Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Auf Grund der Verordnung, betreffend die Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen des 
Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie als Arbeiter vom 15. August 1888 (Verordnungsblatt für 1888 
Nr. 4, Seite 55 ff.) wird auf der hiesigen Centralstation ein Arbeiterdepot der Neu-Guinea-Kompagnie 
errichtet, zu dessen Vorsteher ich den Vorsteher der Ersteren Herrn Frölich hiermit ernenne. 
Für die Abgabe von Arbeitern bleiben diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das vor- 
malige Arbeiterdepot in Finschhafen bestanden haben (vergl. Bekanntmachung Nr. 13 des stellvertretenden 
Generaldirektors vom 1. April 1890). Bezüglich Ausübung der gesetlichen Kontrole über die von nun 
ab in ihre Heimakh zurückzubefördernden Arbeiter (vergl. §8 3, 20 a. a. O.) tritt das hiesige Depot an 
Stelle des früheren. 
Friedrich Wilhelmshafen, den 19. September 1892. 
Der Landeshauptmann. 
9. Schmiele 
Verfügung, betreffend eine Abänderung der e: Onarantäne-Verordumg für das Schutzgebiet der 
Neu-Guninca-Kompagnie vom 29. September 1891. 
Mit Rücksicht darauf, daß nach Zeitungsnachrichten die Cholera in Singapore herrscht und fortab 
ein oder mehrere javanische Häfen angelaufen werden, bestimme ich hierdurch in Abänderung der §§ 1, 10 
der Quarantäne-Ordnung für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie vom 29. September 1391 
(Verordnungsblatt für 1892 Nr. 1, S. 2 ff., D. Kol. Bl. 1892, S. 120), daß die Postdampfer der 
Neu-Guinea-Linie auf der Ausreise nach Anunt in dem hiesigen Hafen dem in den 8§8 3 ff. a. a. O. 
vorgeschriebenen Verfahren unterliegen und ein freier Verkehr seitens derselben erst aufgenommen wird, 
nachdem der mit der Wahrnehmung der Gesundheitspolizei beauftragte Beamte hierzu schriftlich die Ge- 
nehmigung ertheilt hat. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung unterliegen den Strasvorschristen der 
§ 12 ff. a. a. O. 
Friedrich Wilhelmshafen, den 24. April 1893. 
Der Landeshauptmann des Schutgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie. 
(L. S.) gez. Schmiele. 
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Verorduung, betreffend die Jagd auf Paradiesvögel in Kaiser Wilhelmslaud. 
Unter Aufhebung der Verordnung des vormaligen Kaiserlichen Kommissars vom 11. November 1891, 
betreffend die Ansübung der Jagd auf Paradiesvögel im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie I) be- 
stimme ich hierdurch, was folgt: 
81. 
Die Jagd auf Paradiesvögel in Kaiser Wilhelmsland, ohne Unterschied, ob sie mit Schußwajfen 
oder in anderer Art betrieben wird, bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes oder eines von 
demselben nennichtigten Beamten. 
Dieselbe wird durch einen Erlaubnißschein ertheilt, welcher den Jagdberechtigten, die Zahl der 
zugelassenen eingeborenen Gehülfen, den Jagdbezirk sowie den Zeitraum, für welchen die Erlanbniß gilt, 
und welcher in der Regel das Kalenderjahr ist, bezeichnet. 
§ 2. 
Für den Erlaubnißschein ist eine Gebühr von 100 Mark zu entrichten. 
Beträgt die Zahl der zugelassenen eingeborenen Gehülfen mehr als zwei, oder. wird die Jagd 
gewerbsmäßig ausgeübt, so werden die Bedingungen, unter welchen der Erlaubnißschein ertheilt wird, in 
jedem Falle durch den Landeshauptmann oder durch den von demselben ermächtigten Beamten fesigesetzt. 
Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn der Jagydberechtigte sich nur vorübergehend in Kaiser 
Wilhelmsland aufhält, kann die im Absatz 1 festgesetzte Gebühr durch den Landeshauplmann bis auf 
zwanzig Mark ermäßigt werden. 
83. 
Jeder Jagdberechtigte ist verpflichtet, auf Ersordern den für die Ertheilung der Genehmigung 
zuständigen Beamten (§ 1) wahrheitsgemäße Angaben über Zahl, Art und Geschlecht der in einem be- 
stimmien Zeilraum erlegten Vögel zu machen und etwaige Auszeichnungen vorzulegen. 
*) Vergl. D. Kol. Vl. vom 15. Februar 1892, S. 100 f.
	        
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