schutztruppe ist, als Befehlshaber eintreten, 
und es bleibt ihm die Verantwortung für die Durchsührung. 
Die Verantwortlichkeit für die Nothwendigkeit des eventuellen kriegerischen Unter- 
nehmens nach Requisition der Schutztruppe trifft unter allen Umständen den Bezirkshauptmann, 
für die militärische Durchführung einer einmal übernommenen Nequisition ist der betreffende 
Befehlshaber verantwortlich. Er hat deshalb vorher zu prüfen, ob ihm mit seinen vorhandenen 
Kräften die Durchführung und Lösung der ihm gestellten Aufgabe möglich sein wird. Tritt 
in solchem angenommenen Reguisitionsfalle ein Theil der Polizeisoldaten als Verstärkung hinzu, 
so untersteht für die Dauer dieses Unternehmens auch dieser Theil der Polizei dem Befehls- 
haber der Kaiserlichen Schutztruppe. 
Ist von der Polizeitruppe selbstständig eine kriegerische Expedition mit Gefechten 
durchgeführt, so ist dem Kaiserlichen Gonverneur, außer einem allgemeinen Berichte, ein spezieller 
Gefechtsbericht in doppelter Ausführung im Sinne des Kommandobefehls vom 16. Jannar d. J. 
einzureichen. Der Kaiserliche Gouverneur wird diese speziellen Gefechtsberichte dem Kommando 
der Kaiserlichen Schutztruppe zur weiteren Veranlassung übergeben. 
Die Requisition von Theilen der Schutztruppe seitens eines Bezirkshauptmanns bedarf 
im Allgemeinen der vorherigen Genehmigung des Kaiserlichen Gonverneurs. Ist in einzelnen 
dringlichen Fällen diese Erlaubniß nicht vorher einzuholen, so hat dies nachträglich zu geschehen 
unter genauer Angabe der Gründe. 
Die Lazarethe und deren Personal bleiben Organe der Kaiserlichen Schutztruppe, 
stehen also nicht in direktem Unterordnungsverhältniß zum Bezirkshauptmann. Die Mann- 
schaften der Polizeitruppe werden behandelt und finden im Lazareth Aufnahme wie jeder An- 
gehörige der Schutztruppe. Die Polizeitruppc führt ein besonderes Krankenbuch, in das der 
Arzt täglich die Erkrankungen der Mannschaften einschreibt mit dem Vermerk, ob im Revier 
oder im Lazareth zu behandeln. Die Aerzte in den Stationsorten der Küste und an den 
sesten Lazarethen verkehren direll mit dem Kommando der Ka.iserlichen Schutztruppe bezw. 
in rein kechnischen Fragen mit dem Oberarzt. 
In den monatlichen Kranken-Nachweisungen des Oberarztes sind die Angehörigen der 
Polizeitruppe so zu behandeln, als ob sie einer Komvagnie der Schutztruppe angehören.
	        
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