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Friedrich Wilhelmshafen, den 21. September 1893.
Verfügung, betreffend Abänderungen der Verordnung des Landeshauptinanns
vom 22. Februar 1887, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 4. Mai 1870
über die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes.
Die Verordnung des Landeshauptmanns vom 22. Februar 1887, betressend die Durchführung
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 über die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes (V. Bl.
für 1887 Nr. 3 Seite 12 ff.) wird hierdurch abgeändert, wie folgt: #
1. Statt der in den §§ 1 und 2 Absatz 1 a. a. O. vorgeschriebenen Fristen: „innerhalb zweier
Monate bezw. binnen eines Monats“ ist zu setzen: · "
„binnen sechs Monaten“.
Den 88 1 und 2 a. a. O. ist am Schlusse folgender Zusatz beizufügen:
„Falls der zur Anzeige Verpflichtete nicht am Sitze des Standesamtes wohnt, kann dieselbe auch
durch einen von ihm Beauftragten erfolgen.“
Der Landeshauptmann des Schutzgebietes der Nen-Guinea-Kompagnie.
(L. S.) gez. Schmiele.
II.
. —
Im Anschluß an die vorstehende Verfügung hat die Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie die
unter dem 12. November 1886 erlassene Instruktion zu dem Gesetz vom 4. Mai 1870, betreffend die Ehe-
schließung und die Beurkundung des Personenstandes mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers dahin
abgeändert, daß an Stelle des § 34 die folgende Fassung eintritt.
g 34.
Die Einlragung der Geburt eines Kindes in das Register für Geburtsfälle erfolgt unter Beachtung
der in § 11 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 enthaltenen Bestimmungen nach dem folgenden Formular:
Verhandeltgggggs , den ersten (zweiten u. s. w.). . . . . . . ....
Achtzehnundertttt:: . . ..
Vor mir dem unterzeichneten Beamten erschien heute im Amtslokale, bekannt und versücgungsfähige
Der (die pp.lhh. „, welcher (welche) anzeigte, daß am ersten u. o.
Achtzehnhundert no um . . Uhr vormittags (nachmittags) den
Staatsangehörigen (Stand oder Gewerbe) N. N. (Vor= und Familienname), wohnhaft in
J., von einer Ehefrau, vor ihrer Verheirathunnng .. Staatsangehörigen N. N. (Vor= und Fami-
lienname), wohnhaft in N., in seiner Wohnung zu N. (oder wo sonst) ein Kind Geschlechts
geboren und diesem Kinde d. Nazm beigelegt worden sei. (Ist die erklärende Person
nicht der Vater oder die Muteer, so ist noch eine Angabe über die Basis der Anzeige, z. B. Auftrag der
Eltern, hinzuzufügen.)
Diese von mir ausgenommmene Erklärung ist geschehen in Anwesenheit der beiden Zeugen, nämlich
1. N. N. (Vor= und Familienname, Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe, Wohnort).
2. N. N. (wie ad 1).
Gegenwärtige Urkunde ist den Erschienenen vorgelesen und von denselben unterzeichnet worden.
Geschlossen wie oben.
(Unterschriften.)
(Amtliche Stellung und Unterschrift des Beamten.)
und an Stelle des § 42 die folgende Fassung:
8 42.
Als Zeugen sind womöglich solche Personen zuzuziehen, welche entweder dem Hinscheiden des Ver-
siorbenen beigewohnt oder von dessen Tode zuverlässige Kenntniß erhalten haben.
Zu Beisitzern des Kaiserlichen Gerichts I. und II. Instanz des sidwestofritansschen Schutzgebictes
sind für den Rest des Jahres 1893 ernannt worden:
I. Instanz.
1. der Vorsteher der Kaiserlichen Bergbehörde Gustav Duft zu Gr. Windhoek,
2. der Händler August Schmerenbeck ebenda,
3. der Stellmacher Wilhelm Stern zu Kl. Windhoek,
4. der Maurer Gustav Tünschel zu Gr. Windhoek, zu 3 und 4 als Stellvertreter.