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83.
Wer auf Grund des vorigen Paragraphen Waffen, Munition oder Pulver in das
Schutgebiet einführen will, hat zuvor dem Kaiserlichen Kommissar eine genaue Bezeichnung
der Art der Waffe nebst Angabe der Fabriknummer und sonstiger Merkmale, sowie ein Ver-
zeichniß der Munition und der Menge des einzuführenden Pulvers behufs Ertheilung einer
schriftlichen Einfuhrerlaubniß und Ausstellung eincs Legitimationsscheines zum Tragen der Wasse
einzureichen.
Ueber die Behandlung der Einfuhrerlaubnißscheine bleiben besondere Bestimmungen
vorbehalten.
8 4.
Der Legitimationsschein zum Tragen der Wasse, der die genaue Bezeichnung der Wasse
und den Namen der zum Tragen berechtiglen Person enthält, wird auf 5 Jahre ausgestellt
und lann ernenert werden; er ist im Falle erwiesenen Mißbrauchs widerruflich.
* 5.
Der Kaiserliche Kommissar kann die Erlaubunß zur Einfuhr von nichtgezogenen Feuer-
steingewehren und gewöhnlichem grobkörnigen Schießpulver, sogenanntem Handels= (Neger.)
Pulver, denjenigen Personen erlheilen, die eine Lizenz zum Handel mit diesen Waaren gelöst
und ein genaues Verzeichniß der einzuführenden Menge cingereicht haben.
8 6.
Für die Lizenz zum Handel mit nichtgezogenen Feuersteingewehren und gewöhnlichem
Schiespulver ist eine Gebühr von 200 Mark für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
Die Lizenz kann jederzeit zurückgezogen oder auf gewisse Theile des Schutzgebietes
beschränlt werden. In diesen Fällen kann die gezahlte Lizenzgebühr ganz oder theilweise
zurückgewährt werden.
87. .
Die Personen, denen eine Handelslizenz ertheilt ist, sind verpflichtet, dem Kaiserlichen
Kommissar alle sechs Monate genaue Listen mit der Angabe der Bestimmung der verkauften
Wassen und des verkauften Schießpulvers, sowie des noch für den Verbrauch verbleibenden
Bestandes einzureichen.
88.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängniß bis zu drei
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark, allein oder in Verbindung miteinander,
bestrast. Die Feuerwassen, die Munition und das Schießpulver, welche Gegenstand der
Zuwiderhandlung sind, unterliegen der Einziehung.
Dieselbe Strasc hat derjenige verwirkt, welcher einen Legitimationsschein (§§ 3 und 4)
gelöst hat, jedoch ohne denselben beim Mitführen von Wassen betroffen wird.
89.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Amvendung auf die von der Regierung
für die Bewassnung der össentlichen Macht und für die Organisation der Landesvertheidigung
getroffenen Maßregeln.
10.
Diese Verordnung tritt unter Aufhebung der früheren, diesen Gegenstand betressenden
Verordnungen mit dem heutigen Tage in Kraft.
Windhoek, den 10. August 1892.
Der stellvertretende Kaiserliche Kommissar für das südwestafrikanische Schuhgebiet.
(L. S.) gez.: v. Frangois, Hauptmann.