Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 2. d. Ms., betreffend die Verlegung der Central= 
verwaltung der Neu-Guinea-Kompagnie nach der hiesigen Centralstation gebe ich hierdurch bekannt, daß 
am heutigen Tage auch die Landesverwaltung des Schutzgebietes hierher verlegt worden ist. Insbesondere 
befinden sich fortan hierselbst folgende Behörden: . 
a) Das Kaiserliche Obergericht des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie. 
b) Das Keiserliche Gericht für die westliche Jurisdiktionshälfte einschließlich der Gelngniheervaltuns 
c) Das Standesanit für Kaiser Wilhelmsland. 
d) Die Zoll- und Steuerbehörde. 
Die Veröffentlichung von Verordnungen der Direktion der Neu“-Guinea- Kompagnie und bes. 
Landeshauptmannes erfolgt an der dazu bestimmten Taofel in dem Geschäftshause der Centralstation hier- 
weeef. (Vergl. §§ 1, 3 der Verordnung, betreffend die Verössentlichung' von Verordnungen der Direktion 
der Neu- Fzuinen Lomone und des Landeshauptmannes rc. vom 24. Juni 1886, Verordnungsblatt für 
1886 Nr. 2, Seite 38 f.) 
Friedrich Wilhelmshafen, den 17. September 1882. 
Der Landeshauptmann. 
gez. Schmiele. 
Gemäß Artikel 14 des deutschen Handelsgesehbuches werden für den Bezirk des Kaiserlichen 
Gerichtes des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie zu Friedrich Wilhelmshafen als öffentliche 
Blätter, in welchen die im Lause des nächstfolgenden Jahres gemäß Artikel 13 a. a. O. vorgeschriebenen 
Betammtmachungen erfolgen sollen, . ·, 
1. der Deutsche Neiche 8 Königlich Preußische Staatsanzeiger (Beilage: Central-Handelsregister 
für das Deutsche R · · 
2. das Deutsche — Amtsblatt für die Schuhzgebiete des Deutschen Reiches (herausgegeben 
im Answärtigen Amt) - » 
hierdurch bestimmt. 
Friedrich Wilhelmshafen, den 1. “ 1892. 
z. Senfft, 
Namens und an Stelle des Kaiserlichen chen des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie. 
  
Für den Bezirk des Kaiserlichen Gerichts hierselbst werden die nach Artikel 13 des Handels- 
geseh uche erforderlichen Bekanntmachungen im Laufe des nächsten Jahres im Deutschen Reichsanzeiger 
und Königlich Preußischen Staatsanzeiger (Beilage) sowie im Deutschen Kolonialblatt, Amtsblatt für die 
Schutzgebiete des Deutschen Reiches (herausgegeben von der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amis) 
erfolgen. ' 
Ausgefertigt: Herbertshöhe, den 1. Dezember 1892. 
gez. Müller, gez. Geißler, 
Gerichtsschreiber. Kaiserlicher Richter des Schutzgebietes der Neu- Gieinea= Kompagnie. 
Nachdem wiederum zwei zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigte Beamte in- 
dem diesseitigen Schußgebiete eingetroffen sind, bestimme ich hierdurch auf Grund des § 1 Absatz 1 b undc 
der Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutgebiete der Neu-Guinea= 
Kompagnie vom 3. August 1888, was folgt: 
I. Die grihterlichn Geschäfte: 
a) des westlichen Jurisdiktionsbezirkes (Kaiser Wilhelmsland) werden von dem Sekretär des 
Landeshauptmanns Königlich Preußischen Gerichtsreferendar Herrn Hasse mit dem Amtssitze 
in Friedrich Wilhelmshafen, 
b) des östlichen Jurisdiktionsbezirkes (Vismarck-Archipel und Salomon-Inseln) von dem Koaiser- 
lichen Sekretär Hauptmann a. D. Herrn Brandeis mit dem Amtssibe in Herbertshöhe 
wahrgenommen. 
II. Für den Fall der Behinderung vertreten die zu I. genannten Beamten einander. 
Friedrich Wilhelmshafen, den 5. Febrnar 1893. 
Der Landeshauptmann. 
gez. Schmiele.
	        
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