—
84 847 Rup. Kolonialwaaren und für 195 6341
Rup. Elfenbein eingeführt worden sind. Die Ge-
sammteinfuhr während des Monats Oktober hat
1 860 241 Rup. bekragen.
Den Hauptantheil an dem Import nimmt Bom-
bay mit 421 519 Rup., an zweiter Stelle steht die
deutsch-ostafrikanische Küste mit 245 265 Rup., dann
folgt New-York mit 216 000 Rup. Die unter der
Botmäßigkeit des Sultans von Sansibar stehenden
Länder importiren für 214 348, London für
200 702, die Häfen der Britisch-ostafrikanischen
Gesellschaft für 73 397 Rup. Den 7. Plaßz nimmt
Hamburg mit 55 024 Rup., den 8. Marseille mit
38 035 Rup. ein.
Ueberslcht über die im deutschen Schutzgebiete der
WMarshall-Inseln am z. Januar zsgs ansässigen Deutschen
und Fremden.
a) Nach Staatsangehörigkeit und Stand oder Gewerbe.
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Staats- HBEIEILEIEIIIE *
TIIIEEEIIEEIIIEI
angehörigkeit HEEELIEEHIIEIE 2*
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Deutsche 39 4 1333 144 3 — 2
Amerikaner — 10—— 1 — 2
Brasilianer — 1— — — —
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Englnde. u2 1
Norweger 3 — 3 - — — ——
ortugiesen —— — —-
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Ohne Staats-
angehörigseit 31— 3 ——
Zusammen89 4142 4 18 5
b) Nach Maßgabe ihres Wohnsites.
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Staats= 7 — 2 5
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angehörigkeit 3——. 2—|—|— —. 1
Zusammen9 49 1| 3, 2. 1. 4. 5 7. 2. 41 8
235
Anwendung des Minimaltarifs auf die Erzeugnisse
Madagaskars.
Auf Grund eines Beschlusses der Ressortminister
findet auf die Erzeugnisse Madagaskars bei der Ein-
fuhr nach Frankreich, soweit sie mit Ursprungszeug-
nissen versehen sind, der Minimaltarif Anwendung.
Um Mißbräuchen vorzubeugen, ist bestimmt worden,
daß zur Ausfertigung dieser Zeugnisse bis auf Wei-
teres nur die französischen Residenten in Tamatawe,
wigunwa, Nossi-Bé und Mananzar befugt sein
sollen
Demgemäß genießen die begünstigte Behandlung
einstweilen nur die aus diesen vier Häfen kommenden
malegassischen Erzeugnisse, den einzigen der Insel,
wo gegenwärtig offizielle französische Vertreter sich
befinden. (Cirkular der Generalzolldirektion vom
6. Februar 1893, Nr. 2253.)
Aenderungen des Solltarifs der Nolonie Sierra Leone.
Eine am 1. März d. Is. in Kraft getretene Ver-
ordnung vom 3. Februar d. Is. (Nr. 1 von 1893)
lautet:
1. Der Eingangszoll auf Spirituosen wird wie
folgt festgesebt:
Spirituosen, deren Stärkegrad durch Sykes
Hydrometer ermittelt werden kann, für das
Gallon Normalgehalt nach dem x
Hydrometer 3 Schill.
und so im Verhältniß für größere oder
geringere Stärle und für größere
odergeringere Mengen Spirituosen,
versüßteoder versetzte, deren Stärke-
grad sich durch Sykes Hydrometer
nicht ermitteln läßt, für das Gallon
und dementsprechend für größere oder
geringere Mengen.
Siritugsen, nicht aufgeführt, für das
Gall .3Echill.
2. der Gonoernenr wird ermächtigt, für Ccgen.
stände, welche in die Kolonie zum amtlichen
Gebrauche der Konsulate eingeführt werden,
Zollfreiheit zu gewähren.
3. Sektion 111 der die Aenderung des Zolltarifs
betreffenden Verordnung von 1890, wonach
von den nach den Los-Juselu eingeführten
Waaren ein Werthzoll zu erheben ist, wird
aufgehoben.
3 Schill.
Die Fead-Inseln und Inseln der Bougaindille-Straße.
S. M. Kreuzer „Sperber“ hat bei seiner An-
wesenheit im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie
Anfang dieses Jahres auch die Fead-Inseln und die
Inseln der Bougainville-Straße besucht. Auf den
Fead-Inseln leben zur Zeit nur noch etwa 80 Per-