Metadata: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

Die Vertretung der ev.-luth. Kirchengemeinden. 71 
Schlusse der Landessynode durch absolute Stimmen- 
mehrheit aus der Zahl der gewählten Vertreter der 
Kirchengemeinden gewählt. Der Ausschuß vertritt die 
Landessynode in der Zwischenzeit, wo sie nicht 
versammelt ist; er ist dazu bestimmt: für Ausführung 
der von der Synode gefaßten Beschlüsse zu sorgen, 
soweit diese Ausführung nicht dem Konsistorium obliegt; 
die Vorprüfung der Rechnung der Landeskirchenkasse 
vorzunehmen, die Klarstellung von Anständen zu veran- 
lassen und in der nächsten Landessynode darüber Bericht 
zu erstatten; die Kirchenbehörde in Angelegenheiten, 
wo dies dem Konsistorium erwünscht erscheint, namentlich 
auch bei der Vorbereitung der Vorlagen für die Landes- 
synode mit seinem Gutachten zu unterstützen, bei der 
endgültigen Entscheidung in Disziplinsachen mitzuwirken. 
Die Vertretung der evangelisch - lutherischen Kirchen- 
gemeinden, 
(Ges. v. 3./2. 1893. L. V. Bd. 16, S. 393.) 
Die Verordnung erstreckt sich auf die Gesamtheit 
der evangelisch - lutherischen Kirchengemeinden des 
Fürstentums. 
Die Einzelgemeinde (Kirchengemeinde) wird gebildet 
durch die Gesamtheit aller in dem betreffenden Kirch- 
spiele domizilierenden Einwohner evangelisch-lutherischer 
Konfession, welche einer in dem Kirchspiel gelegenen 
Kirche (Gotteshause) gesetzlich, statutarisch oder her- 
kömmlich zugewiesen sind. 
Der räumliche Umfang der Kirchengemeinde bildet 
den Kirchengemeindebezirk (Kirchspiel). 
Jede Kirchengemeinde bildet eine Korporation 
unter einem Kirchenvorstande und hat die Befugnis, 
ihre Angelegenheiten, namentlich auch soweit sie das 
Vermögen der Kirche und der kirchlichen Stiftungen 
betreffen, selbständig zu ordnen und zu verwalten. 
Jede Kirchengemeinde ist verpflichtet, die zur 
Erreichung der vorstehend aufgefübrten Aufgaben 
nötigen. gottesdienstlichen und sonstigen Einrichtungen
	        
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