Einem Berichte Dr. Stuhlmanns an Freiherrn
v. Soden aus Bukoba vom 22. März 1892
entnehmen wir Folgendes:
Einige Tage vor meiner Rückkehr nach
Bukoba war eine Anzahl von Leuten, die
bei Emin Pascha geblieben waren, hier
angelangt unter der Führung von Uledi,
dem ersten Mujampara der Expedition, einem
äußerst tüchtigen Menschen. Er überbrachte
mir folgendes Schreiben, datirt Njangabo
Undussuma, den 10. Januar 1892:
„Da des Umsichgreifens der Seuche wegen
sich mein Aufenthalt hier in unliebsamer Weise
verzögert, und es kaum zu ersehen ist, auf
welchem Wege und ob in kurzer Zeit ich werde
zu Ihnen stoßen können, so ersuche ich Sie,
nach Eintressen dieses nicht länger zu warten,
sondern so bald wie möglich Bukoba resp. die
nächste Station zu erreichen.
Ich werde versuchen, entweder auf Ihrem
oder dem Waldwege sobald als möglich zu
folgen. Es wäre unnützer Zeitverlust, Träger
hierher zurückzusenden; ich ersuche demnach
davon absehen zu wollen.
Dr. Emin Pascha.“
Die Ueberbringer dieses Besehls waren am
13. Jannar, also 1 Monat 3 Tage nach mir,
von Undussuma aufgebrochen, hatten mich, der
ich am 10. Januar eigentlich schon von Mbene
abmarschiren sollte, nicht mehr getroffen und
waren unter Uledis Führung mir nachgefolgt.
Auf dem Wege haben sie nur einmal in West-
Mpöroro eine kleine Feindseligkeit der Einge-
borenen zu erwidern gehabt, wobei zwei Leute
ganz leicht verwundet wurden. Sonst wurde
die ganze Straße ruhig und sicher gefunden.
Aus einem mir gleichzeitig zugegangenen
Privatbriefe Emins erhellt, daß die Seuche
dort immer noch wüthet und daß in Folge
davon fast jeder Verkehr mit den Eingebo-
renen ausgehört hat. Emin hat unter dem
Mangel an Lebensmitteln und an Trägern
schwer zu leiden. Der Abmarsch ist daher nur
langsam und schwierig zu bewerkstelligen, da
Träger jeden Tag von Chef zu Chef reklamirt
werden müssen. Ich selbst hoffe aber zuver-
sichtlich, daß es Emin bei seiner lang-
jährigen Erfahrung und bei seiner ganz außer-
ordentlichen Befähigung, mil den Eingeborenen
auf friedlichem Wege zu verkehren, gelingen
wird, den Rückmarsch zu bewerkstelligen. Eine
Gefahr liegt höchstens darin, daß die durch
das Einschleppen der Blattern aufgebrachten
Eingeborenen ihm vielleicht Schwierigkeiten be-
reiten könnten. Der Weg ist sonst sicher, und
habe ich beim Rückmarsch hierher keine Patrone
verbraucht. 1|
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Nach Aussage von Tschausch Ali war
Emin in letzter Zeit bedeutend wohler
als während der ersten Zeit in Undussuma.
Sein Fieberzustand und die Erschöpfung haben
nachgelassen, er ging im Lager umher und
konnte auch etwas besser sehen, so daß zu hoffen
ist, daß sein damaliges Darniederliegen wohl
nur eine Folge der enormen Anstrengungen
und Entbehrungen war.
Unter der Annahme, daß Emin um die
Mitte Februar abreisen kann, wird er bei
langsamem Marsch nicht vor Ende April hier
in Bukoba sein können, wahrscheinlich erst
später. In seinem Schreiben hofft er auf
Träger von Katonsi, einem Chef südlich vom
Albert-See, nimmt aber eventuell auch den
bedeutend weiteren Weg westlich durch den
Urwald in Aussicht. Er wird dann fünf bis
zehn Tage nach Westen marschiren müssen,
von hier nach Süden umbiegen und auch auf
der Höhe des Nu Assbôro Schneebergs den
Wald verlassen können. Hierbei ist er natür-
lich ganz auf die Hülfe der Manyuema auge-
wiesen, doch steht zu hoffen, daß ihn hier auf
seinem Marsche der Araber Said bin Salim
nach Kräften unterstützen wird.
Spezial- Bureau in Brüssel zum Austausch der
auf den Sklavenbandel bezüglichen Urkunden und
Auskünfte.
Die Königlich belgische Regierung macht
in einer Cirkularnote bekannt, daß in Gemäß-
heit des Art. 81 der Brüsseler Generalakte bei
dem Ministerium der Auswärtigen Angelegen-
heiten in Brüssel ein Spezial-Bureau zum
Austausch der auf den Sklavenhandel bezüg-
lichen Urkunden und Auskünfte unter den Rc-
gierungen begründet worden ist.
Spiritnosensperre in den britischen protektoraten
Afri
in Afrika.
Wie schon früher das Sultanat von San-
sibar, sind seit dem 18. Juni d. J. die briti-
schen Protektorate über Witu und das angren-
zende Gebiet bis Kismayn und über Nyassaland,
sowie der nördlich vom siebenten Grade nörd-
licher Breite gelegene Theil des Protektorats
über das Nigergebiet unter die Prohibitions=
zone für alkoholische Getränke gemäß Art. 91
der Brüsseler Akte gestellt worden.
Die Bedingungen, unter denen beschränkte
Quantitäten von Spiritnuosen für den Gebrauch
der Nichteingeborenen eingeführt werden können,
werden demnächst von den zuständigen Behör-
den bekannt gemacht werden.