Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

— 552 — 
wird in Ho immer nur eine kümmerliche bleiben. 
Bis jetzt gelang mir nur die Gewinnung von 
Salatsamen und Bohnen. Leßtere konnten 
Jahre hindurch in den Hülfen aufsbewahrt 
werden. Während die ausgehülsten Bohnen- 
kerne sehr bald die Keimfähigteit verlieren, so 
konnte ich in den Hülsen ausbewahrte Bohnen 
noch nach 2 Jahren pflanzen und hatte ebenso 
schöne Erträge als von frisch aus Europa 
bestellten Saatbohnen. 
Für jeden Europäer lohnt es sich, selbst 
zu Zeiten im Garten mit Hand anzulegen. 
Anfänglich liegen die Hauptarbeiten fast aus 
schließlich ganz auf ihm. Hat er einmal einem 
Schwarzen einiges Verständniß für den 
europäischen Gemüsebau beigebracht, so ist das 
zwar eine Erleichterung, nimmt ihm aber die 
Sorge um den Garten nicht ganz ab, voraus- 
gesetzt, daß er einen schönen Garten haben will. 
Sur Ausführung der Brüsseler Generalakte. 
Die portugiesische Regierung hat in Verfolg 
des Artikels 91 der Brüsseler Generalakte die 
Einfuhr und die Fabrikation von Spirituosen 
in folgenden Gebieten ihrer afrikanischen Be- 
sitzungen verboten: 
1. In Guinea in dem Gebiet zwischen den 
Flüssen Caliba, Cogon und Paté-Patc, 
geschlossen im Südwesten durch einen 
Kreisbogen, welcher durch Candiasurä, 
Candembel und die Mündung des Flusses 
Gonobagest und im Nordosten durch einen 
anderen Kreisbogen von 11 km im Durch- 
messer und dem Mittelpunkt Banduin. 
Im Distrikt des Kaps Delgado, Pro- 
vinz Mozambique in einem Gebiete, 
welches im Norden durch die deutsche 
Grenze, im Westen durch die Ostküste des 
Nyassa und die englische Grenze bis zum 
See Chiuta, sowie von da durch den Lauf 
des Flusses Lugenda bis zu seiner Ein- 
mündung in den Rowumo gebildet wird. 
1#%“ 
Beschränkungen des Wassenhandels in 
Mozambique. 
Der General-Gouverneur von Mozambique 
hat in einem Erlaß vom 18. Juni 1892, Amts- 
blatt von Mozambique Nr. 25, auf Grund der 
§§ 8 ff. der Generalakte der Brüsseler Konse- 
renz verschärfte Bestimmungen für die Gewehr- 
und Munitionseinfuhr in die portugiesische 
Interessensphäre erlassen. 
Die wichtigsten Paragraphen dieser Ver- 
ordnung sind solgende: 
  
Artikel 8. Die Präzisionswaffen, wie 
gezogene oder Repetirgewehre und Hinterlader 
dürfen nur mit Erlaubniß der Verwaltungs- 
behörde zur Einfuhr abgefertigt und aus der 
staatlichen Niederlage entnommen werden und 
müssen dann gewissen Personen gehören, die 
genügende Bürgschaft dafür bieten, daß sie die 
Waffen nicht an Dritte abtreten. 
Die Erlaubniß zur zollamtlichen Abferti- 
gung kann nicht für mehr als eine Waffe für 
dieselbe Person gewährt werden, ausgenommen, 
wenn diese Person ein Wohnhaus oder eine 
Niederlage an einem nicht durch Polizei ge- 
schützten Orte hat. 
Die Erlaubniß wird immer gewährt, wenn 
die Einlieferer sie zu Gunsten von Reisenden 
erbitten, die eine Erklärung ihrer Regierung 
vorlegen, daß die zu erwerbenden Waffen aus- 
schließlich zur eigenen Vertheidigung bestimmt 
sind. 
Die Personen, denen die aus dem Lager- 
hause entnommenen Wassen zugehören, haben 
vor deren Empfang die Erlaubniß zum Besitz 
und Gebrauch der Wassen einzuholen. 
Alle Waffen werden vor der Ausgabe im 
staatlichen Lagerhause eingetragen und erhalten 
eine laufende Nummer, die unvertilgbar am 
Kolben angebracht wird. 
Mit jeder Wasse können aus dem Lager- 
hause mittelst Scheines der Verwaltungsbehörde 
bis zu 250 Patronen entnommen werden. 
Zu Artikel 9. Niemandem wird die Er- 
laubniß zur Absertigung und Herausnahme 
von mehr als 500 Patronen für die Waffe in 
jedem Jahre gewährt. 
Artikel 10. Es ist erlaubt, ohne Er- 
laubniß der Verwaltung, wie im Artikel 8 ge- 
fordert, Feuerwaffen, die nicht in jenem Artikel 
besonders ausgeführt sind, und gewöhnliches, 
sogenanntes Handelspulver aus dem Lagerhause 
zu entnehmen und zur Einfuhr abzufertigen. 
Das Zollamt wird diese Gegenstände ihren 
Einlieserern auf deren Gesuch stets übergeben, 
nachdem sie die bezüglichen Einfuhrzölle und 
Lagergebühren bezahlt haben. Die Einführen- 
den sind jedoch verpflichtet, der Verwaltungs- 
behörde binnen sechs Monaten zu erklären, 
welche Bestimmungen sie ihnen gegeben haben 
und was davon noch in ihrem Besitze ist; die 
genaunte Behörde muß den Bestand feststellen. 
Nur die Personen, denen die Erlaubniß 
zum Verkause von Pulver und Wassen ertheilt 
ist, können von dieser Befugniß Gebrauch 
machen. 
Artikel 11. In allen Distrikten der 
Provinz Mozambique, die der unmittelbaren 
Staatsverwaltung unterstellt sind, darf Niemand 
ohne Erlaubniß der Verwaltungsbehörde eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.