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Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schukgebieten.
Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schußwaffen und Munition in Kamernn.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutgebiete
(N. G. Bl. 1888, S. 75), und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird für das
Schutzgebict verordnet, was folgt:
81.
Wer Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver in das Schutgebiet einführt, hat diese Waaren
auf eigene Gefahr und Kosten in einem unter amtlicher Aufsicht stehenden Lagerhause niederzulegen.
Die für diesen Zweck bestimmten Lagerhäuser ), sowie die Behörden, welchen die Aussicht darüber
obliegt, werden durch amtliche Bekanntmachung bezeichnet werden.
§ 2.
Die Einfuhr von Feuerwaffen, Schießpulver und Munition darf nur zur See erfolgen. Ueber
die Landgrenzen kann die Einfuhr ausnahmsweise auf Grund einer besonderen Erlaubniß der Verwaltung
stattfinden. Diese Erlaubniß darf nur für eine bestimmte Zahl von Feuerwaffen oder eine bestimmte
Menge Munition und Schießpulver ertheilt werden und zwar nur dann, wenn hinreichende Sicherheit
dafür vorhanden ist, daß die einzuführenden Waaren nicht an Dritte vergeben, abgetreten oder ver-
kauft werden.
83.
Eine Entnahme von Feuerwassen, Munition und Schießpulver aus dem Lagerhause findet nur
mit vorgängiger schriftlicher Erlaubniß der Aussichtsbehörde statt.
8 4.
Vorbehaltlich der in diesem und in dem folgenden Paragraph bezeichneten Ausnahmen wird die
Erlaubniß zur Enknahme (§ 3) von Präzisionswaffen, als gezogene Gewehre, Magazingewehre oder
Hinterlader, sei es im Ganzen oder in Theilen, nebst deren Patronen, Zündhütchen und anderem für sie
bestimmten Munitionsbedarf nicht ertheilt werden.
Besondere Ansnahmen können verstattet werden für solche Personen, die eine hinreichende Sicherheit
dafür gewähren, daß die ihnen ausgehändigte Waffe nebst Munition nicht an Dritte vergeben, abgetreten
oder verkauft wird, sowie für Reisende, die mit ciner Bescheinigung ihrer Regierung versehen sind, dahin
lautend, daß die Waffe nebst Munition ausschließlich zu ihrer persönlichen Vertheidigung bestimmt ist.
5 5.
Die Vorschriften des § 4 finden keine Anwendung auf die von der Verwaltung direkt für die
Bewassnung der öffentlichen Macht und für die Organisation der Landesvertheidigung getroffenen Maßregeln.
8 6.
Jede Waffe soll in den in § 4, Absatz 2, vorgesehenen Fällen von der Aufsichtsbehörde registrirt
und gestempelt werden. Die Letztere hat auch den in Frage kommenden Personen Erlaubnißscheine zum
Führen der Waffen auszustellen, mit der Angabe des Namens der zum Führen der Wasfe berechtigten
Person und des Stempels, mit welchem die Waffe versehen ist. Diese im Falle erwiesenen Mißbrauchs
widerruflichen Erlaubnißscheine sollen nur auf fünf Jahre ausgestellt, können jedoch wieder erneuert werden.
87.
Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz von Feuerwaffen anderer Art
als nicht gezogenen Steinschloßgewehren sind, haben innerhalb sechs Wochen diese Waffen zur Registrirung
und Siempelung bei der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
868.
Für den Handel dürfen nur nichtgezogene Feuersteingewehre und gewöhnliches Schießpulver, so-
henanntes Handelspulver, aus den Lagerhäusern herausgegeben werden.
89.
Bei jeder Herausgabe derartiger Gewehre und Munition zu Handelszwecken hat die Aufsichts-
behörde die Bezirke zu bestimmen, innerhalb deren diese Wassen und Munition verkauft werden können.
*) Es sind z. Z. fünf Lagerhäuser errichtet, zandn „ ein öffentliches in Kamerun und vier Privatlagerhäuser
in Nio del Rey, Victoria, Klein-Batanga und Groß-Bat