Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Einem Berichte Dr. Stuhlmanns an Freiherrn 
v. Soden aus Bukoba vom 22. März 1892 
entnehmen wir Folgendes: 
Einige Tage vor meiner Rückkehr nach 
Bukoba war eine Anzahl von Leuten, die 
bei Emin Pascha geblieben waren, hier 
angelangt unter der Führung von Uledi, 
dem ersten Mujampara der Expedition, einem 
äußerst tüchtigen Menschen. Er überbrachte 
mir folgendes Schreiben, datirt Njangabo 
Undussuma, den 10. Januar 1892: 
„Da des Umsichgreifens der Seuche wegen 
sich mein Aufenthalt hier in unliebsamer Weise 
verzögert, und es kaum zu ersehen ist, auf 
welchem Wege und ob in kurzer Zeit ich werde 
zu Ihnen stoßen können, so ersuche ich Sie, 
nach Eintressen dieses nicht länger zu warten, 
sondern so bald wie möglich Bukoba resp. die 
nächste Station zu erreichen. 
Ich werde versuchen, entweder auf Ihrem 
oder dem Waldwege sobald als möglich zu 
folgen. Es wäre unnützer Zeitverlust, Träger 
hierher zurückzusenden; ich ersuche demnach 
davon absehen zu wollen. 
Dr. Emin Pascha.“ 
Die Ueberbringer dieses Besehls waren am 
13. Jannar, also 1 Monat 3 Tage nach mir, 
von Undussuma aufgebrochen, hatten mich, der 
ich am 10. Januar eigentlich schon von Mbene 
abmarschiren sollte, nicht mehr getroffen und 
waren unter Uledis Führung mir nachgefolgt. 
Auf dem Wege haben sie nur einmal in West- 
Mpöroro eine kleine Feindseligkeit der Einge- 
borenen zu erwidern gehabt, wobei zwei Leute 
ganz leicht verwundet wurden. Sonst wurde 
die ganze Straße ruhig und sicher gefunden. 
Aus einem mir gleichzeitig zugegangenen 
Privatbriefe Emins erhellt, daß die Seuche 
dort immer noch wüthet und daß in Folge 
davon fast jeder Verkehr mit den Eingebo- 
renen ausgehört hat. Emin hat unter dem 
Mangel an Lebensmitteln und an Trägern 
schwer zu leiden. Der Abmarsch ist daher nur 
langsam und schwierig zu bewerkstelligen, da 
Träger jeden Tag von Chef zu Chef reklamirt 
werden müssen. Ich selbst hoffe aber zuver- 
sichtlich, daß es Emin bei seiner lang- 
jährigen Erfahrung und bei seiner ganz außer- 
ordentlichen Befähigung, mil den Eingeborenen 
auf friedlichem Wege zu verkehren, gelingen 
wird, den Rückmarsch zu bewerkstelligen. Eine 
Gefahr liegt höchstens darin, daß die durch 
das Einschleppen der Blattern aufgebrachten 
Eingeborenen ihm vielleicht Schwierigkeiten be- 
reiten könnten. Der Weg ist sonst sicher, und 
habe ich beim Rückmarsch hierher keine Patrone 
verbraucht. 1| 
  
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Nach Aussage von Tschausch Ali war 
Emin in letzter Zeit bedeutend wohler 
als während der ersten Zeit in Undussuma. 
Sein Fieberzustand und die Erschöpfung haben 
nachgelassen, er ging im Lager umher und 
konnte auch etwas besser sehen, so daß zu hoffen 
ist, daß sein damaliges Darniederliegen wohl 
nur eine Folge der enormen Anstrengungen 
und Entbehrungen war. 
Unter der Annahme, daß Emin um die 
Mitte Februar abreisen kann, wird er bei 
langsamem Marsch nicht vor Ende April hier 
in Bukoba sein können, wahrscheinlich erst 
später. In seinem Schreiben hofft er auf 
Träger von Katonsi, einem Chef südlich vom 
Albert-See, nimmt aber eventuell auch den 
bedeutend weiteren Weg westlich durch den 
Urwald in Aussicht. Er wird dann fünf bis 
zehn Tage nach Westen marschiren müssen, 
von hier nach Süden umbiegen und auch auf 
der Höhe des Nu Assbôro Schneebergs den 
Wald verlassen können. Hierbei ist er natür- 
lich ganz auf die Hülfe der Manyuema auge- 
wiesen, doch steht zu hoffen, daß ihn hier auf 
seinem Marsche der Araber Said bin Salim 
nach Kräften unterstützen wird. 
Spezial- Bureau in Brüssel zum Austausch der 
auf den Sklavenbandel bezüglichen Urkunden und 
Auskünfte. 
Die Königlich belgische Regierung macht 
in einer Cirkularnote bekannt, daß in Gemäß- 
heit des Art. 81 der Brüsseler Generalakte bei 
dem Ministerium der Auswärtigen Angelegen- 
heiten in Brüssel ein Spezial-Bureau zum 
Austausch der auf den Sklavenhandel bezüg- 
lichen Urkunden und Auskünfte unter den Rc- 
gierungen begründet worden ist. 
  
Spiritnosensperre in den britischen protektoraten 
Afri 
in Afrika. 
Wie schon früher das Sultanat von San- 
sibar, sind seit dem 18. Juni d. J. die briti- 
schen Protektorate über Witu und das angren- 
zende Gebiet bis Kismayn und über Nyassaland, 
sowie der nördlich vom siebenten Grade nörd- 
licher Breite gelegene Theil des Protektorats 
über das Nigergebiet unter die Prohibitions= 
zone für alkoholische Getränke gemäß Art. 91 
der Brüsseler Akte gestellt worden. 
Die Bedingungen, unter denen beschränkte 
Quantitäten von Spiritnuosen für den Gebrauch 
der Nichteingeborenen eingeführt werden können, 
werden demnächst von den zuständigen Behör- 
den bekannt gemacht werden. 
 
	        
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