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wird in Ho immer nur eine kümmerliche bleiben.
Bis jetzt gelang mir nur die Gewinnung von
Salatsamen und Bohnen. Leßtere konnten
Jahre hindurch in den Hülfen aufsbewahrt
werden. Während die ausgehülsten Bohnen-
kerne sehr bald die Keimfähigteit verlieren, so
konnte ich in den Hülsen ausbewahrte Bohnen
noch nach 2 Jahren pflanzen und hatte ebenso
schöne Erträge als von frisch aus Europa
bestellten Saatbohnen.
Für jeden Europäer lohnt es sich, selbst
zu Zeiten im Garten mit Hand anzulegen.
Anfänglich liegen die Hauptarbeiten fast aus
schließlich ganz auf ihm. Hat er einmal einem
Schwarzen einiges Verständniß für den
europäischen Gemüsebau beigebracht, so ist das
zwar eine Erleichterung, nimmt ihm aber die
Sorge um den Garten nicht ganz ab, voraus-
gesetzt, daß er einen schönen Garten haben will.
Sur Ausführung der Brüsseler Generalakte.
Die portugiesische Regierung hat in Verfolg
des Artikels 91 der Brüsseler Generalakte die
Einfuhr und die Fabrikation von Spirituosen
in folgenden Gebieten ihrer afrikanischen Be-
sitzungen verboten:
1. In Guinea in dem Gebiet zwischen den
Flüssen Caliba, Cogon und Paté-Patc,
geschlossen im Südwesten durch einen
Kreisbogen, welcher durch Candiasurä,
Candembel und die Mündung des Flusses
Gonobagest und im Nordosten durch einen
anderen Kreisbogen von 11 km im Durch-
messer und dem Mittelpunkt Banduin.
Im Distrikt des Kaps Delgado, Pro-
vinz Mozambique in einem Gebiete,
welches im Norden durch die deutsche
Grenze, im Westen durch die Ostküste des
Nyassa und die englische Grenze bis zum
See Chiuta, sowie von da durch den Lauf
des Flusses Lugenda bis zu seiner Ein-
mündung in den Rowumo gebildet wird.
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Beschränkungen des Wassenhandels in
Mozambique.
Der General-Gouverneur von Mozambique
hat in einem Erlaß vom 18. Juni 1892, Amts-
blatt von Mozambique Nr. 25, auf Grund der
§§ 8 ff. der Generalakte der Brüsseler Konse-
renz verschärfte Bestimmungen für die Gewehr-
und Munitionseinfuhr in die portugiesische
Interessensphäre erlassen.
Die wichtigsten Paragraphen dieser Ver-
ordnung sind solgende:
Artikel 8. Die Präzisionswaffen, wie
gezogene oder Repetirgewehre und Hinterlader
dürfen nur mit Erlaubniß der Verwaltungs-
behörde zur Einfuhr abgefertigt und aus der
staatlichen Niederlage entnommen werden und
müssen dann gewissen Personen gehören, die
genügende Bürgschaft dafür bieten, daß sie die
Waffen nicht an Dritte abtreten.
Die Erlaubniß zur zollamtlichen Abferti-
gung kann nicht für mehr als eine Waffe für
dieselbe Person gewährt werden, ausgenommen,
wenn diese Person ein Wohnhaus oder eine
Niederlage an einem nicht durch Polizei ge-
schützten Orte hat.
Die Erlaubniß wird immer gewährt, wenn
die Einlieferer sie zu Gunsten von Reisenden
erbitten, die eine Erklärung ihrer Regierung
vorlegen, daß die zu erwerbenden Waffen aus-
schließlich zur eigenen Vertheidigung bestimmt
sind.
Die Personen, denen die aus dem Lager-
hause entnommenen Wassen zugehören, haben
vor deren Empfang die Erlaubniß zum Besitz
und Gebrauch der Wassen einzuholen.
Alle Waffen werden vor der Ausgabe im
staatlichen Lagerhause eingetragen und erhalten
eine laufende Nummer, die unvertilgbar am
Kolben angebracht wird.
Mit jeder Wasse können aus dem Lager-
hause mittelst Scheines der Verwaltungsbehörde
bis zu 250 Patronen entnommen werden.
Zu Artikel 9. Niemandem wird die Er-
laubniß zur Absertigung und Herausnahme
von mehr als 500 Patronen für die Waffe in
jedem Jahre gewährt.
Artikel 10. Es ist erlaubt, ohne Er-
laubniß der Verwaltung, wie im Artikel 8 ge-
fordert, Feuerwaffen, die nicht in jenem Artikel
besonders ausgeführt sind, und gewöhnliches,
sogenanntes Handelspulver aus dem Lagerhause
zu entnehmen und zur Einfuhr abzufertigen.
Das Zollamt wird diese Gegenstände ihren
Einlieserern auf deren Gesuch stets übergeben,
nachdem sie die bezüglichen Einfuhrzölle und
Lagergebühren bezahlt haben. Die Einführen-
den sind jedoch verpflichtet, der Verwaltungs-
behörde binnen sechs Monaten zu erklären,
welche Bestimmungen sie ihnen gegeben haben
und was davon noch in ihrem Besitze ist; die
genaunte Behörde muß den Bestand feststellen.
Nur die Personen, denen die Erlaubniß
zum Verkause von Pulver und Wassen ertheilt
ist, können von dieser Befugniß Gebrauch
machen.
Artikel 11. In allen Distrikten der
Provinz Mozambique, die der unmittelbaren
Staatsverwaltung unterstellt sind, darf Niemand
ohne Erlaubniß der Verwaltungsbehörde eine