Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Perordn#umgen und Wilkheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
Der fiellvertretende Kaiserliche Gouverneur von Deutsch-Ostafrika hat unter dem 20. Juni d. Is. 
folgende Erg zu der Verordnung, betreffend die Führung der 
Neichsflagge durch einheimische Schiffe, sowie die Ausfertigung von Musterrollen 
und Passagierlisten vom 1. März 1893, erlassen: 
Auf Grund des 8§ 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutgebiete, 
vom 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 75) wird hierdurch mit Genehmigung des Reichskanzlers verordnet, 
was folgt: 
§ 1. 
Die Vorschriften, deren Beobachtung nach den §§ 5 (Ziffer 2 bis 4), 6, 7 und 8 der Verord- 
nung vom 1. März 1893 den Führern der unter deutscher Flagge segeluden einheimischen Schisfe obliegt, 
gelten auch für die außerhalb des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes gelegenen Gebiete der in Artikel XXI, 
der Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 vorgesehenen Zone mit der Masgabe, daß an Stelle der 
deutschen Zollbehörde die betreffende deutsche Konsulatsbehörde und in Ermangelung dieser die Territorial= 
behörde tritt. 
8 2. 
Zuwiderhandlungen werden mit efängniß bis zu einem donat oder mit Geldstrafe bi 
100 Rupien allein oder in Verbindung miteinander bestraft. 
Dar-es-Saläm, den 20. Juni 1893. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) Sonnenschein. 
Verordnung, betreffend den Geldverkehr bei den öffentlichen Kassen des 
südwestafrikanischen Schutzgebietes. 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, 
vom 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 75) wird hiermit bestimmt, daß von den öffentlichen Kassen im Schutz= 
gebicte fortan Zahlungen, soweit dieselben in englischem Gelde geleistet werden, nur unter Zugrundelegung 
nachfolgender Säse und zwar: 
1 Pfund Sterling zum Werthe von 2 Mark, 
1 Schilling 
und die übrigen künzen englischer Währung in demjenigen Wenhverhslns zur Reichswährung, welches 
dem angegebenen entspricht, angenommen werden. 
Englische Kupfermünzen sind vom Kassenverkehr ausgeschlossen. 
Windhoek, den 1. August 1893. 
Der Kaiserliche Kommissar a. i. 
In Vertretung: 
(L. S.) hez. Köhler, Regierungsassessor. 
  
Verordnungen für das Schutzgebiet der Nen-Guinca-Kom# 
JüeCMN“ irim 
Dem „Verordnungsblatt für das Schußgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie“ werden folgende 
Verordunngen, Bekanntmachungen und Beschlüsse, welche das genannte Schutzgebiet betreffen, entnommen: 
Die Centralverwaltung der Neu= uinea-Kompagnic ist nach Friedrich Wilhelmshafen verlegt 
worden, woselbst auch der Landeshauptmann seinen Sitz hat.*) 
Friedrich Wilhelmshafen, den 2. September 1892. 
Der Landeshauptmann. 
gez. Schmiele. 
*) Vergl. D. Kol. Bl. vom 1. Januar 1893, S. 1.
	        
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