Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Ans. 
  
V. Jahrgunng. 6 terkin, 1. Februar 1893 J J 6 Q #ummer 3. 
Diese Zeieschrift erscheint am 1. und 15. jedes Monats. S werden als Beibeite= beigefügt die windestens, einmal uertelishrlic E#seeinen- 
„Mittheilungen von Forschungsreisenden und Colohrten n deutschen Schutzgobieten“, herausgogob n Dr. Fro F. Da n. 
— Der Vierteljabrepreis für das sRolouialblait mit den Slt * * er irägt Mer- Na abobnker bei Wien Poscönntern e chnennnn 
Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche - andlung von an. Siegfried Miltler und Sohn, Berlin S8W 12, Koch. 
  
rabe 68—70, 3 
Inhalt: Zwei Tafeln Abbildungen der sür Be hoden ud Fahrzeuge in den Schuyhgebieten“ mahgehenden Dienstflaggen 
(vergl. Seite 2 des Kol. Blattes 1893) sind der beutigen Nummer beigegeben. — . B des Kai stuichen 
ouverneurs von Kamerun, betr. die Ausübung der Jagd auf Elefanten und Flu öpferd S. 51. Verort mung 
des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betresfend das # agern von Schichpulver in po und umgegend S. 52. 
achweisung der Vrutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Po 1892 S. 53.— 
Nachweis der Elfenbein-Ausfuhr aus Deutsch-Ostafrika vom 1. Januar bis 30. April 1892, zusammengestellt auf 
Grund der Aussuhrdeklarakionen der einzelnen Zollämter S. 53. — Personalien S. 54. — Schifföbewegungen S. 54. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 54.— Verkehrs-Nachrichten S.55.— Instruktion an den Stations- 
chef von Tabora, Sigl, S. 56. — Gesecht gegen die Wahehe S. 58. — Zur Skizze der Karawanen-Verbindungen mit 
dem AViktoria-NAyan sa S. 60. — Tabakproben aus Yauinde 60. — Bestrafung von Masais durch den Homwagnier 
führer Johannes S. 61. — Von der Station Misahöhe (Togo) S. 61. — Ostafrilanische Perlen S. 61. Ein 
für tropische Malariagegenden besonders greiguetes Getränk S. 62. — Ueber Sklaverei in den verschiedenen Theilen 
Niederlänoish Indiens S. 62. — Seychellen-Inseln S. 63. — Fiji S. 63. — Der Handel im Gebiete der Oel- 
flüsse S. 63. — Die wirthschastliche Eag- der britijchen Kolonien 65. — Erforschung des Juba-Flusses S. 66. 
— Die Erhebung von Einfuhrzöllen für den Hafen von Sansibar. S. 67. — Okto Peter Kalala S. 67. — Die 
vier Negerknaben der Firma * Shmit in Allona S. 67. Sir Portals Expedition nach Uganda S. 67. — 
Die Verwendung der Banane aioosivaetdien fürn das südwestaftikanische Schutzgebiet S. 68. — Zollfreie 
Einfuhr von Olivenöl aus .. nach Frankreich S. — Litterarische Besprechungen 9 69. — Litteratur- 
Verzeichniß S. 71.— Anzeigen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Amtlicher Theil. 
Verordnungen und Mitkheilungen der Behörden in den Schutgebieken. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernn, betreffend die 
Ausübung der Jagd auf Elefanten und Flußpferde. 
Auf Grund des Reichsgesetes, betreffend die Nechteheahtltuft der deutschen Schutzgebiete, und 
der Verfügung des Neichskanzlers! vom 29. März 1889 wird für das Schutgebiet verordnet, was folgt: 
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Wer die Jagd auf Elefanten oder Funhosrar gewerbsmäßig betreibt oder betreiben läßt, hat 
vorher einen Eslanbnischei (§ 2) zu lösen. 
Das Gleiche gilt für solche Personen, welche im Schubgebiete sich aushalten, ohne im Diensie 
desselben oder des Deutschen Reiches oder einer im Schutzgebiete angesessenen Firma oder Erwerbsgesellschaft 
oder Mission zu stehen, wenn sie die Jagd auf solche Thiere ausüben wollen. 
82. 
Der Erlaubnißschein wird vom Kaiserlichen Gouvernement für eine bestimmte, in demselben zu 
bezeichnende Zeit ertheilt. 
Die * zu entrichtende Gebühr beträgt 
im Falle des 8 1 Absaß 1. . . . 2000 bis 5000 Mark, 
im Falle des 8 1 Absaß 2. . .. 200 bis 5000 Mark. 
83. 
Zuwiderhandlungen gegen § 1 Absatz 1 werden mit Geldstrafe von 2000 bis 5000 Mark, solche 
gegen Absatz 2 mit Geldstrafe von 100 bis 5000 Mark bestraft.
	        
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