zwischen Fallgras, Haris und den Awasbergen pa-
trouilliren.
Leider ist bei dem vorerwähnten Zusammenstoß
mit den Witboois am 2. Oktober eine Patrouille aus
einem Versteck aus großer Nähe beschossen worden,
wobei der Führer der Patrouille Sergeant Wrede
durch einen Schuß fiel und die Reiter Hoffmann
und Dann schwer verwundet wurden. Letzterer ist
seinen Wunden inzwischen erlegen.
Rus dem Brreiche der Wissionen und
der Ankisklaverei-Bewegung.
Sur Frage der Sklaverei in den deutschen Schutzgebieten
i rila.
Im Anschluß an den Abdruck eines Berichts des
Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun über die
Sklavenfrage S. 514 ff. des vorigen Jahrgangs
geben wir einen Bericht des Kaiserlichen Gouverneurs
von Deutsch-Ostafrika vom 30. Oklober d. Is. über
dieselbe Frage wieder, der gleichfalls nach dem auf
S. 513 des vorigen Jahrgangs abgedruckten Schema
erstattet ist. 1
Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Januar
1891 sollen der deutschen Gerichtsbarkeit auch die
Eingeborenen unterliegen, insoweit sie der Gerichts-
barkeit des Reichskommissars unterstellt waren. Da-
nach hätte auf alle Personen, soweit der Macht-
bereich des Kommissariates und später des Gonverne-
ments reichte, diese Gerichtsbarkeit ausgedehnt werden
müssen, da die Stationschefs und später die Be-
zirkshauptleute in ihren Schauris die richterliche
Gewalt für einen solchen Umfang in Anspruch nahmen
und auch thatsächlich ausübten. Es hätte aber wenig
im Interesse der Leute und der Kolonie gelegen, das
schwerfälligere heimische Gerichtsverfahren in dieser
Weise auszudehnen und wärc auch nicht durchführbar
gewesen, da einmal nicht das dazu erforderliche
Richterpersonal vorhanden war, andererseits auch,
selbst wenn die zulässige Uebertragung richterlicher
Funktionen auf die Bezirkshauptleute stattgefunden
hätte, diese bei der Unzahl von Klagen ihren Ver-
waltungsaufgaben gänzlich entzogen worden und den
Anforderungen doch nicht gerecht geworden wären.
Es ist deshalb auch vom Gouvernement das Ver-
fahren, das zur Zeit des Reichskommissariates üblich
war, beibehalten worden. Danach wurde von dem
Stationschef über alle Straf= und Civilfälle in
lediglich mündlichem Verfahren Recht gesprochen.
Sowohl die Verletzten in Strafsachen, wie die Par-
teien in Civilsachen waren verpflichtet, das gesammte
zur Beurtheilung des Falles erforderliche Material
zur Stelle zu schaffen. Das für die Entscheidung
maßgebende Recht war kein Gesebbuch, sondern das
deutsche Rechtsbewußtsein und, soweit sich das hier-
mit vertrug, die Rechtsgewohnheiten oder Gesetze der
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in Bekracht kommenden Stämme. In dieser Weise
ist die Rechtspflege über die Eingeborenen und die
ihnen gleichgestellten Personen durch die Gonverne=
ments-Verordnung vom 14. Mai 1891 geregelt
worden, und ihre Ausübung nach diesen Grundsätzen
hat sich im vollsten Maße bewährt.
Nichteingeborene, soweit sie afrikanischen oder
asiatischen Ursprungs sind, sind der oben geschilderlen
Gerichtsbarkeit gleichfalls unterworfen worden und
sind nach allseitigen Erfahrungen mit diesem Zustande
durchaus zufrieden, wie sich daraus ergiebt, daß
nur in verschwindend wenigen Fällen von dem bei
Objekten höheren Werthes ausdrücklich zugelassenen
Bernfungsrechte Gebrauch gemacht worden ist. Zu
diesen Nichteingeborenen gehören Aegypter, Syrer,
Inder, Araber, Beludschen, Parsi und Goanesen.
Sie Alle würden durchaus nicht zufrieden sein, wenn sie
chderdeutschen Strasprozeßordnungoder Eivilproze
ordnung ihr Recht suchen müßten, sondern ziehen
das schnelle mündliche Verfahren ohne Zweifel vor.
Gerade bei ihnen wäre unser Verfahren auch wenig
angebracht, da bei ihren Prozessen vorzugsweise Ein-
geborene als Partei betheiligt sind, die für unser
Verfahren kein Verständniß besitzen und insolge des
wechselnden Aufenthaltes die Durchführung auch fast
unmöglich machen würden.
Aus dem Gesagten ergiebt sich, daß hinsicht-
lich der Gerichtsbarkeit den Eingeborenen
im eigentlichen Sinne alle Farbigen d. h.
alle Personen afrikanischen oder asiatischen
Ursprungs mit Ausnahme der direkten Nach-
kommen von Europäern, gleichzustellen sind.
In diesem Sinne ist die Bestimmung des Begriffes
„Eingeborene“ praktisch durchgeführt.
Zu II A.
1. Auster den Eingeborenen besitzen die im
Schutzgebicte ansässigen Araber, Beludschen und Misch-
linge zwischen Indern und Eingeborenen Sklaven.
2. Den Nichteingeborenen gegenüber verpflichten
sich sowohl freie wie unfreie Eingeborene zu Diensten.
Die Leßteren sind verpflichtet, die Zustimmung ihres
Herrn, der in der Regel die Hälfte des von seinem
Sllaven verdienten Lohnes zu beanspruchen hat, bei-
zubringen. Auch wenn sie ohne Wissen und Willen
ihres Herrn fremde Dienste annehmen, so begnügt
sich der Herr gewöhnlich, wenn ihm von dem Dienst-
geber seine übliche Quote zugesagt wird.
3. Die Dienste, zu welchen die Eingeborenen sich
verpflichten, sind sehr verschiedenartig. Sie verdingen
sich als persönliche Diener, als Plantagenarbeiter, als
Handlanger, als Träger und in geringem Maße auch
zu Kriegsdiensten. Je nach der Abstammung ziehen
sie verschiedene Dienste vor. Die Waniamwesi und
Wasekuma dienen als Träger, Waganda und Ma-
nyema, beide Stämme außerhalb des Schußgebietes
wohnend, nehmen Kriegsdienste an, zu persönlichen
Diensten verdingen sich Küstenleute, aber hauptsäch-
lich auch Bewohner der Comoren-Inseln, die übrigen