die Namen ihrer ehemaligen Stammsitze noch
unbekannt sind, sie sind durch viele Hände ge-
laufen, bis sie zur Küstenzone gelangten; unter
ihnen dürften etwa sieben bis acht verschiedene
Sprachen vertreten sein. Der Preis eines
männlichen Sklaven schwankt nach deutschem
Geld bemessen zwischen 100 bis 160 Mark,
kann auch ausnahmsweise bis 200 Mark
steigen; junge Sklaven kosten mehr als er-
wachsene, weil sie sich leichter an die Sitten
und Lebensweise ihres Herrn gewöhnen und
bildungsfähiger sind. Es muß hervorgehoben
werden, daß die Sklaven im Allgemeinen
auf einer viel niedrigeren Bildungsstufe slehen
als ihre Herren; eine Sklavin wird mit 200
bis 300 Mark bezahlt.
ad 13. Die Rechtsfähigleit des Sllaven
hier zu Lande kann nicht nach Analogie der
römisch-rechtlichen Grundsätze beurtheilt werden.
Theoretisch betrachtet ist er nichts Anderes, als
ein Vermögensstück seines Herrn; er sowie seine
Kinder können vom Herrn beliebig veräußert
werden, er und die Seinen müssen für den
Herrn arbeiten, er kann nicht vor Gericht auf-
treten u. s. w. In Wirllichkeit aber ist das
Verhältniß des Sklaven zum Herrn ein ganz
anderes, und ein Freier, der sein Recht gegen-
über dem Stlaven bis zu den äußersten Kon-
sequenzen obigen Prinzips üben wollte, würde,
soweit ihm nicht durch andere Einflüsse Einhalt
geboten werden sollte, wozu ich insbesondere
den Widerstand der Milstlaven rechne, sich
jedenfalls der größten Mißbilligung seitens
seiner Stammesgenossen ausseten.
Schon die einfache Veräußerung eines
Sklaven gilt wenigstens unter der Dualla-
bevöllerung als gegen die gute Sitte verstoßend
und wird bloß durch Unbotmäßigkceit, Schulden=
machen, strasbare Handlungen des Sklaven ge-
rechtfertigt; ein mujäheri kann überhaupt nur
zur Strafe verkauft werden. Anders sreilich,
wenn der Eigenthümer, von Gläubigern ge-
drängt, zum Verkauf schreuen muß; dann fallen
diese zarten Rücksichten weg. Wie weit das
alte starre Necht durch den Einfluß der
Regierung, sowie der Missionen bereits
gemildert wurde, beweist die Thatsache,
daß nicht bloß bei den Regierungsge-
richten, sondern auch bei den Einge-
borenengerichten jetzt Sklaven als
Kläger gegen ihre Herren in vermögens-
rechtlichen und strafrechtlichen Pro-
zessen zugelassen werden, was noch
vor wenig Jahren den Einge borenen
als eine Ungeheuerlichkeil erschienen
wäre.
Wem auch der Sklave nur zu dem Zwecke
gekauft worden ist, damit er für seinen Herrn
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erwerbe und arbeite, und theoretisch genommen,
alles, was der Sklave besitzt, seinem Herrn
gehört, so ist der gegenwärtig herrschende
Rechtszustand doch ein ganz anderer geworden,
als er in konsequenter Entwickelung dieses
Prinzips sich hätte gestalten müssen. Dies hat
seinen Grund wohl weniger darin, daß mit
der Zeit sich bumane Anschauungen bei den
Freien eingebürgert haben, als vielmehr darin,
daß die Slklaven eine Art Macht geworden
sind, mit welcher gerechnet werden muß. Die
Sklaven wohnen im Allgemeinen nicht in den
Dörfern der Freien, sondern werden in entsernt
von denselben gelegenen Sklavendörsern ange-
siedelt, welche oft eine erhebliche Ausdehnung
besitzen: sie liegen meist hinter den mit Vor-
liebe an den Flußiusern errichicten Wohnstätten
der Freien, vielsach jedoch in langer Reihen=
solge an diesen Wasserstraßen selbst, welche sie
bis zu einem gewissen Grade beherrschen. Die
Sklaven mit den Weibern zusammen sind die
einzigen Ackerbauer, da der Freic diese Be-
schäftigung unter seiner Würde findet; der
Sklave produzirt seinen eigenen und seiner
Familie Unterhalt und versorgt wohl auch
seinen Herrn mit Feldfrüchten, die dieser jedoch
nicht unentgeltlich erhält; er kann Eigenthum
aller Art, insbesondere auch Sklaven er-
werben, durch welche er dann die Dienste
thun läst, die sein Herr von ihm zu verlangen
berechtigt ist.
Sllaven, welche jung in die Gewalt ihrer
Herren kamen, werden meist auf den Handel
abgerichtet und machen dabei nicht bloß Ge-
schäsie für ihren Herrn, sondern auch für sich,
indem sie z. B. mit den ihnen anvertrauten
Waaren unter dem ihnen vom Herrn gesetten
Preise einkaufen oder aus ihrem eigenen Ver-
mögen einkaufen. So geschieht es, daß sowohl
unter den Sklaven als insbesondere unter den
Halbfreien (mujäberis) Individuen vorkommen,
welche als reich gelten und infolge der dem
Vermögensbesi# innewohnenden Macht einen
dementsprechenden Einfluß zu üben im Stande
sind.
Da theoretisch der Sklave ein Vermögens-
stück seines Herrn bildet, so gilt dies lonsequent
anch von der Deszendenz des Sllaven, den
mujäberis. Der Herr hat demnach das Recht,
die Kinder seines Sklaven zu verkaufen und
den Kauspreis für sich einzustreichen. Dies
wird jedoch bloß ein Ehrloser oder ein von
den Gläubigern bedrängter Herr thun. Jeder
andere Freie pflegt in diesem Falle den Kauf-
preis zum Ankauf von Weibern für die Mit-
stlaven und insbesondere, wenn der Kauspreis
aus der Veräußerung eines Mädchens herrührt,
zum Ankauf von einem Weibe für den Bruder