528 F. Dochow.
bewegungen oder Verteidigungsmittel untersagt werden (PrG. § 15). Die Verbreitung einer
im Auslande erscheinenden periodischen Druchshrift kann bis zu zwei Jahren verboten werden,
wenn binnen Jahresfrist eine Verurteilung wegen strafbaren Inhalts auf Grund der 88 41
und 42 RStrGB. erfolgt ist (PrG. 8 14).
Die Beschlagnahme einer Druchschrift kann auch ohne richterliche Anordnung erfolgen,
wenn sie den an sie gestellten Anforderungen (Name und Wohnort des Druckers usw., PrG.
g85 6 und 7) nicht entspricht, wenn sie gegen das Verbot des Reichskanzlers Mitteilungen über
Truppenbewegungen veröffentlicht (PrG. § 15), zu Hochverrat oder Moajestätsbeleidigung auffordert,
unzüchtige Schriften usw. verbreitet, ankündigt oder anpreist (RStrGB. § 184), wenn
sie — hier ersolgt die Beschlagnahme aber nur im Falle dringender Gefahr — zu einer strafbaren
Handlung auffordert oder zum Klassenkampfe anreizt. Die nicht richterliche Beschlagnahme
kann durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Polizeibehörde erfolgen, ihre Bestätigung
oder Aufhebung hat durch das zuständige Gericht zu erfolgen. Die nicht richterliche
Beschlagnahme ist auch gegenüber verbotenen ausländischen Drucklschriften zulässig.
In seinen wesentlichen Bestimmungen gilt das PrG. auch in Elsaß-Lothringen (ausgenommen
sind die §§ 14, 23—29 und 31). Das Gesetz über die Presse vom 8. August 1898
(* 2) bestimmt für Elsaß-Lothringen, daß die Verbreitung einer außerhalb des Reichsgebietes
herausgegebenen Druckschrift oder einzelner Teile durch das Ministerium verboten werden kann.
Literatur: Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht“ S. 147 (Literatur
daselbst Anm. 1); Loenin ß „Deutsches Verwaltungsrecht 1884 S. 278; Jolly, Art. Preßgewerbe,
Preßpolizei, Wörterb. d. deutsch. Verwaltungsrechts 2, 300; Rehm, Art. Preßgewerbe
und Preßrecht, Handwörterb. d. Staatsw. 2 6, 1193. — Berner, Lehrbuch d. deutschen Preßrechts
1876; v. Lis zt, Das deutsche Reichs-Preßrecht 1880; Kloeppel, Reichspreßrecht
1894. — Von den Kommentaren zum Preßgesetz sind namentlich zu nennen: Galli in Stengleins.
strafrechtlichen Nebengesetzen (1911)4 1, 295; v. Schwarze-Appelius (1903)“.
4. Belagerungszustand.
5. Die Verhängung des Belagerungszustandes (Kriegszustandes)
und die Aufhebung gesetzlicher Vorschriften ohne Verhängung
des Belagerungszustandes sind außergewöhnliche Maßregeln zur-Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit (ogl. Loening, Deutsches Verwaltungsrecht
1884 S. 290; Meyer-Dochow“" S. 170).
1. Dem Kaiser steht als Inhaber des militärischen Oberbefehls das Recht zu, jeden Teil
des Reichsgebietes, also auch das gesamte Gebiet (mit Ausnahme Bayerns) in den Belagerungszustand
zu versetzen. (Nach Fleischmann, Wörterbuch 1, 398 handelt es sich um eine
Maßregel der Sicherheitspolizei.) Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes, das die Voraussetzungen,
die Form der Verkündigung und ihre Wirkungen regelt, gelten
nach RVerf. Art. 68 die Bestimmungen des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. Wie weit
dieses Gesetz in seinen Einzelheiten anzuwenden und wie weit es durch Reichsgesetze aufgehoben,
ist bestritten.
Der Belagerungszustand („Kriegszustand“, RVerf. Art. 68) ist zu verhängen im Falle
eines Krieges in den vom Feinde bedrohten oder teilweise schon besetzten Provinzen (preuß. G.
§ 1) und im Falle eines Aufruhrs bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Kriegsund
Friedenszeiten (preuß. G. § 2). Wann diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der
Kaiser. Die Bekanntmachung des Belagerungszustandes erfolgt durch Kaiserliche Verordnung
im Reichsgesetzblatt. Das preuß. G. § 3 schreibt außerdem vor, daß sie bei Trommelschlag oder
Trompetenschall zu verkünden und durch Mitteilung an die Gemeindebehörden, durch Anschlag
an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntnis
zu bringen ist, ohne anzugeben, ob alle diese Bedingungen zu erfüllen sind, oder ob es von den
Umständen abhängig gemacht werden kann, welche Form der Bekanntmachung als die geeignetste
auszuwählen ist. Mit der Bekanntmachung geht die vollziehende Gewalt an die-Militärbefehlsbaber
über, die Zivilbehörden haben ihren Anordnungen und Aufträgen Folge
zu leisten (preuß. G. § 4). Reichs- und landesrechtlich garantierte Rechte, die sich auf Ver-