Full text : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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den  Gesetzestext  die  der  Landesverfassung  entsprechende  amtliche  Stellung  des
in  Frage  kommenden  Beamten  nicht  ändere  (Schreiben  vom  28.  März  1889,
Anlage  210  der  Drucksachen  des  19.  ordentl.  Landtages).  Eine  bei  der  Beratung
jenes  Gesetzes  (Sitzung  vom  23.  Februar  1889)  gegebene  Anregung,  es  möge
eine  amtliche  Bekanntmachung  über  die  Verteilung  der  einzelnen  Verwaltungszweige
  unter  die  Mitglieder  des  Staatsministeriums  erlassen  werden,  hat  trotz
wohlwollender  Entgegennahme  Erledigung  bisher  nicht  gefunden.

2)  Es  steht  ihnen  in  diesem  Falle  ein  nach  besonderen  Bestimmungen
(Z.-St.-D.-G.,  §  134,  Abs.  3)  bemessenes  Ruhegehalt  zu.

§  159.
3.  Ministerial-Commission.

Zur  Berathung  der  Gesetzentwürfe  und  anderer  wichtigen
Landesangelegenheiten  und  zur  Entscheidung  der  zwischen  den
Verwaltungsbehörden  und  Gerichten  eintretenden  Competenzstreitigkeiten!
  soll  eine  Commission  bestehen.

Dieselbe  soll  zusammengesetzt  sein  aus  den  stimmführenden
Mitgliedern  des  Staatsministeriums  und  den  von  dem  Landesfürsten
  berufenen  Beisitzern.

[Mit  der  Entscheidung  der  Competenzconflicte  soll  eine  eigene
Section  dieser  Commission  beauftragt  werden,  welche  aus  höheren
Justizbeamten  und  aus  höheren  rechtskundigen  Verwaltungsbeamten
  besteht,  und  in  welcher  das  mit  dem  Departement  der
Justiz  beauftragte  Mitglied  des  Staatsministeriums  den  Vorsitz
führtl.  1

Das  Nähere  über  die  Organisation  dieser  Behörde  bestimmt
ein  Gesetz  1).

1)  Zur  Ausführung  des  §  159  dient  das  Gesetz  über  die  Organisation,
den  Geschäftskreis  und  das  Verfahren  der  Ministerialkommission  vom  30.  Oktober
  1832  Nr.  22  —  eines  der  mit  der  N.  L.-O.  publizierten  Gesetze  (8  98,
Anm.  4,  §  122).  An  die  Stelle  der  mit  der  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
  beauftragten  Sektion  dieser  Behörde  trat  aber  schon  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  19.  Mai  1851  Nr.  19  ein  besonderer  Gerichtshof,  dessen  Zusammensetzung,
  Zuständigkeit  und  Geschäftsgang  in  Ausführung  der  Normativbestimmungen
  des  §  17  des  D.  G.-V.-G.  neu  geordnet  ist  mittels  des  Gesetzes,
die  Bildung  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung  von  Kompetenzstreitigkeiten  und
das  Verfahren  vor  demselben  betreffend,  vom  1.  April  1879  Nr.  16.  Der
Gerichtshof  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts,  welcher  den
Vorsitz  führt,  zwei  Räten  desselben  Gerichts  und  zwei  höheren  Verwaltungs-