Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Gesetz sein im Lande und für meine Bürger 
und Jeder muß sich dem Geseß unterwerfen. 
Der Nath besteht aus sechs Bürgern, die 
von der Gemeinde gewählt und unter dem 
Präsidium des Kapitäns stehen. Jeder Bürger 
hat das Recht zu wählen, ausgenommen Ver- 
brecher. 
Rathsmitglieder, die ohne begründete Ent- 
schuldigung Versammlungen nicht beiwohnen, 
haben § 5 Strafe zu entrichten. 
Der Rath lann Gesetze verändern. Min- 
deste Stimmenabgabe vier. Eine Vertretung 
von Rathsmitgliedern ist nicht statthaft. Jedes 
Rathsmitglied hat das Recht, aus dem NRath 
zu treten. . 
Das Vilander-Gebiet zählt 87 Plätzc, die 
etwa 15 000 Morgen groß sind und von dem 
Kapitän in den Jahren 1883 bis 1889 auf 
die Bürger vertheilt sind. 
Jeder Platzeigenthümer ist verpflichtet, sich 
zu stellen, sobald es gilt, das Land zu schützen. 
Der Platz vererbt sich von dem Vater auf den 
ältesten Sohn. Der Platz darf nicht verlauft 
oder als Schuldabtragung in Zahlung gestellt 
werden. Der Platzinhaber verliert den Platz, 
sobald innerhalb eines Jahres nichts für den 
selben gelhan ist. 
Den Platzinhabern ist es nicht gestattet, 
den Platz mit Grenzmarlen einzufassen. 
Jeder Platzeigenthümer verpflichtet sich, den 
Reisenden, Händlern c. für den Zeitraum von 
21 Stunden die freic Benutzung von Wasser 
und Weidc zu gestallen, wenn der Reisende 2c. 
darum um Erlaubniß gefragt hat. Das Tränl- 
material ist in diesem Falle zur Verfügung 
zu stellen. 
Bei Benutzung eines durch Abdämmen her 
gestellten Wasserbeckens sind dem Besitzer für 
100 Schafe oder Ziegen zwei Mark, für 
20 Ochsen eine Mark zu entrichten. 
Kein Platzeigenthümer darf gestatten, daß 
mit Lungenseuche behaftetes Vieh den Platz 
betriltt. Zuwiderhandelnde werden mil einer 
Strase von ####1 bis F belegl. 
Reisende r2c., die wissentlich lungentranles 
Vieh verhandeln oder mit solchem einen Platz 
berühren, verfallen in eine Strase von 50. 
Jeder Händler hat bei dem Kapikän cine 
Handelslicenz zu lösen und dafür pro Jahr 
2 2,10 zu eutrichten. 
Als Richter fungiren der Kapitän mit 
seinem Rath, Magistrat und Feldkornet. Let 
terer kassirt die Gelder ein und bestellt den 
Angeschuldigten, der Zeugen mitzubringen hat. 
Der Beschuldigte soll mit Geduld angehört 
werden. Gesonderte Berathung bei Urtheils- 
sprechung. Dem Beschuldigten wird in Gegen 
wart des Nathes das Urtheil publizirt. 
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Bei jeder Klage sind fünf Mark anzuzahlen. 
Klagen fremder Personen sind auch ohne An 
zahlung von dem Rath anzunehmen. 
Die einkommenden Gelder werden unter 
die Richter vertheilt. 
Jeder Bürger hat eine jährliche Abgabe 
von & 1 an den Feldkornet zu entrichten. 
Dieser liefert die Gelder an den Schabzmeister, 
der darüber Rechnung zu legen hat. 
Bei Unterschlagungen ist der fünffache Be- 
trag der unterschlagenen Summe zu entrichten. 
Jeder Platzinhaber hat das Suchen nach 
Erzen 2c. auf seinem Grundstück zu gestatten. 
Bei Funden stehen demselben 2½ Prozent des 
Ertrages zu. Der Nath sorgt für die Ab- 
gabe der Gelder an den Plateegenthümer. 
Bestimmung bezüglich der östlich Mier ge- 
legenen Salzpfanne: 
Jeder Bürger hat die Berechtigung, Salz 
in beliebiger Menge zu entnehmen. 
Fremde haben einen Erlaubuißschein bei 
dem Kapitän zu lösen und eine Mark pro“ 
Satk zu entrichten. . 
In dem Feldschuhträger-Gebiet herrschte 
bei einem Theil der Bevölkerung darüber Un- 
zufriedenheit, daß mit dem zweiten Sohn Jean 
des in dem Kriege gegen Witboi gesallenen 
Häuptlings Arisimab und nicht mit dem ältesten 
Sohn Haus der Schutzvertrag mit Deutschland 
abgeschlossen worden sei. Ich eröffnete Hans 
und seinem Gejolge, daß sich an der Thatsache, 
daß sein jüngerer Bruder der Kapitän sei, 
nichis mehr ändern lasse und ermahnte diesen 
und den Kapitän Jean, sich streng an die 
Paragraphen des Schutzvertrages zu halten, 
im Besonderen darüber zu wachen, daß von 
den Feldschuhträgern, wie dies häufiger ge 
schehen sein soll, keine Repressalien auf die 
Händler . ausgeübt werden. 
In Windhoek traf ich Alles in bester Ord 
nung. Das Kommissariatsgebäude, die Kaserne 
für 50 Mann mit diversen Handwerksstlellen, 
gemanerte Kraale für Ninder und Kleinvieh 
sind sertig. Das Offiziershaus, ein Stall für 
50 Pferde, Remise für 10 Wagen werden 
Mitte Jannar unter Dach stehen. Die Garten 
anlagen sind recht schön und versprechen gute 
Erträge. 
von der südwestafrikanischen Schutztruppe. 
Von 8 Mitgliedern der südwestafrikanischen 
Schutztruppe, deren Kontrakt kürzlich abgelaufen 
ist, haben vier denselben verlängert, während zwei 
nach Deutschland entlassen sind und zwei andere, 
Sergeant Doerk und Unteroffizier Bremen, 
im Schutgebiel verbleiben.
	        
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