Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Umgestaltung der französischen Sollgesetzgebung 
für Rolonialerzeugnifie. 
In Frankreich beabsichtigt man die Zoll- 
gesetggebung umzugestalten, um der Einfuhr 
von Erzeugnissen aus den Kolonien noch größere 
Begünstigungen zuzuwenden, als ihr bisher be- 
leits zugestanden waren. Ein Gesetzentwurf, 
welcher bereits von der Deputirtenkammer an- 
genommen wurde und über welchen der in der 
Sitzung des Senats vom 13. November v. J. 
erstattete Bericht nunmehr vorliegt, sieht vor, 
daß die kolonialen Ehwaaren 2c., welche in 
dem Tableau K des Tarifs ausgeführt worden 
sind,) nur noch die Hälfte der Zollsätze des 
allgemeinen Tarifs bezahlen. Der Ausfall, 
den die Staatskasse hierdurch erleidet, wird auf 
804 504 Franks berechnet. Dic übrigen dort 
nicht namentlich aufgeführten Erzeugnisse der 
Kolonien gehen bei direkter Einfuhr zollfrei 
ein. Dagegen wird die früher bestandene 
differenzielle Zollbehandlung für Zucker, Syrup, 
Zuckerzeug rc. ausgehoben. Während diese Be- 
stimmungen in dem Bericht des Senats ge- 
billigt werden, wendet sich derselbe gegen eine 
vorgeschlagene allgemeine Zollerhöhung auf ge- 
pulverten Kakao von 135 auf 150 Franks. 
Des Weiteren wird das Prinzip ausgestellt, 
daß die Einfuhrzölle des Mutterlandes auch 
in den Kolonien einschließlich von Gabun, je- 
doch ausschließlich der übrigen westafrikanischen 
Schutzgebiete, zur Anwendung kommen sollen, 
jedoch können vom Staatsrath im Verwaltungs- 
wege Sondertarife festgesetzt werden, und steht 
hierbei den Kolonien cin Vorschlagsrecht zu. 
Die von ciner französischen Kolonie in die 
andere eingeführten Landeserzeugnisse sind zoll. 
frei, fremde Waaren sollen nur einen etwaigen 
Mehrbetrag des Zolles am zweiten Einfuhr= 
orte zu zahlen haben. 
„CGulnér francçuise“. 
Durch Delret vom 1. August 1889 hatie 
die Französische Regierung Maßregeln ge- 
trosfen, um die Französischen Besitzungen der 
„Rivicres du Ind“ an der Goldküste und 
an der Bai von Benin in administrativer und 
finanzieller Hinsicht autonom zu siellen. 
Diese Masmahmen haben sich als äußerst 
glückliche für das Gedeihen der betressenden 
Gebiete erwiesen. Der Werth des Exportes 
und Importes, welcher in den „Rivieres du 
S#d“ früher nur gegen 6 Millionen Francs. 
*) Vergl. D. nol.-Bl. 1891, S. I1, Spalte 1 
unten. 
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betrug, hob sich im Jahre 1890 auf 9 Mil- 
lionen und wird gegenwärtig voraussichtlich 
12 Millionen betragen. In gleicher Weise 
haben sich die Besilhzungen an der Goldküste 
und am Golf von Benin entwickelt. 
Die Regierung ist daher auf dem damals 
beschrittenen Wege nunmehr einen Schritt 
weiter gegangen, indem sie die Selbstständig- 
stellung jener Besitzungen vollendet und dic- 
selbe zu einer neuen Verwaltungsgruppe unter 
dem Namen „Guinéce lrancçaise“ ver- 
einigt hat. 
Nach einem Dekret vom 17. Dezember 
v. Is. umfaßt „Guinde française“ sämm- 
liche an der Westtüste Afrikas zwischen Por- 
tugiesisch Guinca und dem Englischen Lagos 
gelegenen Französischen Besitzungen. Diese 
zerfallen, in Ansehung der Verwaltung, in die 
„Rivières du Sud“ (das eigentliche „Guinée 
lrancaise“) in die Besitzungen an der Elfen- 
beinküste (bisher „an der Goldtüste“) und die 
Besitzungen am Golf von Benin. 
An der Spitze der Verwaltung von 
Französisch Guinea wird ein selbstständiger 
Gouverneur stehen, unter welchem ein General- 
sekretär die Verwaltung der „Riviores du 
Zudl, ein Nesident diejenige der Besiczungen 
au der Elfenbeinküste, ein Lieutenant-Gouver= 
neur diejenige der Besihbzungen am Golfs von 
Benin leitet. 
Jede der drei Gruppen des Französischen 
Guinea behält ihre besondere Verwaltung und 
ihr besonderes Lokalbudget. 
Die KNatifizirung der Generalakte der Brüsfeler 
Antifklaverei-Nonferenz. 
Die Natifizirung der Generalalte der 
Brüsseler Antisklaverei Konferenz hat nunmehr 
unter dem 2. d. M. auch Seitens Frankreichs 
mit der in der vorigen Nummer erwähnten 
Maßgabe stattgefunden, daß die auf die Beschlag- 
nahme und Verurtheilung verdächtiger Schisse 
bezüglichen Artilel vorbehaltlich weiterer Ver- 
ständigung für Frankreich weder Rechte noch 
Pflichten begründen sollen. 
Nachdem inzwischen auch der Senat der 
Vereinigten Staaten von Amerila unter dem 
gleichen Vorbehalt seine Zustimmung zu der 
Akte ertheilt hat, steht nunmehr nur noch 
der Beschluß der gesetzgebenden Körperschaften 
Portugals aus, zu dessen Herbeiführung die 
Ratisikationsfrist für Portugal bis zum 
2. Febrnar d. J. ausgedehnt worden ist.
	        
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