Umgestaltung der französischen Sollgesetzgebung
für Rolonialerzeugnifie.
In Frankreich beabsichtigt man die Zoll-
gesetggebung umzugestalten, um der Einfuhr
von Erzeugnissen aus den Kolonien noch größere
Begünstigungen zuzuwenden, als ihr bisher be-
leits zugestanden waren. Ein Gesetzentwurf,
welcher bereits von der Deputirtenkammer an-
genommen wurde und über welchen der in der
Sitzung des Senats vom 13. November v. J.
erstattete Bericht nunmehr vorliegt, sieht vor,
daß die kolonialen Ehwaaren 2c., welche in
dem Tableau K des Tarifs ausgeführt worden
sind,) nur noch die Hälfte der Zollsätze des
allgemeinen Tarifs bezahlen. Der Ausfall,
den die Staatskasse hierdurch erleidet, wird auf
804 504 Franks berechnet. Dic übrigen dort
nicht namentlich aufgeführten Erzeugnisse der
Kolonien gehen bei direkter Einfuhr zollfrei
ein. Dagegen wird die früher bestandene
differenzielle Zollbehandlung für Zucker, Syrup,
Zuckerzeug rc. ausgehoben. Während diese Be-
stimmungen in dem Bericht des Senats ge-
billigt werden, wendet sich derselbe gegen eine
vorgeschlagene allgemeine Zollerhöhung auf ge-
pulverten Kakao von 135 auf 150 Franks.
Des Weiteren wird das Prinzip ausgestellt,
daß die Einfuhrzölle des Mutterlandes auch
in den Kolonien einschließlich von Gabun, je-
doch ausschließlich der übrigen westafrikanischen
Schutzgebiete, zur Anwendung kommen sollen,
jedoch können vom Staatsrath im Verwaltungs-
wege Sondertarife festgesetzt werden, und steht
hierbei den Kolonien cin Vorschlagsrecht zu.
Die von ciner französischen Kolonie in die
andere eingeführten Landeserzeugnisse sind zoll.
frei, fremde Waaren sollen nur einen etwaigen
Mehrbetrag des Zolles am zweiten Einfuhr=
orte zu zahlen haben.
„CGulnér francçuise“.
Durch Delret vom 1. August 1889 hatie
die Französische Regierung Maßregeln ge-
trosfen, um die Französischen Besitzungen der
„Rivicres du Ind“ an der Goldküste und
an der Bai von Benin in administrativer und
finanzieller Hinsicht autonom zu siellen.
Diese Masmahmen haben sich als äußerst
glückliche für das Gedeihen der betressenden
Gebiete erwiesen. Der Werth des Exportes
und Importes, welcher in den „Rivieres du
S#d“ früher nur gegen 6 Millionen Francs.
*) Vergl. D. nol.-Bl. 1891, S. I1, Spalte 1
unten.
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betrug, hob sich im Jahre 1890 auf 9 Mil-
lionen und wird gegenwärtig voraussichtlich
12 Millionen betragen. In gleicher Weise
haben sich die Besilhzungen an der Goldküste
und am Golf von Benin entwickelt.
Die Regierung ist daher auf dem damals
beschrittenen Wege nunmehr einen Schritt
weiter gegangen, indem sie die Selbstständig-
stellung jener Besitzungen vollendet und dic-
selbe zu einer neuen Verwaltungsgruppe unter
dem Namen „Guinéce lrancçaise“ ver-
einigt hat.
Nach einem Dekret vom 17. Dezember
v. Is. umfaßt „Guinde française“ sämm-
liche an der Westtüste Afrikas zwischen Por-
tugiesisch Guinca und dem Englischen Lagos
gelegenen Französischen Besitzungen. Diese
zerfallen, in Ansehung der Verwaltung, in die
„Rivières du Sud“ (das eigentliche „Guinée
lrancaise“) in die Besitzungen an der Elfen-
beinküste (bisher „an der Goldtüste“) und die
Besitzungen am Golf von Benin.
An der Spitze der Verwaltung von
Französisch Guinea wird ein selbstständiger
Gouverneur stehen, unter welchem ein General-
sekretär die Verwaltung der „Riviores du
Zudl, ein Nesident diejenige der Besiczungen
au der Elfenbeinküste, ein Lieutenant-Gouver=
neur diejenige der Besihbzungen am Golfs von
Benin leitet.
Jede der drei Gruppen des Französischen
Guinea behält ihre besondere Verwaltung und
ihr besonderes Lokalbudget.
Die KNatifizirung der Generalakte der Brüsfeler
Antifklaverei-Nonferenz.
Die Natifizirung der Generalalte der
Brüsseler Antisklaverei Konferenz hat nunmehr
unter dem 2. d. M. auch Seitens Frankreichs
mit der in der vorigen Nummer erwähnten
Maßgabe stattgefunden, daß die auf die Beschlag-
nahme und Verurtheilung verdächtiger Schisse
bezüglichen Artilel vorbehaltlich weiterer Ver-
ständigung für Frankreich weder Rechte noch
Pflichten begründen sollen.
Nachdem inzwischen auch der Senat der
Vereinigten Staaten von Amerila unter dem
gleichen Vorbehalt seine Zustimmung zu der
Akte ertheilt hat, steht nunmehr nur noch
der Beschluß der gesetzgebenden Körperschaften
Portugals aus, zu dessen Herbeiführung die
Ratisikationsfrist für Portugal bis zum
2. Febrnar d. J. ausgedehnt worden ist.