Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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8 11. Behörden. 
Die Ausstellung der Flaggenatteste erfolgt durch die Bezirksämter. Alle übrigen sich aus dieser 
Verordnung ergebenden Geschäfte werden von den Zollämtern wahrgenommen. « 
8 12. Gebühren. 
Für die Ausstellung eines Flaggenattestes sowie für dessen jährliche Erneuerung ist eine Gebühr 
von 15 Rupien zu entrichten. Für die Ausstellung der im § 10 erwähnten Ermächtigung ist eine Gebühr 
von 3 Rupien zu zahlen. 
§ 13. Strafbestimmungen. 
Alle Fälle von Sklavenhandel oder von versuchtem Sklavenhandel, welche dem Kapitän, dem 
Rheder oder dem Eigner eines Schiffes, das berechtigt ist, die deutsche Flagge zu führen, oder die im § 10 
vorgesehene Erlaubniß erhalten hat, gesetzlich nachgewiesen sind, ziehen neben der strafrechtlichen Verfolgung 
der Verbrecher die unverzügliche Zurücknahme dieser Berechtigung oder dieser Erlaubniß nach sich. Ueber- 
tretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängniß bis zu einem Monat oder mit Geld- 
strafe bis zu 100 Rupien, allein oder in Verbindung miteinander, bestraft. 
8 14. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. 
Dar-es-Saläm, den 1. März 1893. · 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (Lez.) Freiherr v. Schele. 
Eintheilung der Gerichtsbezirke im Schutzgebiete der Neu-Gui Kompagni 
Auf Grund des § 1 Absatz 1b und c der Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichts- 
barkeit im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie vom 3. August 1888, ist seitens des Landeshauptmanns 
Schmiele unter dem 5. Februar d. Is. Folgendes bestimmt worden: 
I. Die richterlichen Geschäfte: 
a) des westlichen Jurisdiktionsbezirkes (Kaiser Wilhelmsland) werden von dem Sekretär des 
Landeshauptmanns Königlich Preußischen Gerichtsreferendar Herrn Hasse mit dem Amtssitze 
in Friedrich-Wilhelmshafen, 
b) des östlichen Jurisdiktionsbezirkes (Vismarck-Archipel und Salomons-Inseln) von dem 
Kaiserlichen Sekretär Herrn Brandeis mit dem Amtssitze in Herbertshöhe 
wahrgenommen. 
II. Für den Fall der Behinderung vertreten die zu 1 genannten Beamten einander. 
  
Im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie sind für das Jahr 1893 zu 
Gerichts-Beisitzern ernaunt worden: 
I. Bei dem Kaiserlichen Obergerichte des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie zu 
Friedrich-Wilhelmshafen. 
a) Als Beisitzer: 
1. der Arzt der Neu-Guinea-Kompagnie Dr. med. Philipp Emmerling zu Friedrich-Wilhelms- 
hafen, Hesse. 
2. der Arzt der Rheinischen Mission Dr. med. Wilhelm Frobenius zu Siar, Bayer. 
3. der Beamte der Neu-Guinea-Kompagnie Johann Kubary zu Friedrich-Wilhelmshafen, Deutscher. 
4. der Hauptverwalter der Astrolabe-Kompagnie Wilhelm v. Puttkamer zu Stephansort, Preuße. 
b) Als stellvertretende Beisißzer: 
1. der Vorsteher der Rheinischen Missionsgesellschaft Gustav Bergmann zu Siar, Preuße. 
2. der Vorsteher der Centralstation der Neu-Guinea-Kompagnie Albert Frölich zu Friedrich- 
Withelmshafen, Preuße. 
3. der Assistent der Astrolabe-Kompagnie Premierlientenant a. D. Conrad Geppert zu Erima.
	        
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