16 Entscheldungen des OLG. München.
obengenannten Vereines und der Gesellschaft N. die anwesenden
Personen mit Speisen und Getränken versorgt,
zeitweise die Wirthschaft ausübt. Hienach sind aber die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der k. Verordnung vom
18. Juni 1862, unter welchen allein die geselligen Vereine
und geschlossenen Gesellschaften von der Einhaltung der
Polizeistunde befreit sind, nicht gegeben; denn die vorbezeichneten
Räume sind dem Ebenerörterten zufolge keine
besonderen, mit den öffentlichen Wirthschaftsräumen nicht
verbundenen Gesellschaftslokalitäten, sie bilden vielmehr
einen Bestandtheil eines öffentlichen Wirthshauses und
sind, wenn sie zu einer Tanzunterhaltung benützt werden,
ein öffentlicher Vergnügungsort im Sinne des § 365
des Ste B. — Dagegen wäre gemäß Abs. 2 des § 6 der
k. Verordnung vom 18. Juni 1862 die Ortspolizeibehörde
befugt gewesen, den mehrgenannten Gesellschaften eine
verlängerte Polizeistunde in widerruflicher Weise zu bewilligen,
da deren Gesellschaftslokale, wenn sie sich auch
in einem Wirthshause befinden, doch von den allgemein zugänglichen
Wirthschaftsräumen getrennt und ausschließend
für die Gesellschaften bestimmt sind. Nachdem aber weder
dem Vereine „Kasino“ noch der Gesellschaft N. eine Verlängerung
der Polizeistunde bewilligt worden war, so waren
die bei der fraglichen Tanzunterhaltung Anwesenden von
der Einhaltung der festgestellten Polizeistunde nicht befreit,
und daher der Angeklagte ebenso berechtigt wie
verpflichtet, diesen Anwesenden, welche damals seine Gäste
waren, die Polizeistunde zu bieten.
Das privatrechtliche Verhältniß des Angeklagten als
dem Miether der Paterreräumlichkeiten zu dem Vereine
„Kasino“ als dem Eigenthümer des Hauses und zu der
Gesellschaft N., welche die oberen Lokalitäten unmittelbar
von dem ebengenannten Vereine gemiethet hat, kann,
nachdem diese Lokalitäten als zur Benützung für das
Publikum bestimmte Räumlichkeiten eines Wirthshauses,
mithin als ein öffentlicher Vergnügungsort sich darstellen,