Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung deo Auswärligen Anlo.
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IV. Jahrgang. gerlin, 15. April 1893. W · Unmmer 8.
Diele Rrttlchrift erscheint. e 1. zie, 45. sedes Monats. Derselben werden als Beiheste basgefnnr- die mindestens, cemmal vihertesisheli Iinen
#beilun rechun eenden und Gelehrten aus den deutschen Schutr obleten“, hora L . .
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Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche e Solbug sbe d on Sieafried Mittler und Sohn, Verlin S8W 12. Koch-
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Inhalt: Verordnung, etressen das Aufgeboi von Landanspruchen im sodeseseiien Schuygebiet. Vom
April 1893 S. 187. — Allerhöchste Terordnung. betressend die Kriegerverdienst-Medaille 1, und 2. Klasse für
Puch Ostafrika S. 189. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte in Kamerun und Togo im Jahre 1892 S 189.
r Werth der in das Konelengebee eingeführten Waaren S. 190. — Personalien S. 190. — Schisffs-
bewegungen S. 191.
Nichtamtlicher Theil: Personal= Nahrichten S. 191. — Verkehrs= Bachrichten S. 191. — Bericht der
Stationen Bukoba und Mwansa für Oktober und bis 18. November 1892 S. — Bericht des Lieutenants
Frine über die Niederwerfung und Vernichtung des Häuptlings Sile von a “7 Karte) S. 198. — Bericht
ber Bestrafung des Sultans Kigole von Ipala in Ugogo wegen Karawanenraubes S. 204. — Ueber die Ver-
hacnuffe in Pangani S. 205. — Handelaniedemlafsungu an der afrikanischen Westküste S. 205. — Ausbildung
von Kamerun-Negern . 205. — Gesecht bei Mandera S. 206. — Geschenke der Vritisch-Ostafrikanischen Gesell-
Hant. an Angehörige der ostafrikanischen Schutztruppe S. 206. — Nachweis der Einnahmen und Ausgaben des
Deutschen Antisklaberei-Komitees für 1891 und 1892 S. 206. Das Sansibar-Proteltorat S. 207.
Litterarische Vesprechungen S. 208. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden.
Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen
Schutzgebiet. Vom 2. April 1893. (N. G. Bl. S. 143.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen #rr., verordnen auf
Grund der §§ 1 und 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete (Reichs-
Gesetbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet im Namen des Reichs, was folgt:
81.
Zur Fesistellung der Ansprüche aus Verträgen über den Erwerb von Grundeigenthum, welche
vor dem Erlaß der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 1. Oktober 1888, sowie aus Pacht-
verträgen, welche vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 1. Mai
1892 rechtsgültig abgeschlossen worden sind, findet ein öffentliches Aufgebot nach Maßgabe der nach-
stehenden Vorschriften statt.
82.
Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Kommissar für das ganze Schuhgebiet oder einzelne
Theile desselben erlassen.
Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag erjenigen Berechtigten, welche Land-
ansprüche geltend zu machen beabsichtigen, eingeleitet werden. Der Antragsteller hat zur Deckung der
durch das Ausgebot entstehenden baaren Auslagen einen von dem Koaiserlichen Kommissar "estzusetzenden
Kostenvorschuß einzuzohlen.
83.
Das Aufgebot hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Gebietes, auf welches sich das Aufgebot bezieht;
2. die Aufforderung, die Landansprüche binnen einer auf mindestens drei Monate zu bestimmenden
Frist bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des Schubgebietes anzumelden;