Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Gute kommenden Dienstleistungen erhoben 
werden C#rt. 1). 
Die Durchjfuhr von Waaren jeder Na- 
tionalität, Herkunft und Art zwischen dem 
Meere und den an die Provinz Mozambique 
angrenzenden britischen Besitzungen ist frei 
von Zöllen und Abgaben jeder Art und nur 
den Bestimmungen dieser Verordnung unter- 
worfen (Art. 2). 
Die Dampfschisse, die mit Waaren aus 
anderen Schissen umgeladen, in die Barren des 
Zambesi einlaufen oder dort auslaufen, um 
flußauswärts und auf dem Schire außerhalb 
der portugiesischen Gewässer in britisches 
Gebiet zu fahren, sind von jeder Untersuchung 
an Bord und der Vorlage von Papieren be- 
freit, wenn ihre Führer am Zollamte der Barre, 
wo sie ein= oder auslausen, erklären, daß sie 
lein portugiesisches Gebiet anlaufen und dort 
leine Ladung empsangen oder löschen (Art. 4). 
Ein Gleiches gilt für aus britischem Ge- 
biet kommende Dampsschisse, welche Durchfuhr= 
waaren auf dem Schire und Zambesi nach dem 
Meere führen (Art. 5). Trotz der abgegebenen 
Erklärungen der Schiffsführer darf portugie- 
sisches Gebiet angelaufen werden, um Brenn- 
material oder Lebensmittel an den zu diesem 
Zwecke bestimmten Orten (Chinde, Inham- 
gomba, Vicente, Inhaguinge und Cholomo) 
einzunehmen, oder im Falle höherer Gewalt, 
bei Havaric, Krankheit oder schlechtem Wetter 
(Ar. 7). Sonsiie Zuwiderhandlungen gegen die 
klär ungen werd 
Die auf nicht geschleppten Segel= oder 
Ruderfahrzeugen auf dem Zambesi und Schire 
nach britischem Gebiet beförderlen und die 
auf Fahrzeugen jeder Art verladenen Durch- 
fuhrwaaren werden beim Anlaufen von por- 
tugiesischem Gebiet vom portugiesischen Zoll- 
personal der Eingangs= oder Ausgangsbarre 
gestempelt (Art. 9). In derselben Weise 
werden die aus britischem Gebiet kommen- 
den Durchfuhrwaaren, die in nicht geschleppten 
Segel= oder Ruderfahrzeugen oder in Fahr- 
zeugen jeder Art den Schire und Zambesi hin- 
abgeführt werden, behandelt, wenn sie portu- 
giesisches Gebiet anlaufen (Art. 10). Unge- 
rechtfertigte Verletzung der Stempel (Art. 11) 
wird auf Grund des Art. 30 des Strafgesetz- 
buches vom 16. September 1886 bestrast 
(Art. 260). 
Hieran reihen sich Vorschristen über den 
Schiffsverkehr zwischen den britischen Ge- 
bieten und dem britischen Konzessionsgebiete am 
Chinde (Art. 13 bis 18), über die Durch- 
fuhr von Waaren aus den britischen Gebieten 
durch das portugiesische Gebict zwischen Zam- 
besi, Schire und Luenha nach dem Meere und 
umgekehrt (Art. 23 und 24) und über den 
  
Schmuggel (Arl. 22, 25, 28), auf den neben 
den besonderen Strafbestimmungen dieser Ver- 
ordnung die Bestimmungen des Kap. V der 
Vorbemerlungen zum Zolltaris von 1877 An- 
wendung sinden (Art. 29). 
Heimischen und Fremden ist unter gewissen 
Bedingungen erlaubt, in den Ufergebieten der 
Einfuhrhäsen des Zambesi Privat -Zoll- 
niederlagen zu errichten und dort, ohne 
Zahlung von Zöllen, Waaren, die zur Durch- 
fuhr nach britischem Gebiet oder von dort zum 
Meer bestimmt sind, niederzulegen, zu sammeln 
und von Neuem zu verladen (Nrt. 30) 
Die vorläufigen Vorschriften des Erlasses 
vom 11I. November 1891 über die Durchfuhr 
von Waaren auf dem Zambesi und Schire 
trelen außer Krast (Art. 31). 
veränderte Benennung der Station Gorima in 
der Astrolabe-Bai. 
Der Kaiserliche Kommissar für das Schutz- 
gebiet der Neu-Guinea-Kompagnie hat be- 
stimmt, daß dic an der Astrolabe-Bai gelegene, 
bisher mit dem Namen Gorima bezeichnete 
Station der Astrolabe-Kompagnie in Zulunft 
den Namen Maraga führt. 
Maraga war der Name cines früher da- 
selbsl befindlichen Dorses. Die Namensände- 
rung bezweckt, Verwechselungen mit der in der 
Nähe liegenden Station Erima der Nen- 
Guinea= Kompagnic vorzubengen. In der 
Aussprache der Eingeborenen klingt Erima und 
Gorima fast gleichlautend. 
Museum für völkerkunde in Berlin. 
Die ethnologische Abtheilung des Museums 
für Völkerkunde hat einc werthvolle und will- 
kommene Bereicherung erfahren durch zwei 
Sammlungen, welche ihr von dem früheren 
Kanzler, jetzigen Landeshauptmann im Schuß= 
gebicte der Neu-Guinea-Kompagnie, Schmiele, 
überwiesen worden sind. Dic erste derselben 
umßt Gebrauchs= und Schmuckgegenstände, 
sowie Wassen von den in ethnographischer Be- 
ziehung besonders bemerkenswerthen Freuch- 
Inseln und der Insel Nissan und giebt 
mannigfache interessante Aufschlüsse über die 
Eigenthümlichkeiten der auf diesen Inselgruppen 
vertretenen Völkerschaften. Das Gleiche gilt 
von den ethnographischen Gegenständen, die 
Herr Schmiele zur Ergänzung der ersten 
Sammlung in Neu-Britannien und anderen 
Theilen des Bismarck-Archipels, in Kaiser- 
Wilhelmsland, auf den Inseln der Salomon= 
gruppe und auf den Sunda-Inseln, vor allem 
auf Sumatra erwarben hat.
	        
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