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8 11. Behörden.
Die Ausstellung der Flaggenatteste erfolgt durch die Bezirksämter. Alle übrigen sich aus dieser
Verordnung ergebenden Geschäfte werden von den Zollämtern wahrgenommen. «
8 12. Gebühren.
Für die Ausstellung eines Flaggenattestes sowie für dessen jährliche Erneuerung ist eine Gebühr
von 15 Rupien zu entrichten. Für die Ausstellung der im § 10 erwähnten Ermächtigung ist eine Gebühr
von 3 Rupien zu zahlen.
§ 13. Strafbestimmungen.
Alle Fälle von Sklavenhandel oder von versuchtem Sklavenhandel, welche dem Kapitän, dem
Rheder oder dem Eigner eines Schiffes, das berechtigt ist, die deutsche Flagge zu führen, oder die im § 10
vorgesehene Erlaubniß erhalten hat, gesetzlich nachgewiesen sind, ziehen neben der strafrechtlichen Verfolgung
der Verbrecher die unverzügliche Zurücknahme dieser Berechtigung oder dieser Erlaubniß nach sich. Ueber-
tretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängniß bis zu einem Monat oder mit Geld-
strafe bis zu 100 Rupien, allein oder in Verbindung miteinander, bestraft.
8 14.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft.
Dar-es-Saläm, den 1. März 1893. ·
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (Lez.) Freiherr v. Schele.
Eintheilung der Gerichtsbezirke im Schutzgebiete der Neu-Gui Kompagni
Auf Grund des § 1 Absatz 1b und c der Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichts-
barkeit im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie vom 3. August 1888, ist seitens des Landeshauptmanns
Schmiele unter dem 5. Februar d. Is. Folgendes bestimmt worden:
I. Die richterlichen Geschäfte:
a) des westlichen Jurisdiktionsbezirkes (Kaiser Wilhelmsland) werden von dem Sekretär des
Landeshauptmanns Königlich Preußischen Gerichtsreferendar Herrn Hasse mit dem Amtssitze
in Friedrich-Wilhelmshafen,
b) des östlichen Jurisdiktionsbezirkes (Vismarck-Archipel und Salomons-Inseln) von dem
Kaiserlichen Sekretär Herrn Brandeis mit dem Amtssitze in Herbertshöhe
wahrgenommen.
II. Für den Fall der Behinderung vertreten die zu 1 genannten Beamten einander.
Im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie sind für das Jahr 1893 zu
Gerichts-Beisitzern ernaunt worden:
I. Bei dem Kaiserlichen Obergerichte des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie zu
Friedrich-Wilhelmshafen.
a) Als Beisitzer:
1. der Arzt der Neu-Guinea-Kompagnie Dr. med. Philipp Emmerling zu Friedrich-Wilhelms-
hafen, Hesse.
2. der Arzt der Rheinischen Mission Dr. med. Wilhelm Frobenius zu Siar, Bayer.
3. der Beamte der Neu-Guinea-Kompagnie Johann Kubary zu Friedrich-Wilhelmshafen, Deutscher.
4. der Hauptverwalter der Astrolabe-Kompagnie Wilhelm v. Puttkamer zu Stephansort, Preuße.
b) Als stellvertretende Beisißzer:
1. der Vorsteher der Rheinischen Missionsgesellschaft Gustav Bergmann zu Siar, Preuße.
2. der Vorsteher der Centralstation der Neu-Guinea-Kompagnie Albert Frölich zu Friedrich-
Withelmshafen, Preuße.
3. der Assistent der Astrolabe-Kompagnie Premierlientenant a. D. Conrad Geppert zu Erima.