Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Schürfschacht bei Otavi soll 14 Fuß stark sein. Es 
steht zu hoffen, daß dieses Vorkommen sich in be- 
trächtlicher Länge und Tiefe ausdehnt. Leider kann 
es in einer größeren Tiefe als 33 Fuß nur mit 
Hülfe einer Pumpanlage erschlossen werden. Da die 
Proben 31 bis 38 Prozent Kupfer und 13 bis 
15 Unzen Silber auf die Tonne ergeben, so ist es 
kaum nöthig hinzuzufügen, daß ein größerer Umfang 
der Lagerstätte beträchtlichen Werth haben würde.“ 
Kharaskhoma BSplorin and Pro- 
specting Syndicate, Liwmited. 
Das Syndikat hatte im Jahre 1889 von seiner Ab- 
sicht, in dem zur deutschen Interessensphäre gehörenden 
südlichen Namaqualand Land= und Bergwerksberechti- 
gungen zu erwerben, Mittheilung gemacht und an- 
gefragt, welche Stellung die Kaiserliche Regierung 
zu solchen Erwerbungen einzunehmen gedenke. Es 
wurde ihm damals erwidert, daß bei Ausdehnung 
der Schutzherrschaft auf diese Gebietstheile vorher 
erworbene Privatgerechtsame billige Berücksichtigung 
finden würden. Das Syndikat hat hierauf unter 
bedeutenden Aufwendungen von den Stämmen der 
Bondelzwarts, Veldschoendragers und von Zwart- 
modder Konzessionen erworben. Letztere konnten in 
ihrem vollen Umfange nicht anerkannt werden, weil 
damit die wirthschaftliche Zukunft dieser Gebiete aus- 
schließlich in die Hände einer Privatgesellschaft ge- 
geben worden wäre. Mit Rücksicht jedoch auf die 
oben erwähnte Zusage und in Anerkennung der 
Dienste, die das Syndikat bei dem Abschluß von 
Schutzverträgen mit den Stämmen des Südens dem 
Reiche geleistet hatte, hat die Regierung die Land- 
konzessionen nur in den Grenzen anerkannt, die sie 
aus wirthschaftspolitischen Erwägungen glaubte ziehen 
zu müssen. Als Gegenleistung für diese Anerkennung 
übernahm das Syndikat die Verbesserung der Landungs- 
vorrichtungen in Lüderitzbucht und die Anlage eines 
Schienenwegs von dort nach dem Innern. Es liegt 
alf der Hand, daß die Herstellung einer besseren 
Verbindung von Lüderitzbucht nach dem Hinterlande 
für die Entwickelung dieses Gebietes von der höchsten 
Wichtigkeit ist und nur von einer Gesellschaft, die 
dort bedeutende Interessen hat, übernommen werden 
konnte. Da ferner die Regierung hinsichtlich der 
Bergwerkskonzessionen an die Bestimmungen der 
Kaiserlichen Bergverordnung gebunden war, welche 
Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit solcher Kon- 
zessionen der Entscheidung durch die Bergbehörde 
überweist, so konnte sie die Bergwerksgerechtsame des 
Syndikats nur unbeschadet der etwaigen gegentheiligen 
Entscheidung der Bergbehörde bestätigen. Durch Ver- 
einbarung mit der Deutschen Kolonialgesellschaft für 
Südwestafrika hat das Syndikat die Abtretung des 
zu den Landungseinrichtungen und zu dem Bahn- 
bau nöthigen Geländes, soweit es sich im Eigen- 
thume der Gesellschaft befindet, erlangt. 
Doas Sundikat hat im Juli dieses Jahres einen 
Ingenieur nach Lüderitzbucht entsandt, um die Vor- 
  
arbeiten zur Tracirung der Eisenbahnlinie vorzu- 
nehmen. Nach den Feststellungen dieses Technikers 
ist Lüderitzbucht ein vorzüglicher Hafen, und wird der 
Bau einer Eisenbahn von dort nach dem Inneren 
auf keine besonderen Schwierigkeiten stoßen. Das 
einzige Hinderniß von Bedeutung ist der in der 
Nähe der Küste gelegene Dünengürtel, der zu passiren 
ist; jenseits desselben ist das Terrain meist eben und 
hart. Die Bahn, die im Allgemeinen von der Bucht 
aus der jetzigen Fahrstraße entlang laufen soll, wird 
die hohen Sanddünen in Schlangenlinien umgehen 
können. An einer kurzen Strecke, wo sich dies in- 
folge des beständig von Süden nach Norden wehen- 
den Flugsandes nicht durchführen läßt, soll ein Tunnel 
gebaut werden. 
Das Syndikat hat unter Benutzung der mit der 
Kolonisation ähnlicher Gebiete in Südafrika ge- 
machten Erfahrungen einen Plan zur Besiedelung 
der ihm überwiesenen Ländereien entworfen, der die 
Zustimmung der dortigen Weißen und Eingeborenen 
gefunden hat. Den Europäern, die bisher ohne 
jeden Rechtstitel gewisse Landstriche des Syndikats 
als Viehweide benutzten, sollen gegen die Zahlung 
bestimmter Abgaben Weideberechtigungen theils für 
noch herrenloses Land, theils für bestimmt abgegrenzte 
Bezirke gewährt werden. Zugleich erhalten sie das 
Recht, ihren Weidebezirk unter günstigen Bedingungen 
zu erwerben. Der Umfang der zu verkaufenden 
Farmen richtet sich nach den Mitteln der Bewerber 
und überschreitet im Allgemeinen nicht 10 000 Kapsche 
Morgen. Die Farmen sollen sich gegenseitig nicht 
berühren, so daß um jede einzelne genügend freies 
Land verbleibt, um später eine etwaige Vergrößerung 
zu ermöglichen. 
Hanseatische Land-, Minen= und Handels- 
gVesellschaft für Deutsch-Südwestafrika. 
Die Bildung der „Hanseatischen Land-, Minen 
und Handelzgesellschaft" zu Hamburg erfolgte im 
Sommer dieses Jahres, nachdem es durch Vermitte- 
lung der Kolonialabtheilung des Auswärtigen Amts 
gelungen war, zwischen der deutschen Kolonialgesellschaft. 
für Südwestafriku und dem L. v. Lilienthalschen 
Goldsyndikat eine Einigung über das seit Jahren 
zwischen diesen Gesellschaften streitige Recht zur Auf- 
suchung und Gewinnung von Mineralien im Ge- 
biete der Bastards von Rehoboth herbeizuführen. 
Es kam eine Vereinbarung zu Stande, durch welche 
die Kolonialgefellschaft gegen gewisse Gegenleistungen 
ihre Ansprüche auf das Syndikat unter der Be- 
dingung übertrug, daß behufs Uebernahme und 
Verwerthung der abgetretenen Rechte eine deutsche 
Gesellschaft gebildet werde. Die Gesellschaft ist mit 
einem zur Hälfte baar eingezahlten Betriebskapital 
von 200 000 Mark begründet worden und hat durch 
Bundesrathsbeschluß vom 6. Juli d. J. Korporations- 
rechte erhalten. Neben den auf das Gebiet der 
Bastards bezüglichen bergbaulichen Konzessionen sind 
in die Gesellschaft die Ansprüche aus einer dem
	        
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