Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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bestimmt sind. Eine solche Genehmigung wird jedoch nicht ertheilt, falls nach Ansicht der zu- 
ständigen Behörde der Verdacht begründet erscheint, daß die Waffen in einen Theil der Prohi- 
bitionszone unerlaubterweise zurückgebracht werden sollen;) 
4) wenn die Waffen nach der afrikanischen Küste für den Gebrauch der Regierungen oder der 
Missionen bestimmt sind und der Antrag auf Herausgabe von einer Bescheinigung der zuständigen 
Behörde des Bestimmungsortes begleitet ist, nach Inhalt deren der Einfuhr ein Hinderniß nicht 
entgegensteht. 
In allen diesen Fällen einer Herausgabe sind die Waffen u. s. w. den Bestimmungen des 8 3, 
bekreffend Stempelung, Eintragung u. s. w., unterworfen. 
§5 5. 
In Sansibar und Pemba ist ein Verkauf oder eine anderweite Uebertragung von Waffen oder 
Munition nur mit schriftlicher Genehmigung der verantwortlichen Behörde gestattet; in allen Fällen einer 
Uebertragung müssen die Waffen in Gemäßheit des § 3 gestempelt und registrirt werden. 
86. 
Um Mißbrauch zu verhüten, haben alle diejenigen Personen, welche sich zur Zeit im Besitze 
ungestempelter Feuerwaffen befinden, dieselben bis zum 1. Juli 1893 dem Zolldirektor bezw. den hierzu 
sonst etwa bestellten Personen zum Zwecke der Stempelung und Registrirung in Gemäßheit des § 3 vor- 
zulegen. Alle diejenigen Waffen, welche entgegen dieser Bestimmung bis zum 1. Juli d. Is. nicht gestempelt 
und registrirt sind, werden so behandelt, als seien sie erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein- 
geführt, und der Besitzer derselben macht sich dementsprechend in Gemäßheit der in dieser Verordnung 
enthaltenen Strafbestimmungen haftbar. 4 
§5 7. 
Die Aufbewahrung der Waffen u. s. w. in den zu diesem Zwecke errichteten öffentlichen Nieder- 
lagen erfolgt während einer Frist von sechs Monaten, vom Tage der Landung an gerechnet, gebührenfrei. 
Nach Ablauf der sechs Monate wird cine Lagergebühr von 1 Anna pro Gewehr und 2 Anna pro Kiste 
Patronen oder Fäßchen Pulver monatlich erhoben. 
Dem Besitzer der Gewehre wird der Zutritt zu denselben zum Zwecke der Reinigung jederzeit 
zwischen 8 Uhr vormittags und Mittag und 2 bis 4 Uhr nachmittags gestattet, falls der Zollbehörde 
24 Stunden vorher eine schriftliche Mittheilung gemacht worden ist. Läßt der Besitzer die Reinigung selbst 
vornehmen, so wird eine Gebühr dafür nicht berechnet; indeß übernimmt auch die Zollbehörde die Reinigung 
auf Wunsch gegen ein Entgelt von 1 Anna pro Gewehr. Sollte sich die Waffe in sehr schlechtem Zustande 
befinden, so findet eine entsprechende Erhöhung statt. 
88. 
Die durch die sansibaritische Regierung für den Gebrauch der regulären Truppe oder der Polizei 
eingeführten Waffen sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen. 
§ 9. 
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird mit Konfiskation der Waffen, Munition u. s. w. 
sowie mit Geldstrase bis zu einhundertundfünfzig Mark bestraft. 
« §10. 
UnterderBezeichnung»Fcucrlvaffen«imSiunedieichckordnnngistjechrtvouSchießgerehr, 
Büchse, Geschütz, Revolver, Pistole und sonstiger Feuerwaffen zu verstehen und zwar sowohl im Ganzen 
wie in einzelnen Bestandtheilen. 
Der Begriff „Munition“ schließt Patronen, Kugeln, Pulver, Zündhütchen und alle sonst noch zur 
Ladung von Feuerwaffen gehörigen Materialien in sich. 
Unter „Importeur“ ist jeder Eigenthümer der eingeführten Waffen und Munition, sowie jeder 
sonstige jeweilige Besiher oder Nuhnießer von solchen zu verstehen. 
5 11. 
Gegenwärlige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Sansibar, den 14. Juni 1893. 
Der Kaiserliche Konsul. 
(L. S.) gez. Anton. 
— *) Der englische diplomatische Vertreter Generalkonsul Rennell Rodd hat am 5. Juni 1893 zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß Erlaubniß zur Ausfuhr von Wafssen nach Maskat mit Rücksicht auf vie gleiche Bestinimung in 
IVee der Verordnung des Sultans vom 27. Mai 1893 in Zukunft nicht mehr ertheilt werden könne.
	        
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