Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schukgebieten. 
  
Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schußwaffen und Munition in Kamernn. 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutgebiete 
(N. G. Bl. 1888, S. 75), und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird für das 
Schutzgebict verordnet, was folgt: 
81. 
Wer Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver in das Schutgebiet einführt, hat diese Waaren 
auf eigene Gefahr und Kosten in einem unter amtlicher Aufsicht stehenden Lagerhause niederzulegen. 
Die für diesen Zweck bestimmten Lagerhäuser ), sowie die Behörden, welchen die Aussicht darüber 
obliegt, werden durch amtliche Bekanntmachung bezeichnet werden. 
§ 2. 
Die Einfuhr von Feuerwaffen, Schießpulver und Munition darf nur zur See erfolgen. Ueber 
die Landgrenzen kann die Einfuhr ausnahmsweise auf Grund einer besonderen Erlaubniß der Verwaltung 
stattfinden. Diese Erlaubniß darf nur für eine bestimmte Zahl von Feuerwaffen oder eine bestimmte 
Menge Munition und Schießpulver ertheilt werden und zwar nur dann, wenn hinreichende Sicherheit 
dafür vorhanden ist, daß die einzuführenden Waaren nicht an Dritte vergeben, abgetreten oder ver- 
kauft werden. 
83. 
Eine Entnahme von Feuerwassen, Munition und Schießpulver aus dem Lagerhause findet nur 
mit vorgängiger schriftlicher Erlaubniß der Aussichtsbehörde statt. 
8 4. 
Vorbehaltlich der in diesem und in dem folgenden Paragraph bezeichneten Ausnahmen wird die 
Erlaubniß zur Enknahme (§ 3) von Präzisionswaffen, als gezogene Gewehre, Magazingewehre oder 
Hinterlader, sei es im Ganzen oder in Theilen, nebst deren Patronen, Zündhütchen und anderem für sie 
bestimmten Munitionsbedarf nicht ertheilt werden. 
Besondere Ansnahmen können verstattet werden für solche Personen, die eine hinreichende Sicherheit 
dafür gewähren, daß die ihnen ausgehändigte Waffe nebst Munition nicht an Dritte vergeben, abgetreten 
oder verkauft wird, sowie für Reisende, die mit ciner Bescheinigung ihrer Regierung versehen sind, dahin 
lautend, daß die Waffe nebst Munition ausschließlich zu ihrer persönlichen Vertheidigung bestimmt ist. 
5 5. 
Die Vorschriften des § 4 finden keine Anwendung auf die von der Verwaltung direkt für die 
Bewassnung der öffentlichen Macht und für die Organisation der Landesvertheidigung getroffenen Maßregeln. 
8 6. 
Jede Waffe soll in den in § 4, Absatz 2, vorgesehenen Fällen von der Aufsichtsbehörde registrirt 
und gestempelt werden. Die Letztere hat auch den in Frage kommenden Personen Erlaubnißscheine zum 
Führen der Waffen auszustellen, mit der Angabe des Namens der zum Führen der Wasfe berechtigten 
Person und des Stempels, mit welchem die Waffe versehen ist. Diese im Falle erwiesenen Mißbrauchs 
widerruflichen Erlaubnißscheine sollen nur auf fünf Jahre ausgestellt, können jedoch wieder erneuert werden. 
87. 
Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz von Feuerwaffen anderer Art 
als nicht gezogenen Steinschloßgewehren sind, haben innerhalb sechs Wochen diese Waffen zur Registrirung 
und Siempelung bei der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
868. 
Für den Handel dürfen nur nichtgezogene Feuersteingewehre und gewöhnliches Schießpulver, so- 
henanntes Handelspulver, aus den Lagerhäusern herausgegeben werden. 
89. 
Bei jeder Herausgabe derartiger Gewehre und Munition zu Handelszwecken hat die Aufsichts- 
behörde die Bezirke zu bestimmen, innerhalb deren diese Wassen und Munition verkauft werden können. 
*) Es sind z. Z. fünf Lagerhäuser errichtet, zandn „ ein öffentliches in Kamerun und vier Privatlagerhäuser 
in Nio del Rey, Victoria, Klein-Batanga und Groß-Bat
	        
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