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Ingenieur Fleck von dem Häuptling Andreas
Lambert verliehenen, auf L. v. Lilienthal über-
gegangenen Konzession zur Aufsuchung von Mine-
ralien im Khauasgebiet eingebracht worden. Die
aus diesen Konzessionen abgeleiteten Rechte sind, so-
weit sie sich auf den Bergbau beziehen, unter ge-
wissen Einschränkungen und unter Vorbehalt wohl-
erworbener Rechte Dritter bestätigt worden. Die
Gesellschaft hat ihre Thätigkeit damit begonnen,
einen Sachverständigen zur Erforschung der Gebiete
ihrer zukünftigen Thätigkeit nach Südwestafrika zu
entsenden. .
Deutsche Kolonialgesfellschaft.
Obgleich keine Erwerbsgesellschaft, nimmt die
Deutsche Kolonialgesellschaft fortgesetzt lebhaften,
dankenswerthen Antheil an der Förderung der wirth-
schaftlichen Interessen des Schutzgebietes. Ins-
besondere hat sie sich im vergangenen Jahre ver-
dient gemacht durch Schaffung direkter Dampfer-
verbindung zwischen dem Schutzgebiet und dem
Heimathlande, durch Unterstützung des Siedelungs-
unternehmens, durch Versuche zur Verbesserung der
südwestafrikanischen Viehrassen und durch Entsen-
dung einer Kapazität auf veterinär-wissenschaftlichem
Gebiet zur Erforschung der dort herrschenden Vieh-
seuchen.
Verwaltung und Rechtspflege.
Kommissariat.
Die unmittelbare Einwirkung der in den Händen
eines Kaiserlichen Kommissars ruhenden Verwaltung
des Schutzgebietes beschränkt sich zur Zeit vornehmlich
auf das Hereroland und das Gebiet der Bastards.
Die etatsmäßige Stelle des Kommissars ist nicht be-
setzt. Mit der Wahrnehmung der Geschäfte desselben
ist der Führer der Schutztruppe, der seitherige Haupt-
mann v. Frangois, der nach der siegreichen Er-
stürmung von Hornkranz zum Major befördert
worden ist, betraut. Als Vertreter des Kommissars
in Behinderungsfällen fungirte der Regierungassessor
Köhler, der zugleich die Gerichtsbarkeit erster In-
stanz ausübt. Die Verwaltung regelt unter Anderem
die Einfuhr von Waffen, Munition und Spirituofen,
die Ausübung der Jagd und die Absperrungs=
maßregeln bei Viehkrankheiten. Die Geschäfte der
Ortspolizei von Groß= und Klein-Windhoek werden
von einem Offizier der Schutztruppe wahrgenommen.
Unter den im vergangenen Jahre erlassenen Ver-
ordnungen sind die folgenden hervorzuheben:
Nach der Verordnung vom 13. März 1893,
betreffend die Einfuhr und den Vertrieb von geistigen
Getränken, ist zur Einfuhr von Spirituosen in das
Schutzgebiet die schriftliche Erlaubniß des Kom-
missariats erforderlich. Wer mit Bier, Wein oder
Branntwein Handel treiben will, hat einen Lizenz=
schein gegen Entrichtung einer jährlichen Gebühr zu
lösen. Die von dem Kommissar in jedem einzelnen
Falle und für jedes Jahr besonders festzusetzende
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Gebühr wird unter Zugrundelegung der von der
Brüsseler Generalakte festgesetzten Beschränkungen
nach dem muthmaßlichen Jahresumsatze des Händlers
in der Weise berechnet, daß für jeden Hektoliter von
50 Grad Alkoholgehalt 12 Mk. in Ansatz gebracht
werden. Der Mindestbetrag der Lizenzgebühr beläuft
sich auf 300 Mk. jährlich. Eine unter dem 1. August
1893 erlassene Verordnung, betreffend den Geld-
verkehr bei den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets,
bestimmt, daß bei Zahlungen, die in englischem
Gelde geleistet werden, das Pfund Sterling nur zum
Werthe von 20 Mk. und der Schilling zum Werthe
von 1 Mk. von den Kassen angenommen werden.
Die Verordnung ist dadurch veranlaßt worden, daß
zur Einschränkung der kostspieligen und umständ-
lichen Beschaffung des Geldbedarfs durch Wechsel-
ziehung auf Kapstadt deutsche Reichsmünzen, und
zwar 200 000 Mk. in Silber und 1000 Mk. in
Nickelmünzen nach dem Schutzgebiet eingeführt worden
waren.
Gerichtsbehörde.
Die Geschäfte der Gerichtsbehörde waren nur
von geringem Umfange. In Zivilprozeßsachen wurde
im vergangenen Jahre 14 mal, in Strafprozeßsachen
7mal verhandelt.
Bergbehörde.
Die Kaiserliche Bergbehörde hat seit dem August
in der Person des Bergreferendars Duft einen Vor-
steher erhalten. Die Thätigkeit derselben wurde vor-
zugsweise durch die Prüfung der Minenkonzessionen
im Süden des Schutzgebietes in Anspruch genommen.
Daneben war der Vorsteher die bergbauliche Er-
forschung des Schutzgebiels nach Kräften zu fördern
bestrebt.
Nostagentur.
Zur Zeit besteht nur eine Postagentur in Wind-
hoek, die in der Zeit vom 1. September 1892 bis
31. August 1893 6307 Briefe und 4717 Duuck-
sachen befördert hat. Seit Anfang dieses Jahres ist
ein Yostpacketdienst in der Weise eingerichtet, daß
ein Austausch von Postpacketen ohne Werthangabe
bis zum Gewicht von 3 Kilogramm zwischen Deutsch-
land und der Postagentur stattfindet. Zur Be-
förderung der Packete zwischen der Küste und Wind-
hoek sind zeitweilig Kameele verwandt worden.
Missionswesen.
Die beiden im Schutzgebiete thätigen Missionen,
die Rheinische und die Finnische Mission, entfalten
fortgesetzt eine segensreiche Thätigkeit. Die Zahl
der Missionare ist um drei vermehrt worden, von
denen zwei im Hererolande und einer im Namagqua-=
lande stationirt worden find. Der heilsame Einfluß,
den die Missionen auf die Eingeborenen gewonnen
haben, kommt, wie dankbar anerkannt werden muß,
auch der Verwaltung des Schutzgebiets zu Gute.