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lich, solche Individuen gleich nach der Geburt
zu tödten. Daher die geringe Zahl der gegen-
wärtig existirenden jugendlichen Mulatten.
Da dieselben, wie gesagt, in der Familie
ihrer Mütter aufwachsen, werden sie in ihrem
Entwickelungsgange nichts Anderes als Neger
werden, und besteht sonach kein Anlaß, sie
rechtlich anders zu behandeln, als die Lepßteren.
ad II A 1. Es bestehen thatsächlich keine
Herrsck —2 I. s4.3. AM. MIENN! J.
und Eingeborcnen, welche als Ausflüsse eines
Eigenthumsrechts des Herrn über den Sklaven
anzusehen sind.
all 2. Es findet ein Verpflichten zu Dien-
sien gegenüber Nichteingeborenen statt seitens
freier Eingeborener durch unmittelbaren Ver-
tragsschluß mit dem Nichteingeborenen, seitens
Unfreier durch Vermittelung dessen Herrn, mag
dieser ein Freier oder ein sklavenbesitzender
Sklave oder Unfreier sein.
ad 3. Die Arten von Diensten sind un-
begrenzt; der Eingeborene verpflichtet sich zu
allen Diensten, die er leisten zu können glaubt.
Dies darf jedoch nicht so verstanden werden,
als ob jeder Eingeborene zu Diensten jeder
Art sich verwenden ließe. Gewisse Stämme
und gewisse Individuen werden sich immer
bloß zu gewissen Arten von Diensten verpflich-
ten, je nach ihren vorherrschenden Neigungen
und Lebensgewohnheiten.
Ueber die Dauer solcher Verpflichtungen
lassen sich keine allgemeinen Regeln ausstellen,
es sei denn für die eingeführten Arbeiter, welche
sich theils zu einjährigem Dienste, wie z. B.
die Kruneger, theils zu zweijährigem und nur
ganz ausnahmsweise zu längeren Diensten ver-
pflichten. Da dieselben in ihre meist serne
Heimath nur auf Seeschiffen gelangen können,
und der Dienstherr die Passage für sie zu be-
zahlen hat, so ist auch bloß bei ihnen der Ab-
schluß eines zeitlich begrenzten Dienstvertrages
durchführbar.
Bei dem einheimischen Eingeborenen hat in
den meisten Fällen ein Dienstwertrag auf be-
stimmte Zeit keinen praltischen Werth; wenn
ihm die Fortsetzung des Dienstes nicht mehr
paßt, so wird er eben weglausen; ebensowenig
wird es ihm einfallen, von seinem Dienstherrn,
der ihn vor Ablauf der Vertragszeit ohne recht-
sertigenden Grund etwa fortschicken sollte, eine
Entschädigung oder gar den noch nicht abver-
dienken ausbedungenen Lohn zu beanspruchen.
Der einheimische Eingeborene läßt sich schwer
herbei, einen Akkordvertrag abzuschließen. Erstens
fühlt er sich in seiner individuellen Freiheit
dadurch zu sehr beschränkt, weil er, wenn vor
beendeter Arbeit davonlaufend, auch für die
geleistete keine Bezahlung bekommen würde,
und dann auch schon deshalb, weil er bei
seinem meist sehr unentwickelten Rechnungs-
vermögen keinen Maßstab zur Abwägung von
Leistung und Gegenleistung zu finden vermag.
Aus diesen Gründen ist ihm ein Arbeits-
vertrag auf Tagelohn das Liebste, weil er dabei
noch den Vortheil hat, durch möglichste Faul-
heit bei der Arbeit das Vertragsverhältniß
beliebig zu verlängern, zumal wenn er weiß,
daß der Nichteingeborene seine Arbeitsleistung
nicht entbehren kann, oder wenn vertragsmäßig
die Verköstigung des eingeborenen Arbeiters
vom Arbeitgeber zu leisten ist.
ad 4. Der Abschluß von Dienstmiethe-
Verträgen mit freien Eingeborenen vollzieht sich
in der Weise, daß der Nichteingeborenc, wenn
er mit einem oder einigen wenigen Eingeborenen
zu thun hat, unmittelbar mit diesen kontrahirt,
wenn mit einer größeren Zahl, dagegen mit
dem gewählten Vormann oder Unternehmer.
Die eingeführten Arbeiter kommen regelmäßig
in Trupps von 12 bis 30 Mann unter einem
Vormanne an und haben sich vorher gewöhn=
lich der Zustimmung ihres Häuptlings zum
Verlassen ihrer Heimath versichert. Umgekehrt
giebt es keine Ausfuhr von Eingeborenen aus
dem Schutzgebiete Kamerun, und läßt sich daher
nicht sagen, wie sich in einem solchen Falle das
Verhältniß zur Familie oder zum Stamme ge-
stalten würde.
Der Nichteingeborene, welcher die Dienste
eines Eingeborenen miethet, unterhandelt bloß
mit diesem selbst und denkt gar nicht daran,
dessen Familie oder den Häuptling oder Stamm
um ihre Zustimmung zu fragen.
ad 5. Ein Dienstmiethe-Vertrag mit einem
Sklaven ist in Kamerun rechtlich unmöglich; der
Nichteingeborene kann bloß mit dem Herrn
desselben abschließen, der ein Recht auf die
Arbeitsleistung des Sklaven hat; dagegen ist
ein Vertragsabschluß mit einem Unfreien, der
nicht Sklave ist, sehr wohl möglich, sei es, daß
der Unfreie selbst die Dienste leisten soll oder
sie durch seine Sklaven leisten läßt. Das
Nähere zur Beleuchtung dieses Verhältnisses
von Unfreien und Sklaven wird bei Beant-
wortung der Frage B vorgetragen werden.
Die eingeführten Arbeiter sind siets Freie.
ad 6. Wer in Ausführung eines Dienst-
miethe-Vertrages Arbeiter stellt, übernimmt die
Verpslichtungen und erwirbt die Rechte, welche
aus einem Dienstmiethe-Vertrage überhaupt ent-
springen können, wobei es keinen Unterschied
macht, ob freie oder unfreie Arbeiter gestellt
werden. Der Miether hält sich lediglich an
denjenigen, der die Arbeiter gestellt hat, zahlt
an ihn die Miethe oder macht ihm Abzige,