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den Gesetzestext die der Landesverfassung entsprechende amtliche Stellung des
in Frage kommenden Beamten nicht ändere (Schreiben vom 28. März 1889,
Anlage 210 der Drucksachen des 19. ordentl. Landtages). Eine bei der Beratung
jenes Gesetzes (Sitzung vom 23. Februar 1889) gegebene Anregung, es möge
eine amtliche Bekanntmachung über die Verteilung der einzelnen Verwaltungszweige
unter die Mitglieder des Staatsministeriums erlassen werden, hat trotz
wohlwollender Entgegennahme Erledigung bisher nicht gefunden.
2) Es steht ihnen in diesem Falle ein nach besonderen Bestimmungen
(Z.-St.-D.-G., § 134, Abs. 3) bemessenes Ruhegehalt zu.
§ 159.
3. Ministerial-Commission.
Zur Berathung der Gesetzentwürfe und anderer wichtigen
Landesangelegenheiten und zur Entscheidung der zwischen den
Verwaltungsbehörden und Gerichten eintretenden Competenzstreitigkeiten!
soll eine Commission bestehen.
Dieselbe soll zusammengesetzt sein aus den stimmführenden
Mitgliedern des Staatsministeriums und den von dem Landesfürsten
berufenen Beisitzern.
[Mit der Entscheidung der Competenzconflicte soll eine eigene
Section dieser Commission beauftragt werden, welche aus höheren
Justizbeamten und aus höheren rechtskundigen Verwaltungsbeamten
besteht, und in welcher das mit dem Departement der
Justiz beauftragte Mitglied des Staatsministeriums den Vorsitz
führtl. 1
Das Nähere über die Organisation dieser Behörde bestimmt
ein Gesetz 1).
1) Zur Ausführung des § 159 dient das Gesetz über die Organisation,
den Geschäftskreis und das Verfahren der Ministerialkommission vom 30. Oktober
1832 Nr. 22 — eines der mit der N. L.-O. publizierten Gesetze (8 98,
Anm. 4, § 122). An die Stelle der mit der Entscheidung der Kompetenzkonflikte
beauftragten Sektion dieser Behörde trat aber schon auf Grund des
Gesetzes vom 19. Mai 1851 Nr. 19 ein besonderer Gerichtshof, dessen Zusammensetzung,
Zuständigkeit und Geschäftsgang in Ausführung der Normativbestimmungen
des § 17 des D. G.-V.-G. neu geordnet ist mittels des Gesetzes,
die Bildung des Gerichtshofes zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten und
das Verfahren vor demselben betreffend, vom 1. April 1879 Nr. 16. Der
Gerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, welcher den
Vorsitz führt, zwei Räten desselben Gerichts und zwei höheren Verwaltungs-