Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Basler Mission in Kamerun. 
Das „Amtsblatt des württtembergischen evan- 
gelischen Konsistoriums und der Synode“ bringt 
unter dem 10. Januar d. J. folgenden Konsistorial- 
erlaß an sämmtliche Dekanatämter und Pfarrämter, 
betreffend die Förderung der evangelischen 
Missionsthätigkeit in den deutschen Schutz- 
gebieten, insbesondere in Kamerun: 
Die evangelische Heid enmission ist, seit das Inter- 
esse für sie im vorigen Jahrhundert lebhafter er- 
wachte, fast durchweg, besonders in Deutschland, als 
ein Werk der freien christlichen Vereinsthätigkeit 
betrieben worden und hat in dieser Form des Be- 
triebs den erfreulichen Aufschwung genommen, der 
ihr heutzutage die Beachtung selbst solcher Kreise ver- 
schafft hat, welche ihr früher gleichgüllig gegenüber- 
standen. Die Kirche und ihre Vertreter haben an 
dieser Arbeit in immer sieigendem Maße Antheil 
genommen durch Abhaltung von Missionsbelstunden 
und Missionsfesten, Verbreitung von Missionsblättern 
und Einsammlung von Missionsbeiträgen. Die Ober- 
kirchenbehörde hat diese Entwickelung mit Theilnahme 
und Interesse verfolgt, den Missionsgottesdiensten 
Aufnahme unter die Gemeindegottesdienste verschafft, 
im Uebrigen aber sich dessen enlhalten, durch amt- 
liche Vorschriften in die freie Entwickelung des 
Missionswesens einzugreifen. 
Das Evangelische Konsistorium ist auch heute noch 
im Einverständniß mit den Leitern der deutschen 
Missionsgesellschaften und den hervorragendsten 
deutschen Kennern des Missionswesens der Ueber- 
zeugung, daß diese Stellungnahme die richtige und 
der Mission zuträgliche sei. Da aber die Ober- 
kirchenbehörde in der Mission eine der wesentlichsten 
Aeußerungen des lebendigen Christenthums sieht und 
des reichen Segens sich wohl bewußt ist, welcher 
von der Heidenmission der heimischen Kirche zu- 
geslossen ist und noch zusließt, hält sie es für ihre 
Pflicht, auch an ihrem Theil diesem segensreichen 
Werke möglichste Förderung zu gewähren. Der Um- 
stand, daß seit der Gründung deutscher Kolonien 
diese auch Schutgebiete des Deutschen Reiches sind, 
in denen die Missionsarbeit betrieben wird, hat das 
Inleresse der Kirche und der Kirchenbehörden an 
diesen Bestrebungen noch erhöhen müssen. Das 
Konsistorium hat daher gern dem Wunsch des seit 
1887 bestehenden „Vereins für evangelische 
Mission in Kamerun“ entsprochen, auf die hier 
vorliegende Aufgabe Geistliche und Gemeinden em- 
pfehlend hinzuweisen. 
Der Basler Missionsgesellschaft, welche nach dem 
Uebergang Kameruns in deutschen Besitz die Mission 
daselbst übernommen hat, sind dadurch große Auf- 
gaben und neue schwere Opfer erwachsen. Die Kosten 
der Kamerunmission betrugen im Jahre 1891 
92 912,80 Mark. Denselben stand eine Einnahme 
von 38 483 Mark gegenüber, von der ekwa die 
Hälfte (19 551,67 Mark) aus Württemberg einging. 
Die Einnahmen sind demnach schon bei dem bis- 
  
153 
  
herigen Umfang der Arbeit ungenügend; dazu kommt, 
daß eine Ausdehnung der Mission auf das innere 
Land durch die Umstände dringend geboten wäre. 
Auch das Konsistorium glaubt, auf diesen Thatbestand 
die Geistlichen um so mehr hinweisen zu sollen, da 
die Mission in diesem deutschen Schußgebiet vermöge 
der alten Verbindung Württembergs mit der Basler 
Missionsgesellschast den württembergischen Missions- 
freunden besonders ans Herz gelegt ist. Es legt sich 
bei dieser Sachlage die Erwägung nahe, ob nicht 
von den Gemeinden für diese Mission etwas Weiteres 
geschehen könnte. Jusbesondere dürfte es in den- 
jenigen Gemeinden, die noch keine Missionsfeier und 
kein jährliches Missionsopfer haben, sich empfehlen, 
diese Lücke auszufüllen, am Erscheinungsfest ein 
Missionsopfer da, wo es noch nicht besteht, ein- 
zuführen und dabei die Mission in Kamerun zu be- 
denken. Der „Verein für evangelische Mission in 
Kamerun“ ist bereit, in diesem Fall eine Anzahl 
seiner Blätter zur unentgeltlichen Vertheilung zu 
überlassen und das eingesammelte Opser nach Basel 
zu befördern. 
Auf die Gewinnung persönlicher Kräfte für den 
Missionsdienst einwirken zu wollen, hat die Ober- 
kirchenbehörde jederzeit unterlassen. Der Eintritt in 
den Missionsdienst wird immer Sache der freien 
Entschließung der Einzelnen sein, die sich an die be- 
tressenden Missionsgesellschaften in der von diesen 
vorgeschriebenen Weise zu wenden haben. Nur die 
Bemerkung glaubt das Konsistorium anfügen zu 
sollen, daß es bei der größeren Zahl für den 
Kirchendienst verfügbarer theologischer Kandidaten 
bereit ist, solchen, welche sich gedrungen sühlen, den 
Missionsdienst zu ihrem Lebensberuf zu erwählen, 
und welche nach Erstehung der theologischen Prü- 
fungen in den Missionsdienst übertreten wollen, be- 
sonders solchen, welche für die Missionsarbeit in den 
deutschen Schutgebieten sich entschließen, diesen Ueber- 
tritt möglichst zu erleichtern. Wenn solche Kandi- 
daten dann späterhin durch Gesundheitsrücksichten 
und andere dringende Gründe zur Rückkehr in die 
Heimath genöthigt werden, würde ihre Wiederauf- 
nahme in den heimathlichen Kirchendienst unter Ein- 
rechnung der im Missionsdienst zugebrachten Jahre 
seitens der Oberkirchenbehörde keinem Anstand be- 
gegnen. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1892. 
v. Gemmingen. 
Ostafrikanische Baumwolle. 
Wie der stellvertretende Bezirkshauptmann von 
Pangani mittheilt, sind dortselbst im Ganzen 1 Kiste 
ohne Gewichtsangabe und 20 Ceniner Baumwollsaat 
an 14 Manja-Araber und 1 Griechen zur Vertheilung 
gelangt. Der Grieche legte eine Baumwollpflanzung 
in der Nähe des Forts Ras Muhesa an und zwar 
zu sehr günstiger Zeit, so daß er bereits 125 Rupie 
aus der ersten Ernte erzielen konnte. Er verkauf““ 
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