Was das Verhältniß der Kompagnien zum
Staate anlangt, so bestimmte der Entwurf
des § 7 unter Nr. 1 für die Regierung ein
Frsihligungerecht der Direktoren,
agenten und Milizoffiziere. Für Letztere wurde
die nochmalige Anführung dieses Bestlätigungs-
rechtes nicht erforderlich crachtet, weil es bereits
in § 5 Nr. 4 mit enthalten sei, dagegen fand
die weitere Erklärung Annahme, daß die Be-
stätigung jederzeit zurückgenommen werden könne.
Die in Nr. 2 vorgesehene Feststellung des Bud-
gets für Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
in Uebereinstimmung mit der Kompagnic wurde
General=
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darauf aufmerksam, daß die in Angrifj ge-
nommenen Minen auch im Mutterlande un-
widerrufliches Eigenthum würden; man könne
aber auch schon deshalb die Minenkonzessionen
nicht bereits in 30 Jahren verfallen lassen,
weil die Kompagnien erst, nachdem sie eine
Neihe von Jahre Handel getrieben, an die
Verwerthung der Vodenschätze gingen und die
Inangriffnahme so kostspielig und häufig so
in eine solche auf Vorschlag der Kompagnie
umgewandelt. Nach längeren Erörterungen
wurde ferner unter
von Kommissaren der Nepublik für die Ge-
biete der Kompagnien beschlossen, welche die
Rechtspflege nach Analogie der den Konsuln
im Orient ertheilten Befugnisse ausüben sollten.
Die Funktionen des Kommissars können auch
dem Gouverneur einer benachbarten Kolonie
übertragen werden.
gehoben, daß den Kommissaren,
Nr. 3 die Ernennung
wenig lohnend sei, daß dieselbe nur bei ver-
bürgter Dauer des Besitzes erfolgen werde.
Unter mehreren vorgeschlagenen Amendements
gelangte das Folgende zur Annahme:
Die Dauer der Handelsprivilegien darf
30 Jahre nicht übersteigen. Ferner wurde
jedoch beschlossen, daß eine Erneuerung der
Privilegien stattsinden könne.
französisches Gebiet bestellt seien, konsularische
Befugnisse nicht zuständen und ihnen auch nicht
eine Rechtsprechung für Streitigkeiten der Ein-
geborenen untereinander, deren Rechtsgewohn-
heiten geschont werden sollten, übertragen werde.
Der in der 6. Sißung vom 1. Juni 1891
angenommene § 8 schreibt vor, daß die Kon-
zessionsdekrete in genauer Weise die Dauer
der Konzession, die Ursachen ihres Verfalls oder
Widerrufs und die Bedingungen des Heimfalls
der ausgeführten öffentlichen Arbeiten an den
Staat nach Erlöschen des Privilegs enthalten
müssen.
Bedenken erregte zunächst, daß die längste
zulässige Dauer der Konzessionen, welche der
Gesetzentwurf der Kommission auf 30 Jahre
vorgesehen hatte, nach den bestehenden Gesetzen
mangels einer besonderen Bestimmung 99 Jahre
würde betragen können. Allgemein wurde an-
erkannt, daß zur Ausbeutung der Handels-
monopole 30 Jahre genügen würden, nicht da-
gegen, um die Anlage von öffentlichen Arbeiten,
insbesondere von Eisenbahnen, und die Inangriff-
nahme von Bergwerlen nupbar erscheinen zu
lassen. Zugleich wurde die Frage angeregt,
ob mit dem Erlöschen der Konzession auch
das zugestandene Eigenthum an herrenlosen
Ländereien aufhöre. Der Berichterstatter der
Kommission bemerkte hierzu, daß die in Werth
besehten, d. h. in Kultur genommenen Lände-
reien, soweit sie nicht etwa verkauft seien, der
Kompagnie verblieben, wogegen die übrigen
fes nullius der Staatsdomäne wieder zu-
fielen.
Der Generalinspektor der Minen machte
Bezüglich des Verfalles der Konzessionen
wurden von mehreren Seiten die Bestimmungen
der englischen Charter, welche namentlich die
Zulässigleit des jederzeitigen Widerrufs im
Es wurde jedoch hervor- Interesse des Staates vorsähen, hervorgehoben.
weil sie für
Der Antrag, durch Beschluß des Staats-
raths einen ebensolchen zuzulassen, wurde ver-
worsen; ebenso fand der Antrag keine Annahmc,
daß die Konzession verfallen solle, wenn die
Kompagnie einen Konflikt mit einem Nachbar-
staat herbeiführe bezw. die Politik des eigenen
Staates kompromittire.
Ein von der Kommission vorgeschlagener
8 9, welcher empfahl, den Kompagnien die
Konzessionen nur in Territorien, in welchen sich
sonst noch keine europäischen Niederlassungen
besänden, zu ertheilen, und die Ausdehnung der
Konzessionsgebiete an der Meeresküste und den
Ufern der Flusivege zu beschränken, wurde
ganz verworfen. Der erste Theil der Bestimmung
war getrossen wegen der Furcht der bereits
angesiedelten Kaufleute, durch die Konzessionen
geschädigt zu werden; jedoch glaubten diese selbst,
nachdem ihnen vom Oberkolonialrath ein Vor-
zugsrecht auf die Konzessionen zugesichert, nichts
mehr zu fürchten zu haben. Weiterhin war
man von der Erwägung ausgegangen, daß die
Kompagnien bei großer Ausdehnung des
Konzessionsgebietes an der Küste nicht ins
Innere gehen würden. Dieses Bedenken mußte
jedoch gegenüber der Erwägung zurücktreten,
daß die Kompagnien der Verbindung mit
Europa und der Kommunikationswege, welche
im Innern sast nur durch die Flüsse gebildet
würden, bedürfen, sei es allein schon, um die
Zollerhebung zu sichern.
Sodann sah § 10 des Entwurfs die
Wahrmg der Rechte der Landsleute, welche
durch die Konzessionsdekrete etwa verlezt werden
könnten, durch ein endgültig entscheidendes