— 62 —
Dem am 16. April 1858 zu Buchhof, Gemeinde Eckeltshof, Bezirksamt Sulzbach,
geborenen Missionar Johannes Flierl, welchem im Jahre 1878 die Entlassung aus der
bayerischen Staatsangehörigkeit ertheilt worden ist, ist, nachdem er sich im Dienst der Neu
deticlsauer Mission zu Simbang im Schußgebiet der Neu-Guinca-Kompagnic niedergelassen
hat, auf seinen Antrag und auf Grund des § 6 des Gesetzes, betreffend die Rechts-
verhältnisse der deutschen Schutzgebicte — R.-G.-Bl. 1888, S. 75 — die Reichsangehörigkeit
verliehen worden.
Dem am 11. März 1857 zu Berlin geborenen Pater Hermann Kliem, welcher seine
frühere preußische Staatsangehörigkeil durch elfjährigen Aufenthalt im Auslande verloren hat,
ist, nachdem er sich im Dienst der Mission vom Heiligen Herzen im Schußgebiet der Neu-Guinea-
Kompagnie niedergelassen hat, auf seinen Antrag und auf Grund des § 6 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete — R.-G. Bl. 1888, S. 75 — die Reichs-
angehörigkeit verliehen worden.
DPerordnungen und Wittheilungen der Behörden in den
Schutggebieten.
Bericht des Kaiserlichen Gonverneure für Ostafrika über die daselbst
verkäuflichen Waarengattungen.
Daressalam, den 20. Dezember 1891.
Euer Exrellenz habe ich die Ehre, anbei eine von der hiesigen Zolldirektion
Anlage 1. zusammengestellte Liste derjenigen Waaren, welche aus Bombay beziehungsweise
Indien in das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet eingeführt werden, zu geneigter
Anlage 2. Kenntnißnahme ganz gehorsam einzureichen; ich süge ein zweites, mir von kauf-
männischer Seite zur Verfügung gestelltes Verzeichniß solcher Waaren bei, die
bisher schon aus Deutschland bezogen werden oder doch mit Aussicht auf Absatz
innerhalb des Schutzgebietes oder aber auch in Sansibar bezogen werden könnten.
Für den deutschen Handelstand dürsten diese Verzeichnisse vielleicht
von Werth sein.
Was die Verpackung deutscher Waaren anbelangt, so werde ich gleichfalls
von kaufmännischer Seite darauf aufmerksam gemacht, daß die Fracht sich oft vielfach
dadurch unnöthig vertheuert, daß der Naum der einzelnen Kisten nicht genügend
ausgenutzt und anstatt mit Waaren unnöthiger Weise mit Stroh, Papier und der-
gleichen ausgesüllt wird.
(gez.) Soden.
Anlage 1.
Liste derjeuigen Waaren, welche aus Bombay, beziehungsweise Indien in das deutsch-
ostafrikanische Gebiet eingeführt werden:
1. rohe unbearbeitete Baumwolle (meist nur Abfälle), wenig Watte;
2. rohe baumwollene Gewebe, Bombay grers (gamti) und Tücher grex indian scarres
(shuka membayi);