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Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für das Schutzgebiet Togo.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten, und der
Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich hiermit, was folgt:
Einziger Paragraph.
In § 1 der Verordnung vom 15. Juni 1891, betreffend Aufstellung einer Statistik über die
Einfuhr von Waaren, ist zu lesen anstatt
„Einkaufspreis“
„Einstandspreis am Verzollungsorte", das heißt der Fakturenpreis unter Zuschlag von Speditions-, Fracht-,
Kommissions= und Landungsspesen sowie elwaiger Zollgefälle.
Sebbe, den 1. Juli 1893.
Der Kaiserliche Kommissar.
In Vertretung:
(L. S.) gez. Boeder.
Verordnung des Kaiserlichen Konsuls in Sansibar, betreffend die Ein= und
Ausfuhr von Feuerwaffen und deren Munition sowie den Handel mit solchen
innerhalb des britischen Protektorates Sansibar.
Nachdem die Inseln Sansibar und Pemba durch die General-Akte der Brüsseler Konferenz der
in Artikel VII dieser Akte näher spezifizirten Prohibitionszone einverleibt worden sind, und nachdem ferner
die Ein= und Ausfuhr von Feuerwaffen und deren Munition, sowie der Handel mit solchen durch die
Verordnung Seiner Hoheit des Sultans vom 27. Mai d. Is. mit Genehmigung der Königlich Groß-
britannischen Regierung geregelt worden ist, wird hierdurch der eben genannten Verordnung zufolge Be-
schlusses der Kaiserlichen Regierung verbindliche Kraft für die unter deutscher Gerichtsbarkeit stehenden
Personen beigelegt.
Es wird demgemäß verordnet, was folgt:
81.
Alle Feuerwaffen, Munition zu solchen und Schießpulver, welche in den Inseln Sansibar und
Pemba zur Einfuhr gelangen, müssen auf Gefahr und Kosten des Importeurs in dem von dem Government
Seiner Hoheit zu diesem Zwecke bestimmten Niederlagen deponirt werden.
82.
Eine Herausnahme der deponirten Wassen u. s. w. aus der Niederlage ist nur mit schriftlicher
Genehmigung der Zollbehörde zulässig, welche der Gegenzeichnung des diplomatischen Agenten und General-
konsuls Ihrer Großbritannischen Majestät bedarf. In der Genehmigung soll die Zahl und die Art der
herauszugebenden Waffen und Quantitäten von Munition genau angegeben sein.
83.
Alle zur Herausgabe gelangenden Feuerwaffen, Pulverfäßchen und Munitionskisten müssen in ein
Register eingetragen und mit einer Nummer und einem besonderen Zeichen gestempelt werden. Für die
Eintragung und Stempelung wird eine Gebühr von 1 Rupie per Gewehr, Pistole u. s. w. oder per Pulver-
fäßchen und Kiste Patronen erhoben.
8 4.
Jede Genehmigung zur Herausnahme von Waffen aller Art und Munition seht die schriftliche
Zustimmung des diplomatischen Agenten und Generalkonsuls Ihrer Großbritannischen Majestät voraus,
welche nur in den folgenden Fällen ertheilt wird:
a) an Personen, welche eine hinreichende Garantie dafür bieten, daß die betreffenden Wafsen oder
Patronen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde an dritte Personen verkauft, verschenkt
oder sonstwie übertragen werden; ,
b)anReiiende,welchemiteinerBeschcinigungihrechgierungversehensinddeanhalts,daßdie
Waffen und Munition ausschließlich zu ihrer Vertheidigung bestimmt sind;
e) in Fäillen, in welchen eine ausreichende Garantie dafür gegeben ist, daß die fraglichen Waffen zum
sofortigen Export nach Hafenplätzen außerhalb der Zone des Artikels VIII der General-Akte