Volltext : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

528  F.  Dochow.

bewegungen  oder  Verteidigungsmittel  untersagt  werden  (PrG.  §  15).  Die  Verbreitung  einer
im  Auslande  erscheinenden  periodischen  Druchshrift  kann  bis  zu  zwei  Jahren  verboten  werden,
wenn  binnen  Jahresfrist  eine  Verurteilung  wegen  strafbaren  Inhalts  auf  Grund  der  88  41
und  42  RStrGB.  erfolgt  ist  (PrG.  8  14).

Die  Beschlagnahme  einer  Druchschrift  kann  auch  ohne  richterliche  Anordnung  erfolgen,
wenn  sie  den  an  sie  gestellten  Anforderungen  (Name  und  Wohnort  des  Druckers  usw.,  PrG.
g85  6  und  7)  nicht  entspricht,  wenn  sie  gegen  das  Verbot  des  Reichskanzlers  Mitteilungen  über
Truppenbewegungen  veröffentlicht  (PrG.  §  15),  zu  Hochverrat  oder  Moajestätsbeleidigung  auffordert,
  unzüchtige  Schriften  usw.  verbreitet,  ankündigt  oder  anpreist  (RStrGB.  §  184),  wenn
sie  —  hier  ersolgt  die  Beschlagnahme  aber  nur  im  Falle  dringender  Gefahr  —  zu  einer  strafbaren
  Handlung  auffordert  oder  zum  Klassenkampfe  anreizt.  Die  nicht  richterliche  Beschlagnahme
  kann  durch  die  Staatsanwaltschaft  oder  durch  die  Polizeibehörde  erfolgen,  ihre  Bestätigung
  oder  Aufhebung  hat  durch  das  zuständige  Gericht  zu  erfolgen.  Die  nicht  richterliche
Beschlagnahme  ist  auch  gegenüber  verbotenen  ausländischen  Drucklschriften  zulässig.

In  seinen  wesentlichen  Bestimmungen  gilt  das  PrG.  auch  in  Elsaß-Lothringen  (ausgenommen
  sind  die  §§  14,  23—29  und  31).  Das  Gesetz  über  die  Presse  vom  8.  August  1898
(*  2)  bestimmt  für  Elsaß-Lothringen,  daß  die  Verbreitung  einer  außerhalb  des  Reichsgebietes
herausgegebenen  Druckschrift  oder  einzelner  Teile  durch  das  Ministerium  verboten  werden  kann.

Literatur:  Meyer-Dochow,  Deutsches  Verwaltungsrecht“  S.  147  (Literatur
daselbst  Anm.  1);  Loenin  ß  „Deutsches  Verwaltungsrecht  1884  S.  278;  Jolly,  Art.  Preßgewerbe,
  Preßpolizei,  Wörterb.  d.  deutsch.  Verwaltungsrechts  2,  300;  Rehm,  Art.  Preßgewerbe
und  Preßrecht,  Handwörterb.  d.  Staatsw.  2  6,  1193.  —  Berner,  Lehrbuch  d.  deutschen  Preßrechts
  1876;  v.  Lis  zt,  Das  deutsche  Reichs-Preßrecht  1880;  Kloeppel,  Reichspreßrecht
1894.  —  Von  den  Kommentaren  zum  Preßgesetz  sind  namentlich  zu  nennen:  Galli  in  Stengleins.
strafrechtlichen  Nebengesetzen  (1911)4  1,  295;  v.  Schwarze-Appelius  (1903)“.

4.  Belagerungszustand.

5.  Die  Verhängung  des  Belagerungszustandes  (Kriegszustandes)
  und  die  Aufhebung  gesetzlicher  Vorschriften  ohne  Verhängung
  des  Belagerungszustandes  sind  außergewöhnliche  Maßregeln  zur-Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Sicherheit  (ogl.  Loening,  Deutsches  Verwaltungsrecht
1884  S.  290;  Meyer-Dochow“"  S.  170).

1.  Dem  Kaiser  steht  als  Inhaber  des  militärischen  Oberbefehls  das  Recht  zu,  jeden  Teil
des  Reichsgebietes,  also  auch  das  gesamte  Gebiet  (mit  Ausnahme  Bayerns)  in  den  Belagerungszustand
  zu  versetzen.  (Nach  Fleischmann,  Wörterbuch  1,  398  handelt  es  sich  um  eine
Maßregel  der  Sicherheitspolizei.)  Bis  zum  Erlaß  eines  Reichsgesetzes,  das  die  Voraussetzungen,
  die  Form  der  Verkündigung  und  ihre  Wirkungen  regelt,  gelten
nach  RVerf.  Art.  68  die  Bestimmungen  des  preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.  Wie  weit
dieses  Gesetz  in  seinen  Einzelheiten  anzuwenden  und  wie  weit  es  durch  Reichsgesetze  aufgehoben,
ist  bestritten.

Der  Belagerungszustand  („Kriegszustand“,  RVerf.  Art.  68)  ist  zu  verhängen  im  Falle
eines  Krieges  in  den  vom  Feinde  bedrohten  oder  teilweise  schon  besetzten  Provinzen  (preuß.  G.
§  1)  und  im  Falle  eines  Aufruhrs  bei  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  in  Kriegsund
  Friedenszeiten  (preuß.  G.  §  2).  Wann  diese  Voraussetzungen  vorliegen,  entscheidet  der
Kaiser.  Die  Bekanntmachung  des  Belagerungszustandes  erfolgt  durch  Kaiserliche  Verordnung
im  Reichsgesetzblatt.  Das  preuß.  G.  §  3  schreibt  außerdem  vor,  daß  sie  bei  Trommelschlag  oder
Trompetenschall  zu  verkünden  und  durch  Mitteilung  an  die  Gemeindebehörden,  durch  Anschlag
an  öffentlichen  Plätzen  und  durch  öffentliche  Blätter  ohne  Verzug  zur  allgemeinen  Kenntnis
zu  bringen  ist,  ohne  anzugeben,  ob  alle  diese  Bedingungen  zu  erfüllen  sind,  oder  ob  es  von  den
Umständen  abhängig  gemacht  werden  kann,  welche  Form  der  Bekanntmachung  als  die  geeignetste
  auszuwählen  ist.  Mit  der  Bekanntmachung  geht  die  vollziehende  Gewalt  an  die-Militärbefehlsbaber
  über,  die  Zivilbehörden  haben  ihren  Anordnungen  und  Aufträgen  Folge
zu  leisten  (preuß.  G.  §  4).  Reichs-  und  landesrechtlich  garantierte  Rechte,  die  sich  auf  Ver-