Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

lung, Neinigung und Konservirung der Kanonen, 
sowie auf Zielen, Schießen und Beseitigung 
etwa eintretender Ladehemmungen und geringer 
Störungen im Mechanismus. Die in letzter 
Zeit vorgenommenen Prüfungs-ziel= und Schieß- 
übungen haben den Beweis geliesert, daß die 
schwarzen Soldaten im Stande sind, die Revol- 
verkanonen zu bedienen. Die Feuerwirkung 
wird auf über 1000 m Entfernung hinaus 
noch einc bedentende sein. Die Exerzitien an 
den Revolverkanonen finden fortab wöchentlich 
zweimal unter Aufsicht des Sergeanten Le- 
woniy und des Unteroffiziers Knibbe statt. 
Zwei Polizeisoldaten werden von einem 
Hautboisten S. M. Kreuzer „Habicht“ im 
Blasen von Signalen unterrichtet und machen 
gute Fortschritte. 
Die neue Kaserne ist am 15. März be- 
zogen worden. 
Für die nicht im Gebrauch befindlichen 
Ausrüstungsgegenstände der Polizeitruppe ist 
eine eigene Montirungskammer eingerichtet und 
die genaue Führung eines Kammerbuches au- 
geordnet. 
Sum Import von „Nopal“ aus den deutschen 
Schutzgebieten 
schreibt der Jahresbericht der Handelslammer 
zu Offenbach a. M.: 
Der Absatz in Lacken war im Jahre 1891 
schwieriger, und die Preise erfuhren eine 
Reduktion. Die Rohmaterialien, besonders 
Kopale, von welchen einige bessere Sorten 
durch den Gesammtauftauf seitens weniger 
englischer Importhäuser monopolisirt wurden, 
waren bedentend theurer. 
In feineren Lacksorten hat die englische 
und amerikanische Konkurrenz zufolge billigeren 
Einkaufs der Nohmaterialien an Ort und 
Stelle und bei dem niedrigen Eingangszoll in 
450 
Deutschland ein leichtes Arbeiten gegen die 
deutsche Fabrikation. 
„So lange der Kopalmarkt“, schreibt die 
Bericht erstattende Firma, „wie jetzt in den 
Händen Englands und Hollands liegt und 
der deutsche Lackfabrikant hiervon abhängig ist, 
wird die ausländische Konkurrenz schwer zu 
bekämpsen sein. Erst dann, wenn es uns er- 
möglicht wird, die Kopale aus den eige- 
nen Kolonien ohne Englands Zzwischen- 
handel zu beziehen, dürfte eine Besserung der 
Lackbrauche zu hoffen sein.“ 
Erhöhung der Einfubrzölle in Lagos. 
Aus Lagos kommt die Nachricht, daß der 
Gouverneur für die Kolonie Lagos am 22. 
Juni d. J. eine Verordnung erlassen hat, welche 
eine theilweise Erhöhung der Einfuhrzölle fest- 
setzt. Es sind erhöht: 
Spirituosen mit Ansnahme von Likör, 
Cognac 2c. von 8 d. auf 1 sh. die 
Imperial-Gallon. 
Tabak von 2½ d. auf 3 d. das Pfund. 
3. Andere Waaren von 4 pCt. auf 5 péCt. 
je nach dem Werthe. 
Dagegen sind die Zollsätze für Weine, 
Lilöre, Cognacs, Biere, Cigarren, Cowries, 
Salz, Schießpulver, Gewehre und Pistolen 
dieselben geblieben. 
Die stattgehabte Zollerhöhung ist der gesetz- 
gebenden Körperschaft gegenüber damit begrün- 
det worden, daß sich eine Verstärkung der 
Schutz= und Polizeitruppe als nöthig erwiesen 
hat, und daß die obige Maßnahme zur Deckung 
der dadurch erwachsenen Kosten dienen soll. 
Die Zollerhöhung ist mit dem Tage der An- 
kündigung in Kraft getreten. 
— 
1·.. 
Maßregeln gegen die Einfubr von Feuerwassen 
und Spirituosen an der englischen Goldkiüste. 
Der englische Gonverneur der Goldküste 
hat in jüngster Zeit zwei Verordnungen und 
eine dazu gehörige Bekanntmachung zur Durch- 
führung der Bestimmungen der Generalakte der 
Brüsseler Konferenz über die Einfuhr von 
Feuerwaffen u. dergl. und den Zoll auf Spiri- 
tuosen in das seiner Leitung unterstellte Gebiet 
erlassen. 
Die erste ist vom 21. Mai d. J., verbietet 
bezw. regelt die Einfuhr von Feuerwassen und 
ähnlichen Dingen und ist nach der oben ange- 
führten Bekanntmachung des Gouverneurs vom 
31. Mai d. J. mit dem 1. Juli in Krast ge- 
treten. 
Die zweite ist vom 28. Juni d. J. und 
ändert die 1890 für das englische Gebiet östlich 
des Wolta erlassene „Kwitta Customs Taril# 
Ordinanco“?) ab, indem sie für das genannte 
Gebiet den Zoll auf Gin, Brandy, Num, 
Likör und ähnliche Spirituosen einheitlich 
auf 5 1/ (l. festsetzt, während sie die bisherigen 
Zölle von 1/4 (1. auf Tabak, 5 Eh. pro 
100 Pfund Schießpulver und 1 sh#. für jedes 
Gewehr bestehen läßt. Sie ist mit dem Tage 
ihres Erlasses in Kraft getreten. 
*) Vergl. D. Kol. Vl. 1891, S. 13.
	        
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