Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881.  7

Hecht,  (Esorx  lucius)  2222256Centimeter
Aland,  (Nerfling,  Idus  melunotts)  .

Batbe(an-l1usl«luvsulslss)  .......
Pöbel,(squnlitsscclilaslus).«......  20
Karpfen,  (Ciprinus  curpio)

Schlei,  (Tinen  vulgaris)

Forelle,  (Salmo  fario)  Z  x  %  x
Asch,  (Aesche,  Thymallus  bugoris)

18.

Karausche,  (Cornssius  vulgaris)  ....
Kleine  Maräne,  (Coregonus  alhnn)  ....  15
Rothfeder,  (Seardinius  critrophululmus)

Barsch,  (Percn  fluvimtilissg  x  x  .  .13
Rothauge,  (Leuciscus  Funinn)  13

7

7

Krebs,  (Gemeiner  Flußkrebs,  Asiucus  luinils)

4

10

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleitt  jedoch  vorbehalten,  für
die  Provinzen  Preußen,  Posen  und  Pommern  kleinere  Minimal-Mahe  für
Lachs,  Zander,  Rapfen,  Karausche  und  kleine  Maräne  zuzulassen  und  die
Rothfeder,  Döbel  und  Finte  ausguschließen.
Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bemerkten  Arten,  welche
das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend  in  die
Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen
Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

Sovweit  nicht  die  gegenwärtige  Gesetzgebung  der  einzelnen  Staaten  etwas

Abweichendes  bestimmt,  oder  wenn  dieselbe  überhaupt  den  Begriff  eines
Veschlossenen  Gewässers  nicht  feststellt,  sollen  in  Betreff  der  Fischerei  als
geschlossene  Gewässer  angesehen  werden:
a.  alle  künstlich  angelegten  Fischteiche,  mögen  dieselben  mit  einem  natürlichen
  Gewässer  in  Verbindung  stehen  oder  nicht;
b.  alle  solche  Gewässer,  denen  es  an  einer  für  den  Wechsel  der  Fische
geeigneten  Verbindung  fehlt.

8.  2.

Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  im  8.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter
dem  daselbst  angegebenen  Maße  dürfen  weder  seilgeboten,  noch  verkauft,  noch  ver-