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Gute kommenden Dienstleistungen erhoben
werden C#rt. 1).
Die Durchjfuhr von Waaren jeder Na-
tionalität, Herkunft und Art zwischen dem
Meere und den an die Provinz Mozambique
angrenzenden britischen Besitzungen ist frei
von Zöllen und Abgaben jeder Art und nur
den Bestimmungen dieser Verordnung unter-
worfen (Art. 2).
Die Dampfschisse, die mit Waaren aus
anderen Schissen umgeladen, in die Barren des
Zambesi einlaufen oder dort auslaufen, um
flußauswärts und auf dem Schire außerhalb
der portugiesischen Gewässer in britisches
Gebiet zu fahren, sind von jeder Untersuchung
an Bord und der Vorlage von Papieren be-
freit, wenn ihre Führer am Zollamte der Barre,
wo sie ein= oder auslausen, erklären, daß sie
lein portugiesisches Gebiet anlaufen und dort
leine Ladung empsangen oder löschen (Art. 4).
Ein Gleiches gilt für aus britischem Ge-
biet kommende Dampsschisse, welche Durchfuhr=
waaren auf dem Schire und Zambesi nach dem
Meere führen (Art. 5). Trotz der abgegebenen
Erklärungen der Schiffsführer darf portugie-
sisches Gebiet angelaufen werden, um Brenn-
material oder Lebensmittel an den zu diesem
Zwecke bestimmten Orten (Chinde, Inham-
gomba, Vicente, Inhaguinge und Cholomo)
einzunehmen, oder im Falle höherer Gewalt,
bei Havaric, Krankheit oder schlechtem Wetter
(Ar. 7). Sonsiie Zuwiderhandlungen gegen die
klär ungen werd
Die auf nicht geschleppten Segel= oder
Ruderfahrzeugen auf dem Zambesi und Schire
nach britischem Gebiet beförderlen und die
auf Fahrzeugen jeder Art verladenen Durch-
fuhrwaaren werden beim Anlaufen von por-
tugiesischem Gebiet vom portugiesischen Zoll-
personal der Eingangs= oder Ausgangsbarre
gestempelt (Art. 9). In derselben Weise
werden die aus britischem Gebiet kommen-
den Durchfuhrwaaren, die in nicht geschleppten
Segel= oder Ruderfahrzeugen oder in Fahr-
zeugen jeder Art den Schire und Zambesi hin-
abgeführt werden, behandelt, wenn sie portu-
giesisches Gebiet anlaufen (Art. 10). Unge-
rechtfertigte Verletzung der Stempel (Art. 11)
wird auf Grund des Art. 30 des Strafgesetz-
buches vom 16. September 1886 bestrast
(Art. 260).
Hieran reihen sich Vorschristen über den
Schiffsverkehr zwischen den britischen Ge-
bieten und dem britischen Konzessionsgebiete am
Chinde (Art. 13 bis 18), über die Durch-
fuhr von Waaren aus den britischen Gebieten
durch das portugiesische Gebict zwischen Zam-
besi, Schire und Luenha nach dem Meere und
umgekehrt (Art. 23 und 24) und über den
Schmuggel (Arl. 22, 25, 28), auf den neben
den besonderen Strafbestimmungen dieser Ver-
ordnung die Bestimmungen des Kap. V der
Vorbemerlungen zum Zolltaris von 1877 An-
wendung sinden (Art. 29).
Heimischen und Fremden ist unter gewissen
Bedingungen erlaubt, in den Ufergebieten der
Einfuhrhäsen des Zambesi Privat -Zoll-
niederlagen zu errichten und dort, ohne
Zahlung von Zöllen, Waaren, die zur Durch-
fuhr nach britischem Gebiet oder von dort zum
Meer bestimmt sind, niederzulegen, zu sammeln
und von Neuem zu verladen (Nrt. 30)
Die vorläufigen Vorschriften des Erlasses
vom 11I. November 1891 über die Durchfuhr
von Waaren auf dem Zambesi und Schire
trelen außer Krast (Art. 31).
veränderte Benennung der Station Gorima in
der Astrolabe-Bai.
Der Kaiserliche Kommissar für das Schutz-
gebiet der Neu-Guinea-Kompagnie hat be-
stimmt, daß dic an der Astrolabe-Bai gelegene,
bisher mit dem Namen Gorima bezeichnete
Station der Astrolabe-Kompagnie in Zulunft
den Namen Maraga führt.
Maraga war der Name cines früher da-
selbsl befindlichen Dorses. Die Namensände-
rung bezweckt, Verwechselungen mit der in der
Nähe liegenden Station Erima der Nen-
Guinea= Kompagnic vorzubengen. In der
Aussprache der Eingeborenen klingt Erima und
Gorima fast gleichlautend.
Museum für völkerkunde in Berlin.
Die ethnologische Abtheilung des Museums
für Völkerkunde hat einc werthvolle und will-
kommene Bereicherung erfahren durch zwei
Sammlungen, welche ihr von dem früheren
Kanzler, jetzigen Landeshauptmann im Schuß=
gebicte der Neu-Guinea-Kompagnie, Schmiele,
überwiesen worden sind. Dic erste derselben
umßt Gebrauchs= und Schmuckgegenstände,
sowie Wassen von den in ethnographischer Be-
ziehung besonders bemerkenswerthen Freuch-
Inseln und der Insel Nissan und giebt
mannigfache interessante Aufschlüsse über die
Eigenthümlichkeiten der auf diesen Inselgruppen
vertretenen Völkerschaften. Das Gleiche gilt
von den ethnographischen Gegenständen, die
Herr Schmiele zur Ergänzung der ersten
Sammlung in Neu-Britannien und anderen
Theilen des Bismarck-Archipels, in Kaiser-
Wilhelmsland, auf den Inseln der Salomon=
gruppe und auf den Sunda-Inseln, vor allem
auf Sumatra erwarben hat.