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Perordnungen und Miltheilungen der Behürden in den Schukgebieten.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika,
betreffend das Verbot der Einfuhr und des Umlaufs fremder Kupfermünzen.
81.
Die Einfuhr von Kupfermünzen (Pesas) anderen Gepräges als desjenigen der Deutsch-Ostafrika-
nischen Gesellschaft wird hierdurch in Gemäßheit des § 39 der Zollverordnung vom 1. Juli 1891 verboten.
82.
Vom 1. Februar d. J. an gelten Kupfermünzen anderen Gepräges nicht weiter als gesetzliches
Zahlungsmittel. Vorbehaltlich der Bestimmung in § 3 ist vom gedachten Zeitpunkt ab Niemand verpflichtet,
solche Münzen in Zahlung zu nehmen.
5 3.
Die im Umlauf befindlichen sogenannten Sultanspesas und indischen Pesas werden in den Monaten
Februar, März, April d. J.5) bei den Geschäftsstellen der Gesellschaft im Schutgebiete, sowie in Saadanie
und Milindani bei den Zollämtern daselbst derart eingelöst, daß für jeden Pesa fremden Gepräges ein Pesa
des Gepräges der Gesellschaft in Tausch gegeben wird.
. §4.
Nach dem 30. April 1893 dürfen Kupfermünzen anderen Gepräges als desjenigen der Gesellschaft
in Zahlung weder genommen noch gegeben werden.
§5.
Gewohnheils= oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen § 4 werden mit Geldstrase bis zu
500 Nupien oder Haft bestraft.
Daneben ist auf Einziehung der in Zahlung gegebenen oder genommenen Münzen zu erkennen.
Dar-es-Saläm, den 17. Januar 1893.
Der Kaiserliche Gonverneur.
(L. S.) In Vertretung: gez. Sonnenuschein.
Ernennung von Beisitzern für das Kaiserliche Gericht des Schutzgebietes
Kamernn für 1893.
Für das Jahr 1893 sind zu Beisitzern des Kaiserlichen Gerichts des Schutzgebietes Kamerun
ernannt worden:
1. Brunschweiler, Agent, schweizerischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Kamerun,
2. Vieter, apostolischer Präfekt, preußischer Staalsangehöriger, wohnhaft in Kribi,
3. Teusz, Leiter der Kameruner Land= und Plantagen-Gesellschaft, preußischer Staatsangehöriger,
wohnhaft am Kriegsschiffhafen,
4. Scholten, stellvertretender Vorsteher der Vaseler Missions-Agentur Kamernn, preußischer Staats-
angehöriger, wohnhaft in Bonaberi,
und als deren Vertreter:
5. Ewart, Agent, großbritannischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Kamerun,
6. Walter, Missionar, bayerischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Bona Ngan,
7. Rackow, Leiter der Tabaksbaugesellschaft Kamerun, Jantzen, Thormählen & Dollmann, preußischer
Staatsangehöriger, wohnhaft in Bibundi,
8. Schuler, Missionar, württembergischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Ndogominje.
*) Inzwischen ist angeordnet worden, daß die Umiauschfrist um einen Monat verlängert werden soll.