Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegeben in der Kolonial-Abtheilung des Auswärligen Amts.
IV. Jahrgang. Berlin, 1. Juni 1393. Uummer 11.
Diele 1 erscheint am 1. und 15. jedes — ## kere dals Beihelte beigefügt die minbestens einmal vierteliäbrlich Acheinen.
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Einsek-dungen und Anfragen sind an die Königliche Lolbn s Enust Siegfried Mittler und Sohn, Verlin S8W 12, Koch-
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Inhalt: Vekanacnachung, betressend Einführung von Abänderungen der Zolltarife zuischen der deuischen und englischen
Negierung S. 259. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betressend die Ausdehnung
der Umtauschfrist für fremde Kupfermünzen S. 259. — Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betr.
das Lagern von Schießpulver in Lome und Umgegend S. 260. Verordnung des interimistischen Kaiserlichen
eniser für das liäwestafrianische Schutzgebiet, betr. die Einfuhr un den Vertrieb von geistigen Getränken
— Personalien S. Schiffsbewegungen S. 262.
# ** Personal Nachrichten S. 262. — Verkehrs-Nachrichten S. 263. — K. rrict des
Lieutenants Prince über " Rückmarsch der Tabora-Expedition vom 5. Februar bis 18. April d. Is. S. 266. —
Eime Expedition in das südlichste Kamerungebiet S. 269. — Verccht- des Megierungsarztes in 4 S. 271. —
Aus dem Wirsungsfreife. ver Misione in den wucschen Schutzgebieten S. 271. Aus Jahresberichte der
Paterasun für 1 Ueber die Arbeiten der been französisch en rem e in Togo
S. 274. — Zum Tode l# Schaes S. 275. — Anwerbung von eingeborenen Arbeitern in Kamerun S. 275. —
Kasseeproben aus dem südlichen Hinterlande von Lamerm S. 275.— eber die Thätigkeit der botanischen Central=
stelle für die deutschen Kolonien im Etatssahre 1892/93 S. 275. Expedition in das Hinterland der englischen
Kolonie Lagos S. 277. Der Jahresbericht der 6655 S. Ffcgeieh Gesellschaft S 277. — Niger-Küsten-
Protektorat . 278. — Litterarische Besprechungen S. 278. — Anzeigen
Amtlicher Theil.
Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden.
Durch Notenwechsel zwischen der deutschen und englischen Regierung vom S#t 1885 7) war
für die beiderseiligen Besitzungen am Golf von Guinea unter Anderem vereinbart worden, daß Ab-
änderungen im Zolltarif mindeslens vier Monate vor ihrer Einführung von den Ortsbehörden bekannt zu
machen seien. Durch eine neuerdings zwischen beiden Regierungen getroffene Vereinbarung ist die Frist,
welche zwischen der Bekanntmachung und Einführung von Abänderungen der Zolltarife liegen soll, auf
einen Monat herabgesetzt worden.
Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schutgebieken.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die
Ausdehnung der Umtauschfrist für fremde Kupfermünzen.
iäm § 3 der Verordnung vom 17. Januar d. Is.“##) für den Umtausch fremder Kupfermünzen
sengeichten A wird bis zum 31. Juli d. Is. ausgedehnt.
Dar-es-Saläm, den 25. April 1893.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
(L. S.) (Ocz.) Freiherr v. Schele.
*) Vergl. Riebow, Kotomialgesengebung S. 218 f.
“ Vergl. D. Kol. Vl. 1893, S