Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Was das Verhältniß der Kompagnien zum 
Staate anlangt, so bestimmte der Entwurf 
des § 7 unter Nr. 1 für die Regierung ein 
Frsihligungerecht der Direktoren, 
agenten und Milizoffiziere. Für Letztere wurde 
die nochmalige Anführung dieses Bestlätigungs- 
rechtes nicht erforderlich crachtet, weil es bereits 
in § 5 Nr. 4 mit enthalten sei, dagegen fand 
die weitere Erklärung Annahme, daß die Be- 
stätigung jederzeit zurückgenommen werden könne. 
Die in Nr. 2 vorgesehene Feststellung des Bud- 
gets für Verwaltung, Polizei und Rechtspflege 
in Uebereinstimmung mit der Kompagnic wurde 
General= 
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darauf aufmerksam, daß die in Angrifj ge- 
nommenen Minen auch im Mutterlande un- 
widerrufliches Eigenthum würden; man könne 
aber auch schon deshalb die Minenkonzessionen 
nicht bereits in 30 Jahren verfallen lassen, 
weil die Kompagnien erst, nachdem sie eine 
Neihe von Jahre Handel getrieben, an die 
Verwerthung der Vodenschätze gingen und die 
Inangriffnahme so kostspielig und häufig so 
in eine solche auf Vorschlag der Kompagnie 
umgewandelt. Nach längeren Erörterungen 
wurde ferner unter 
von Kommissaren der Nepublik für die Ge- 
biete der Kompagnien beschlossen, welche die 
Rechtspflege nach Analogie der den Konsuln 
im Orient ertheilten Befugnisse ausüben sollten. 
Die Funktionen des Kommissars können auch 
dem Gouverneur einer benachbarten Kolonie 
übertragen werden. 
gehoben, daß den Kommissaren, 
Nr. 3 die Ernennung 
wenig lohnend sei, daß dieselbe nur bei ver- 
bürgter Dauer des Besitzes erfolgen werde. 
Unter mehreren vorgeschlagenen Amendements 
gelangte das Folgende zur Annahme: 
Die Dauer der Handelsprivilegien darf 
30 Jahre nicht übersteigen. Ferner wurde 
jedoch beschlossen, daß eine Erneuerung der 
Privilegien stattsinden könne. 
französisches Gebiet bestellt seien, konsularische 
Befugnisse nicht zuständen und ihnen auch nicht 
eine Rechtsprechung für Streitigkeiten der Ein- 
geborenen untereinander, deren Rechtsgewohn- 
heiten geschont werden sollten, übertragen werde. 
Der in der 6. Sißung vom 1. Juni 1891 
angenommene § 8 schreibt vor, daß die Kon- 
zessionsdekrete in genauer Weise die Dauer 
der Konzession, die Ursachen ihres Verfalls oder 
Widerrufs und die Bedingungen des Heimfalls 
der ausgeführten öffentlichen Arbeiten an den 
Staat nach Erlöschen des Privilegs enthalten 
müssen. 
Bedenken erregte zunächst, daß die längste 
zulässige Dauer der Konzessionen, welche der 
Gesetzentwurf der Kommission auf 30 Jahre 
vorgesehen hatte, nach den bestehenden Gesetzen 
mangels einer besonderen Bestimmung 99 Jahre 
würde betragen können. Allgemein wurde an- 
erkannt, daß zur Ausbeutung der Handels- 
monopole 30 Jahre genügen würden, nicht da- 
gegen, um die Anlage von öffentlichen Arbeiten, 
insbesondere von Eisenbahnen, und die Inangriff- 
nahme von Bergwerlen nupbar erscheinen zu 
lassen. Zugleich wurde die Frage angeregt, 
ob mit dem Erlöschen der Konzession auch 
das zugestandene Eigenthum an herrenlosen 
Ländereien aufhöre. Der Berichterstatter der 
Kommission bemerkte hierzu, daß die in Werth 
besehten, d. h. in Kultur genommenen Lände- 
reien, soweit sie nicht etwa verkauft seien, der 
Kompagnie verblieben, wogegen die übrigen 
fes nullius der Staatsdomäne wieder zu- 
fielen. 
Der Generalinspektor der Minen machte 
Bezüglich des Verfalles der Konzessionen 
wurden von mehreren Seiten die Bestimmungen 
der englischen Charter, welche namentlich die 
Zulässigleit des jederzeitigen Widerrufs im 
Es wurde jedoch hervor- Interesse des Staates vorsähen, hervorgehoben. 
weil sie für 
Der Antrag, durch Beschluß des Staats- 
raths einen ebensolchen zuzulassen, wurde ver- 
worsen; ebenso fand der Antrag keine Annahmc, 
daß die Konzession verfallen solle, wenn die 
Kompagnie einen Konflikt mit einem Nachbar- 
staat herbeiführe bezw. die Politik des eigenen 
Staates kompromittire. 
Ein von der Kommission vorgeschlagener 
8 9, welcher empfahl, den Kompagnien die 
Konzessionen nur in Territorien, in welchen sich 
sonst noch keine europäischen Niederlassungen 
besänden, zu ertheilen, und die Ausdehnung der 
Konzessionsgebiete an der Meeresküste und den 
Ufern der Flusivege zu beschränken, wurde 
ganz verworfen. Der erste Theil der Bestimmung 
war getrossen wegen der Furcht der bereits 
angesiedelten Kaufleute, durch die Konzessionen 
geschädigt zu werden; jedoch glaubten diese selbst, 
nachdem ihnen vom Oberkolonialrath ein Vor- 
zugsrecht auf die Konzessionen zugesichert, nichts 
mehr zu fürchten zu haben. Weiterhin war 
man von der Erwägung ausgegangen, daß die 
Kompagnien bei großer Ausdehnung des 
Konzessionsgebietes an der Küste nicht ins 
Innere gehen würden. Dieses Bedenken mußte 
jedoch gegenüber der Erwägung zurücktreten, 
daß die Kompagnien der Verbindung mit 
Europa und der Kommunikationswege, welche 
im Innern sast nur durch die Flüsse gebildet 
würden, bedürfen, sei es allein schon, um die 
Zollerhebung zu sichern. 
Sodann sah § 10 des Entwurfs die 
Wahrmg der Rechte der Landsleute, welche 
durch die Konzessionsdekrete etwa verlezt werden 
könnten, durch ein endgültig entscheidendes
	        
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