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Das „Marineverordnungsblatt“ veröffentlicht nachstehende Aller höchste Kabinets-
Ordre über die Kriegsd ienstzeit:
Ich bestimme: Das Gefecht bei Miang (Kamerun) am 18. Oktober 1891 gilt im
Sinne des § 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine ꝛe. vom 27. Juni 1871, als ein Feldzug, für
welchen den daran Betheiligten ein Kriegsjahr in Anrechnung zu bringen ist. Zur Ausführung
dieser Ordre haben Sie das Weitere zu veranlassen.
Marmor-Palais, den 5. September 1892.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Hollmann.
Bekanutmachung.
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni d. J., betreffend die dem
Landeshauptmann der Neu-Guinea-Kompagnie zustehenden richterlichen und Verwaltungs=
befugnisse (N.-G.-Bl. S. 673), wird hierdurch bekannt gemacht,“) daß die Uebernahme der
Landesverwaltung des Schutzgebiets durch die Neu-Guinea-Kompagnie am 1. dieses Monats
erfolgt ist.
Berlin, den 22. September 1892.
Der Reichskanzler.
Graf v. Caprivi.
Herordnungen und Wikkheilungen der Behürden in den
SZchuhgebieken.
Verordnung, betreffend die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition
in das südwestafrikanische Schutzgebiet.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betressend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete vom 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 75), und des §8 2 Ziffer 8 der Dienst-
anweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet
vom 27. August 1890 (Centralblatt für das Deutsche Neich S. 304), wird verordnet, was folgt:
1.
Die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver in das südwestafrikanische
Schutzgebiet ist mit Ausnahmc der in den §§ 2 und 5 bezeichneten Fälle verboten.
82.
Der Kaiserliche Kommissar kann die Erlaubniß zur Einfuhr von Waffen, Munition
und Schießpulver ertheilen:
1. solchen Personen, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß die Wasse,
die Munition und das Pulver nicht an Dritte vergeben, abgetreten oder ver-
kauft wird.
2. Reisenden, die mit einer Bescheinigung ihrer Regierung versehen sind, dahin lantend,
daß die Waffe, die Munition und das Pulver ausschließlich zu ihrer persönlichen
Vertheidigung bestimmt sind.
*) Vergl. die Allerhöchste Verordnung vom 15. Juni d. J. im D. Kol. Bl. S. 343.