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b) Die Revisoren.
8 28.
Die konstituirende und hinterher die ordentliche Generalversammlung hat drei Repvisoren, welche
nicht Mitglieder des Verwaltungsraths sein dürfen, auf die Dauer von drei Jahren zu wählen.
Die Revisoren haben die genaue Beobachtung der Satzungen der Gesellschaft zu überwachen. Sie
sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsraths mit berathender Stimme theilzunehmen, jederzeit
Einsicht in den Schriftwechsel, die Bücher, Rechnungen und Urkunden der Gesellschaft zu nehmen und auf
Grund eines einstimmigen Beschlusses eine außerordentliche Generalversammlung berufen zu lassen.
Sie haben die Bestände und das sonstige Vermögen der Gesellschaft, die Jahresrechnungen und
Abschlüsse, sowie zeitweilig die Kassen, Guthaben und Schulden der Gesellschaft zu prüfen und darüber an
die ordentliche Generalversammlung Bericht zu erstatten.
c) Die Generalversammlung.
29.
Die Gencralversammlung vertritt die Gesammtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und
Wahlen sind für alle Gesellschaftsmitglieder verbindlich.
. 30.
Die Generalversammlungen finden der Regel nach in Hamburg statt.
8 31.
In der Generalversammlung berechtigt jeder Antheil zu ciner Stimme. Das Stimmrecht kann
jedoch nur für solche Antheile ausgeübt werden, für welche die Antheilscheine mindestens drei Tage vor
der Generalversammlung an einer der in der Einberufung angegebenen Stellen gegen Bescheinigung hinter-
legt worden sind.
8 33.
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres, zuerst im Jahre 1895, findet die
ordentliche Generalversammlung statt, in welcher folgende Gegenstände verhandelt werden:
1. Geschäftsbericht des Verwaltungsraths, Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung
für das abgelaufene Geschäftsjahr;
2. Beschlußfassung über die Bilanz und die Entlastung des Verwaltungsraths;
3. Beschlußfassung über die Gewinnvertheilung, Feststellung der Dividende;
4. Wahlen zum Verwalltungsrath;
5. Sonstige Gegenstände der Tagesordnung.
8 34.
Außerordentliche Generalversammlungen können vom Verwaltungsrath jederzeit und müssen berufen
werden auf Verlangen
1. des Kommissars des Reichskanzlers,
2. von Gesellschaftsmitgliedern, welche mindestens ein Zehntel des Gesammtkapitals der Gesellschaft
besitzen oder vertreten.
* 35.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, abgesehen von den Bestimmungen des § 36, durch
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
- §36.
Ueber folgende Gegenstände:
a) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder die
Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft,
b) die Abänderung des Zwecks der Gesellschaft,
J) die theilweise Zurückzahlung oder die Herabsebung des Grundkapitals sowie die Amortisation
der Antheile
kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Generalversammlung vertretenen
Stimmen Beschluß gefaßt werden.
VI. Bilanz, Gewinnvertheilung, Reservesonds.
8 38.
Die Jahresbilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung sind vom Verwaltungsrath festzustellen
und nebst einem Bericht des Verwaltungsraths über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesell-