Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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der Berliner Universität zu gleicher Zeit am Seminar eine Sprache erlernen, im vierten 
Semester die Diplom-Prüfung am Seminar bestehen und, sofern sie eine künftige Aufnahme 
in den Dolmetscherdienst wünschen, nicht zu lange nach Ablegung der ersten juridischen 
Stlaatsprüfung sich bei dem Answärtigen Amt mit der Bitte um Notirung für den Dol- 
metscherdienst melden. Daß Gewandtheit im Sprechen und Schreiben des Englischen und 
Französischen für den genannten Dienst ein Erforderniß ersten Ranges ist, sollte jeder 
rechtzeitig bedenken, der sich demselben zu widmen winscht. Wer jung in das Seminar 
eintritt, kann eventuell des Vortheils, in verhältnißmäßig jungen Jahren hinausgeschickt zu 
werden, theilhaftig werden, und dieser Vortheil kann har nicht überschätzt werden, da erfahrungs- 
gemäß für Jeden die Angewöhnung an ein wärmeres oder tropisches K Klima um so schwieriger, 
ja fraglicher wird, je ältek er ist. Aus diesem Grunde hat man in England und Holland 
Bestimmungen getroffen, welche solche Kandidaten, die eine gewisse Altersgrenze überschritten 
haben, von der Bewerbung prinzipiell ausschließen. 
b) Es gilt als ein Erforderniß für den Eintritt in den Dolmetscherdienst, daß die Bewerber sich 
bereits eine gewisse Kenntniß vom gerichtlichen Aktenwesen und Gerichtsverfahren angeeignet 
haben sollen. Für die Anstellung empfehlen sich daher in erster Linie diejenigen Referendare, 
welche außer einem Diplom-Zeugniß vom Seminar einen Nachweis über eine erfolgreiche 
Beschäftigung im Gerichtsdienst während einer Dauer von wenigstens drei bis vier Semestern 
zu liesern vermögen, die außerdem mit der nöthigen Kenntniß des Englischen und Französischen 
und einer einwandfreien Gesundheit Neigung und Qualifikation für das praktische Leben 
verbinden. Selbstverständlich wird indessen auch beim Vorhandensein aller dieser Erfordernisse 
die Zulassung zum Dolmetscherdienste nur insoweit erfolgen können, als sich das amttliche 
Bedürfniß der Einstellung neuer Aspiranten für diesen Dienstzweig geltend gemacht. Zum Schluß 
mag noch angelegentlichst empfohlen werden, im Zusammenhang der hier in Rede stehenden 
Studien der Militärpflicht soweit als möglich im Anfange der Universitätszeit zu genügen. 
Wie bereits oben angedentet, ist der Seminarbesuch von Seiten auswärtiger Kaufleute nicht ohne 
das Aufgeben ihrer geschäftlichen Stellungen möglich, und den in Berlin angestellten jungen Männern scheint 
bei den hohen Ansprüchen des Geschäftslebens die zum Seminarbesuch erforderliche Zeit nur in den seltensten 
Ausnahmefällen zur Versügung zu stehen. Trotzdem kann durch die Korrespondenz des Seminars der 
Beweis erbracht werden, daß der Wunsch, Orientalische Sprachen zu erlernen und in die betreffenden 
Länder zu geschäfllicher Thätigkeit hinauszugehen, in den jüngeren Kaufmannskreisen aller Theile des 
Deutschen Reichs außerordenklich weit verbreitet ist. Die Seminardirektion hat gegenüber den aus 
diesen Kreisen an sic gerichteten Anfragen stets die größte Vorsicht beobachtet, ausgehend von dem Grundsatze, 
daß es sich zur Zeit für cinen jungen deutschen Kaufmann noch nicht empfiehlt, lediglich mit einer gewissen 
Sprachkenniniß ausgerüsict, auf Spekulation hin und ohne Rückhalt an eigenem Vermögen in die Asiatische 
oder Afrikanische Fremde hinauszugehen, und daß ein solches Unternehmen in der überwiegenden Mehr- 
zahl der Fälle in Enttäuschung und Unglück enden muß. Während also auf ähnliche Aufragen ein ab- 
rathender Bescheid ertheilt worden ist, ist andererseits solchen jungen Kaufleuten, welche für einen bestimmten, 
gesicherten Zweck hinauszugehen und zur Förderung dieses Zweckes eine Orientalische Sprache zu erlernen 
wünschten, slels das bereitwilligste Entgegenkommen, sowie ausgiebige Unterstützung vom Seminar zu Theil 
geworden. 
7. Von den Lehrbüchern des Seminaro für Orientalische Sprachen sind hier folgende zu 
erwähnen: 
Suaheli-Handbuch, von Walter von Saint Paul Illaire, Lieutenant der Reserve und General- 
bevollmöchthur. der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft in Ostafrika. 1890. 
Wörterbuch der Suaheli-Sprache, Suaheli-Deutsch und Deutsch = Suaheli, nach den vor- 
handenen Quellen bearbeitet von Dr. C. G. Büttner, Lehrer des Suaheli am Seminar. 90. 
Lehrbuch der Ephe-Sprache (Ewe), Anlo-, Anecho= und Dahome-Mundart mit Glossar und 
einer Karte der Sklavenküste von Dr. phil. Ernst Heurici. 1891. 
Lehrbuch des Oshikuanjama (Bantu-Sprache in Deutsch-Südwestafrika) von P. H. Brincker, 
Missionar der Rheinischen Missionsgesellschaft in Südwestafrika. Erster Theil: Grammatik des Oshikuan-= 
jama in Verbindung mit Oshindonga und mit gelegentlicher Vergleichung des Otjihörero. Zweiter Theil: 
Wörterbuch des Oshikuanjama mit Vergleichung des Oshindonga und Otjihérero, in zwei Theilen sachlich 
geordnet. 1891. 
Sammlung Arabischer Schriftstücke aus Zanzibar und Oman. Mit einem Glossar, her- 
ausgegeben von Dr. B. Moritz, Lehrer des Arabischen am Seminar. 1892. 
Snaheli-Schriftstücke in Arabischer Schrift, mit Lateinischer Schrit umschrieben, übersetzt 
und erklärt von Dr. C. G. Büttner, Lehrer des Suaheli am Seminar. 1892
	        
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