Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Das „Marineverordnungsblatt“ veröffentlicht nachstehende Aller höchste Kabinets- 
Ordre über die Kriegsd ienstzeit: 
Ich bestimme: Das Gefecht bei Miang (Kamerun) am 18. Oktober 1891 gilt im 
Sinne des § 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen 
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine ꝛe. vom 27. Juni 1871, als ein Feldzug, für 
welchen den daran Betheiligten ein Kriegsjahr in Anrechnung zu bringen ist. Zur Ausführung 
dieser Ordre haben Sie das Weitere zu veranlassen. 
Marmor-Palais, den 5. September 1892. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Hollmann. 
Bekanutmachung. 
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni d. J., betreffend die dem 
Landeshauptmann der Neu-Guinea-Kompagnie zustehenden richterlichen und Verwaltungs= 
befugnisse (N.-G.-Bl. S. 673), wird hierdurch bekannt gemacht,“) daß die Uebernahme der 
Landesverwaltung des Schutzgebiets durch die Neu-Guinea-Kompagnie am 1. dieses Monats 
erfolgt ist. 
Berlin, den 22. September 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Caprivi. 
  
Herordnungen und Wikkheilungen der Behürden in den 
SZchuhgebieken. 
Verordnung, betreffend die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition 
in das südwestafrikanische Schutzgebiet. 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betressend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete vom 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 75), und des §8 2 Ziffer 8 der Dienst- 
anweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet 
vom 27. August 1890 (Centralblatt für das Deutsche Neich S. 304), wird verordnet, was folgt: 
1. 
Die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver in das südwestafrikanische 
Schutzgebiet ist mit Ausnahmc der in den §§ 2 und 5 bezeichneten Fälle verboten. 
82. 
Der Kaiserliche Kommissar kann die Erlaubniß zur Einfuhr von Waffen, Munition 
und Schießpulver ertheilen: 
1. solchen Personen, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß die Wasse, 
die Munition und das Pulver nicht an Dritte vergeben, abgetreten oder ver- 
kauft wird. 
2. Reisenden, die mit einer Bescheinigung ihrer Regierung versehen sind, dahin lantend, 
daß die Waffe, die Munition und das Pulver ausschließlich zu ihrer persönlichen 
Vertheidigung bestimmt sind. 
*) Vergl. die Allerhöchste Verordnung vom 15. Juni d. J. im D. Kol. Bl. S. 343.
	        
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