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siehen. Der Weg nach dem Kirchhofe wurde geebnet
und die kleinen Gerätheschuppen des botanischen
Gartens bedentend vergrößert.
Dieser durch den ersten Gounverneur von Kamerun
Freiherrn v. Soden angelegte Garten wurde, um
einen praktischen Nußen und einen richtigen Begriff
von der Leistungsfähigkeit des Schußgebietes zu
geben, im Berichtsjahre zu einer Versuchsplantage
erweitert. Zweck derselben ist:
1. Sämmtliche tropischen Kultur= und Nußpflanzen,
welche Aussicht auf erfolgreiche Kultur, haben, in
einem solchen Maße anzupflanzen, daß ein Urtheil
über ihre Ertragfähigkeit gezogen werden kann;
2. die wichtigeren Kulturpflanzen so zu ver-
mehren, daß an sich bildende Plantagen der Ein-
geborenen und Nichteingeborenen Pflanzmaterial ab-
gegeben werden kann;
3. den Eingeborenen den Nußen einer rationellen
Kultur zu veranschaulichen und dieselben als Plantage-
arbeiter und Ausseher heranzubilden.
Die Versuchsplantage hat jetzt einen Naum von
35 bis 40 Hektaren in Bearbeitung, welche zum
großen Theil durch Eingeborene erfolgt. Sie steht
unter Leitung des Botanikers Dr. Preuß, welchem
ein Gärtner mit praktischen Keuntnissen beigegeben
ist. Der Gartendirektor ist zu dem Bezirksamtmann
in kein Abhängigkeitsverhältniß gestellt, sondern be-
richtet unmitkelbar dem Gouverneur von Kamerun.
Der Erlös aus dem in der Plantage produzirten
Kakao überstieg im letzten Jahre bereils den Betrag
von 2700 Mark. Von den als Schatienspender
für Kakao gezüchteten Vananen wurden im Berichts-
jahre mehr als eintausend Bunde von Früchten zur
Verpflegung der Gartenarbeiter verwendet.
In Kribi wurden ein geräumiges Wohnhaus für
den Polizeimeister sowie ein Vadehaus errichtet und
die vorhandenen Balulichkeiten reparirt. Ferner
wurde der zwischen dem Bezirksamtsgebäude und der
See befindliche Urwald theilweise niedergeschlagen,
so daß die Seebrise das Grundstück des Bezirksamts
bestreicht und von dem Lehßzteren der Schiffsverkehr
beobachtet werden kann.
Die Wege des gedachten Grundstücks sind wesent-
lich verbessert worden.
Abgesehen von der Kaiserlichen Verordnung vom
28. November 1892, welche für das Schutzgebiet das
Schürsen auf Edelsteine, Edelmetalle, Steinkohle,
Braunkohle, Graphit, Bitumen und schwefelhaltige
sowie zur Darstellung von Alaun, Vitriol und
Salpeter verwendbare Mineralien und die Rechte
des Schürfens regelt, wurden auf Grund des Gesetzes
belreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete (R.-G.-Bl. 1888 S. 75 ff.) und der Ver-
sügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 be-
hufs Uebertragung konsularischer Besugnisse sowie des
Rechtes zum Erlasse polizeilicher und sonstiger die
Verwaltung betreffender Strafvorschriften auf Beamte
der Schußgebiele im Berichtsjahre folgende Ver-
ordnungen erlassen:
a) Verordnung vom 29. November 1892, welche
die Jagd auf Elefanten und Flußpferde
unter die Kontrole des Gonvernements stiellt
und der Ausrottung dieser Thiere aus Gewinn-
sucht oder Sport entgegentritt.
b) Verordnung vom 16. Dezember 1892, wonach
die bei der Zollverwaltung zu stalistischen Zwecken
einzureichenden Verzeichnisse über die eingeführten
und die ausgeführten Waaren die bis dahin
erforderten Angaben über die Ursprungs= und
Bestimmungsländer nicht mehr zu enthalten
brauchen.
c) Verordnung vom 1. März 1893, die eine
frühere Verordnung aufhob, welche die Klag-
barkeit der von europäischen Kaufleuten an
Eingeborene gegebenen Vorschüsse an die Be-
obachtung gewisser Formalitälen geknüpft, jedoch
die von ihr erhoffte Wirkung nicht geäußert hatte.
d) Verordnung vom 16. März 1893, betreffend
die Einfuhr von Schußwaffen und Munition,
welche die im Interesse der Ausrottung des
Sklavenhandels durch die Artilel 8 ff. der
Brüsseler Generalakte dem Handel mit Schuß-
wassen und Munition auferlegten Beschränkungen
zum Ausdruck brachte.
Da durch diese Verordnung die Niederlegung
der in das Schutzgebiet eingeführten Feuerwaffen
nebst Zubehör in einem unter amtlicher Aussicht
stehenden Lagerhause dem Importeur zur Pflicht ge-
macht wurde, so sind im Berichtsjahre Pulverschuppen
in Kamerun, Groß= und Klein-Batanga, Malimba,
Vickoria und im Rio del Rey eingerichtet, von denen
dem in Kamerun erbauten Schuppen die Eigenschaft
eines öffentlichen Lagerhauses innewohnt, dic übrigen
unter amtlicher Kontrole stehende Privatlagerhäuser
sind. Außer diesen für das gesammte Schutzgebiet in
Geltung befindlichen Verordnungen wurde noch eine
Verordnung für den Bezirk Victoria erlassen, wonach
den Bezirkseingesessenen das Schlagen von Bauholz
zum eigenen Bedarf unentgeltlich gestattet wurde.
Unter dem Gouverneur als dem Chef der Ver-
waltung und gleichzeitigem Oberrichter sunktionirken
der Kanzler als berusener Vertreter des Gouverneurs,
Nichter erster Instanz und Inhaber des Seemanns-
amtes sowie als Chef der Bezirksämter Victoria und
Kribi die dortigen Bezirksamtmänner. Detachirte
mit europäischen Beamten besetzte Posten befinden
sich, abgesehen von Victoria und Kribi, in Batum,
Edea, Kampo und Jaunde; während Batum, Edea
und Jaunde errichtet sind, um im Innern des Schutz=
gebietes festen Fuß zu fassen, soll die Zollstation
Kampo den Schmuggel an der Südgrenze verhindern.
Um eine festere Verbindung zwischen Yaunde und
der Küste herbeizuführen, ist die Gründung einer
Zwischenstation in dem am Lokondjeflusse gelegenen
Lolodorfe beschlossen. Die Stationen Balinga, Tinto
und Baliburg, welche die auf sie gesetzten Hoffnungen
nicht erfüllt und sich als unzweckmäßig erwiesen
haben, sind im Berichlsjahre aufgehoben worden.