Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Dieselben sind zufolge Kaiserlich Deutschen Schutzbriefes vom 13. Dezember 1886 mit dem 
Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie vereinigt. Mithin ist die Arbeiterausführung aus 
diesem Theile der Salomonsgruppe untersagt, und haben die Kaiserlich Deutschen Kriegsschiffe 
Anweisung, fremde bei der Arbeiteranwerbung betroffene Fahrzeuge zu sistiren und der Landes- 
verwaltung zur Bestrafung zuzuführen. 
Stephansort, den 12. Juli 1892. 
Der Kaiserliche Kommissar für das Schußgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie. 
(L. S.) gez. Nose. 
Die Einfuhr und der Verkauf von Wasfen und Munition in das deutsch-ostafrikanische 
Schutgebiet ist schon seit längerer Zeit einer strengen Ueberwachung unterworfen worden. Es 
bezogen sich hierauf das Uebereinkommen zwischen dem Reichskommissar Major v. Wissmann 
und dem Generalvertreter der britisch-ostafrikanischen Gesellschaft vom 24. Februar 1890,0 die 
Proklamation vom 1. Angust 1890,?) die Verordnung vom 1. März 18912) und zuletzt die 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika vom 1. Dezember 1891.0) 
Wenngleich das in Deutsch-Ostafrika eingeführte System des Regierungsmonopols für die Ein- 
fuhr von und den Handel mit Feuerwaffen und Munition im Allgemeinen strenger ist als 
das von der Brüsseler Akte aufgestellte, so machten doch die Bestimmungen der letzteren in 
einzelnen Punkten Aenderungen erforderlich. Die Verordnung vom 1. Dezember 1891 ist daher 
einer Durchsicht unterworsen worden. Das Ergebniß derselben ist die nachstehend abgedruckte 
Verordumg. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, 
betreffend die Einführung von Feuerwaffen jeder Art und die dabei zu 
erfüllenden Förmlichkeiten. 
81. 
2 
Die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Pulver jeder Art, sowie der Handel 
damit ist nur dem Kaiserlichen Gonvernement gestattet. 
8 2. 
Die enropäischen Beamten des Kaiserlichen Gonvernements, sowie die europäischen 
Offiziere und Unteroffiziere der Kaiserlichen Schutztruppe unterliegen dem im § 1 erlassenen 
Verbote in dem Falle nicht, wenn sie die Waffen u. s. w. nur zu ihrem persönlichen Gebrauch 
einführen. 
83. 
Expeditionen, sowie einzelnen Europäern kann die Einfuhr von Feuerwassen und 
Munition zu ihrem Schutz oder zur Jagd gestattet werden, sofern sie eine hinreichende Sicher- 
heit dafür gewähren, daß die Wassen und Munition nicht an Dritte vergeben, abgegeben oder 
verkauft werden. Die Genehmigung, die gleichzeitig mit der Erlaubniß, ins Innere zu gehen, 
nachzusuchen ist, wird jedoch nur in dem Falle ertheilt, wenn das Kaiserliche Gonvernement 
nicht in der Lage sein sollte, die hinreichende Menge von Gewehren oder Munition aus 
eigenen Beständen abzugeben. 
1) Vergl. D. Kol. Vl. 1890, S. 17. 
2) Vergl. D. Kol. Bl. 1890, S. 239. 
) Vergl. D. Kol. Vl. 1891, S. 201. 
) Vergl. D. Kol. Vl. 1892, S. 97.
	        
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