Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Da die Expedition die Administration mit Ge- 
wehren und Munition unterstützte und die Truppen 
eigentlich Alles gemacht haben, was überhaupt ge- 
macht wurde, so hat nach meiner Ansicht die Expe- 
dition England einen bedeutenden Dienst geleistet.“) 
Ich berichte über die Aktion, ohne vorher die 
Erlaubniß dazu von dem Herrn Major v. Wissmann 
erhalten zu haben, aus dem Grunde, weil ich glaube, 
daß das Komitee über eine solche Thätigkeit der 
Expedition so schnell wie möglich unterrichtet sein muß. 
Hochachtungsvoll 
(gez.) v. Eltz, 
Führer der Hauptexpedition. 
  
Friedensvertrag mit dem Buszastamm. 
Nach den bereits in Nr. 7 angekündigten, jetzt 
vorliegenden Nachrichten ist von dem Bezirksamtmann 
von Victoria (Kamerun) v. Alvensleben mit dem 
Häuptling von Busa Kuba ein Friedensvertrag fol- 
genden Inhalts abgeschlossen worden: 
Kuba, Häuptling von Buca, erkennt die Schut-- 
herrschaft Sr. Majestät des Deutschen Kaisers Wil- 
helm 1I. über sein ganzes Gebiet für sich und seine 
Unterhäuptlinge an und verpflichtet sich: 
1. allen Anordnungen der deutschen Regierung, 
insbesondere allen Ersuchen auf Ausführung ge- 
richtlicher Zwangsvollstreckungen und Auslieferung 
von Verbrechern Folge zu geben, 
. erforderlichenfalls Krieger in geforderter Anzahl 
zu gestellen, 
4l#allen Weißen, insbesondere den Missionaren, 
den Aufenthalt in seinem Gebiete zu gestatten 
und persönlich für deren Leben und Eigenthum 
einzustehen, 
.seinen Unterthanen nicht nur den ungehinderten 
Besuch der Küste, namentlich des Marktes von 
Victoria, zu gestatten, sondern auch den Handel 
mit den Küstenplälen in jeder Weise zu fördern. 
Der Vertrag ist von beiden Theilen und einer 
Anzahl Zeugen am 29. Januar und 4. Februar d. J. 
unterzeichnet worden. Von dem Bucastamme haben 
denselben außer Kuba und dessen Sohn noch vier 
Häuptlinge unterschrieben. Bezeichnend für die jetzige 
Stimmung der Bualeute ist es, daß der mit der 
Führung der Friedensverhandlungen befaßte Gärtner 
Pfeil, als er am 4. Februar d. J. Buca besuchte 
und den friedlichen Zweck seiner Herkunft zu erkennen 
gegeben hatte, von den Einwohnern mit Jubel empfan- 
gen und ins Dorf geleitet wurde. 
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*) Die englische Degierung hat inzwischen bereits auf 
diplomatischem Wege ihren für die von der deutschen 
Expedition eleisteg wirksame Halie. aussprechen lassen. 
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Der Anschluß des Schutzgebietes Ramerun an das 
Telegraphennetz 
hat, wie bekannt, vor Kurzem stattgefunden. 
Am 20. Februar lief das Kabelschiff „Britannia“ 
im inneren Hafen von Kamerun ein, und am sol- 
genden Tage wurden bereits die ersten Depeschen 
befördert. 
Die Legung eines besonderen Landkabels und die 
Erbauung eines Kabelhauses war nicht veranlaßt, 
weil bei der Kürze der Entfernung das Kabel vom 
Flusse unmittelbar in das Postgebäude geleitet wer- 
den konnte. 
Das Kabel durchschneidet im Flusse an zwei 
Stellen die Fahrstraße der Schiffe. Nur an der 
einen Stelle erschien die Legung von Bojen angezeigt, 
weil an der anderen nach sachverständiger Ansicht 
kaum je ein Schiff ankern wird, auch war zu be- 
sorgen, daß durch Legung weiterer Kabelbojen bei 
nebligem Wetter Schiffe irregeführt und zum Stran- 
den gebracht würden. 
Die zwei ausgelegten Kabelbojen sind hellgrün 
angestrichen. 
Drei schwarze Telegraphisten aus Sierra Leone 
sind bereits thätig. 
Gerichtshof zur prüfung von Nonzessionen im westlichen 
Theile der Kronkolonie Britisch--Beischuanaland.“) 
Wie für das britische Protektorat Betschuanaland, 
so hat sich auch für den westlichen Theil der Kron- 
kolonie Betschuanaland das Bedürfniß geltend ge- 
macht, ein Aufgebotsverfahren zur Feststellung der 
von Eingeborenen verliehenen Konzessionen einzuführen. 
Die bemerkenswerthen Bestimmungen der zu diesem 
Zwecke von dem Gouverneur Betschuanalands unter 
dem 1. Februar d. J. erlassenen Proklamation sind 
folgende: 
Unter dem Namen „The British Betchuana- 
land Concession Court“ wird ein Gerichtshof ge- 
bildet, dessen Aufgabe es ist, über die Rechtsgültig- 
keit und den Umfang von Land-, Bergwerks= und 
sonstigen Konzessionen zu entscheiden, die vor dem 
5. Mai 1891 erworben worden sind. Das Gericht 
besteht aus einem Präsidenten, zwei Beisitzern und 
einem Sekretär, die von dem Gouverneur ernannt 
werden. Die Befugnisse des Gerichts und das Ver- 
fahren richten sich nach den für das oberste Gericht 
der Kapkolonie geltenden Bestimmungen. 
Die Anmeldung der Ansprüche hat innerhalb 
einer festzuselzenden Frist unter Einreichung der Ur- 
kunden, die zum Beweise derselben dienen, zu er- 
folgen. 
Die Regierung von Betschuanaland ist befugt, 
in jeder Sache als Partei aufzutreten. Die einge- 
borenen Häuptlinge sind von den angemeldeten An- 
) Lergl. D. Kol. Bl. 1893, S. 158. 
 
	        
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