wildwachsender Halja unberührt, da es an
Transportmitteln sehlt. Es wurde berechnet,
daß diese 600 000 Hektar noch einen jährlichen
Ertrag von 120 000 Tonnen geben können.
Ein vorzügliches Werk für diejenigen,
welche sich genauer über die Halfa, ihre Ver-
wendung und ihren Handelswerth unterrichten
wollen, ist L. Trabut, Etude sur I’Halla.
Alger. Ad. Jourdan. 1889.
Die British Soulh Africa Company.
Die Direktoren der englischen Süd-Afrika=
Gesellschaft haben am 25. v. M. einen Jahres
bericht über ihre Thätigkeit in Südafrita aus-
gegeben. Hiernach sind Vorbereitungen zum
Bau einer Eisenbahn von Vryburg nach Mase-
ting getroffen worden, die Telegraphenlinie nach
Fort Salisbury ist vollendet, und die Gesell-
schaft dem südafrikanischen Postverein beigetreten.
Die Polizeimacht der Gesellschaft hat sehr ver-
mindert und der Schutz der Kolonie einem
wohlorganisirten Freiwilligenkorps anvertraut
werden können.
Während der verflossenen Saison haben die
von England und Portugal zur Grenzregu-
lirung zwischen den beiderseitigen Besitzungen
bestellten Kommissare in der Gegend zwischen
den Flüssen Sambesi und Sabi gearbeitet. Die
Gesellschaft, welche den Bau einer Eisenbahn
von der Ostküste nach dem englischen Gebiete
übernimmt, hat sich gebildet. Die auf den
Mineralreichthum des Landes, besonders an
Gold, gesetzten Erwartungen haben sich bestätigt,
und auch der Ackerbau macht gut Fortschritte.
Gute Straßen sind angelegt, Stadtgemeinden
und Banken gegründet. Die Sicherheit und
die Civilisation des Landes mehren sich, und
es ist zu hoffen, daß mit Hülfe der Regierung,
welche bereits zwei Kanonenboote auf dem
Nyassa-See und ein Dampfboot auf dem oberen
Schire ausgerüstet hat, auch der Sklavenhandel
bald ganz verschwunden sein wird.
Der Bericht bringt ferner eine Aufstellung
der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft
und spricht die Erwartung aus, daß die
Kolonie von nun an sich selbst erhalten und
außerdem der Gesellschaft eine vermehrte Ein-
nahme an Gold und Mineralien eintragen werde.
Ein Separatbericht faßt schließlich die Ge-
schichte der Gesellschaft seit ihrer Gründung
und die gesammte Entwickelung der Kolonie
zusammen und giebt der Ueberzeugung Aus-
druck, daß dieses Land infolge seines Mineral-
reichthums und seiner ackerbaulichen Entwicke-
lung bald zu den reichsten Provinzen Englands
zählen werde.
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„Standard“ und „Times“ beglückwünschen
in Leitartikeln die Leiter der Gesellschaft zu
ihren großartigen Erfolgen, welche nicht nur
ein großes Gebiet dem englischen Reiche zuge-
fügt, sondern auch mit verhältnißmäßig geringen
Mitteln eine reiche Quelle des Wohlstandes
für das englische Volk eröffnet hätten.
Die Expeditionen der South- West- Africa Co.
Meldungen aus Kapstadt zufolge hat der
Dampfer „Pembroke Castle“ von der „Castle
Linc“, welcher am 23. Oktkober in Kapstadt
eingetrossen war, Walfisch-Bay angelaufen
und dort die Mitglieder der beiden Expe-
ditionen der Sonth Westafrica Company
abgesetzt. Es waren dies zwei Eisenbahn=
Ingenieure, zwei Techniker des Bergwesens,
sechs Berglente und ein Wardein. Sie haben
dort die von Kapstadt aus zu ihrer Aus-
rüstung entsandten drei Ochsenwagen und einige
sonstige Bedarfsartikel vorgefunden. Dagegen
hatte die für sie bestellte Munition nicht recht-
zeitig besorgt werden können und sollte ihnen
erst mit dem am 1. November von Kapstadt
abgehenden „Nautilus“ nachgesandt werden.
Sollbegünstigung fran zösischer Rolonial-Erzeug-
nisse bei der Einfuhr in das Mutterland.
Wie in einem eingehenden Aufsatze des
D. Kol. Bl. (II. Jahrg. Nr. 20) dargelegt
worden, ist die Behandlung der aus den Kolo-
nien in das Mutterland eingeführten Erzeugnisse
in den europäischen Staaten sehr verschieden.
Während einige derselben (England und Holland)
ihre Kolonien durchaus zgollpolitisch als Aus-
land ansehen und demgemäß die Einfuhr der
Produkte aus denselben behandeln, gewähren
andere ihren kolonialen Produkten günstigere
Bedingungen. Zu den Leßteren gehören neben
Spanien, Portugal und — hinsichtlich seiner
arktischen Besitzungen — Deänemark, auch
Frankreich. Di igfachen Zollbegünstigungen,
welche Frankreich seinen Kolonien auf Grund
des Zolltarifes von 1885 gewährte, können
nach dem Gesetz vom 11. Jannar 1892
durch besondere Verordnungen noch aus-
gedehnt werden. Eine solche Verordnung
war, wie wir (S. 112 des laufenden Jahrg.)
berichtet, bisher für Guadeloupe, Indo-China
und Ronnion ergangen. Eine entsprechende
Verordnung ist unter dem 30. Juni 1892 für
noch andere Kolonien erlassen worden. Sie
bestimmt Folgendes: