1854. 169
ohne Vermittelung der Justizbehörden durch die in diesem Abschnitte als zulässig erklär-
ten Zwangemittel beizutreiben.
8. 78.
Zwangsmaßregeln, welche in einem anderen Empfangsbezirke zur Ausführung ge-
bracht werden müssen, als in demjenigen, in welchem die Zahlung zu entrichten ist, sind
durch Requisition der in dem anderen Bezirke für die Erhebung gleichartiger Leistungen
bestellten Behörde zu bewirken.
Nequisitionen auswärtiger Behörden auf Einhebung der in §. 77 aufgeführten Lei-
stungen gehören forkan nicht mehr vor die Gerichtsbehörden, sondern vor diejenigen
Verwaltungsstellen, welche im Inlande mit der Beitreibung solcher Leistungen betraut
sind, jedoch nur unter der Voraueseng, daß nach der Gesetzgebung des betreffenden
fremden Staates der Beitreibung solcher Leistungen für diesseitige Hebestellen eine gleiche
Vergünstigung zu Theil wird.
ehen den requirirten Verwaltungsstellen Zweifel über die Statthaftigkeit der
Requisitionen bei, so haben sie Bericht an die betreffende Ministerialabtheilung zu er-
statten.
8. 79.
Bei Exceutionsvollstreckungen gegen Militärpersonen sind die Vorschriften des . 4
dahin zu beobachten, daß auch bei Einziehung der unter den §. 77 fallenden Abgaben
und Leistungen die Hülfsvollstreckung in die Mobilien und in das Gehalt oder die Löh-
nungen nur durch Requisition der Militärgerichte erfolgen kann.
8. 80.
Einwendungen gegen das eingeleitete Hülfsverfabren, welche die Form der Anord-
nung oder die der Ausführung oder die Frage, ob die abgepfändeten Sachen zu den
pfändbaren gehören, betreffen, sind im Wege der Beschwerde bei der vorgesetzten Dienst-
behörde des Beamten, dessen Verfahren angesochten wird, anzubringen.
Wi-
Außerdem bleibt aber jedem, welcher sich durch die angeordneten Zwangsmaßregeln
verletzt findet, unbenommen, seine Privatrechte im Rechtswege, insofern dieser nicht durch
andere Gesetze ausdrücklich ausgeschlossen ist, durch Anstellung förmlicher Klage geltend
zu machen.
Die provocnlio ex I. dillumuri kann jedoch zu diesem Zwecke niemals gebraucht
werden.
257